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Folgende Varianten sind möglich:
  1. Studenten als Mini-Jobber oder kurzfristig Beschäftigte. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei anderen geringfügig Beschäftigten auch. Doch schon hier zeigt sich ein Vorteil: viele Studenten sind privat krankenversichert. Bei privat Versicherten, die als Wird der Student als 400-Euro-Kraft eingestellt werden, spart sich der Arbeitgeber sogar noch die 11 Prozent Krankenversicherungsbeiträge (ab 1.7.2006: 13 Prozent). Die Pauschalabgaben für den Mini-Jobber verringern sich in diesem Fall von 25 auf 14 Prozent (ab 1.7. 2006: von 30 Prozent auf 17 Prozent).
  2. Komplett sozialversicherungsfrei sind kurzfristig Beschäftigte (maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr). Hier fällt nur die Lohnsteuer an, die über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschaliert werden kann.

  3. Als klassische "Studentenbeschäftigung" oberhalb der 400-Euro-Grenze. Hier gilt das Privileg, dass Arbeitgeber für den Studenten keine Beiträge zur Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen muss, wenn der Student entweder
    • während der Semesterferien beschäftigt wird oder
    • während des Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
  4. Bei der 2 Variante fällt für den Arbeitgeber lediglich der anteilige Rentenversicherungsbeitrag an (9,75 Prozent).
Studenten-Check: Ordentliches Studium muss vorliegen
Um in den Genuss des Studentenprivilegs zu kommen, fordern die Sozialversicherungsträger, dass der Student ordnungsgemäß eingeschrieben ist (Immatrikulationsbescheinigung anfordern) und dass es sich nicht um ein "Bummelstudium" handelt. Letztere Voraussetzung legt die Verwaltung allerdings recht großzügig aus und toleriert eine Studienzeit bis zur Verdoppelung der allgemeinen Regelstudienzeit von 12 Semestern, also bis zu 24 Semestern.

Berücksichtigen Sie, dass Sie während der gesamten Beschäftigungszeit verpflichtet sind, die Voraussetzungen einzuhalten. Dazu kommt: Sie sind auch darauf angewiesen, dass der Student Ihnen immer die richtigen Angaben macht. Er muss Ihnen einen Universitätswechsel mitteilen, was im Hinblick auf unterschiedliche Termine der Semesterferien wichtig ist. Besonders kritisch kann es werden, wenn Studenten ihre Prüfungen abgelegt haben. Das Prüfungsdatum fällt nicht immer mit dem Ende des Semesters zusammen und so kann es passieren, dass der Student weiter bis zum tatsächlichen Semesterende beschäftigt wird. Wenn ein Betriebsprüfer später stellt fest, dass in dieser Restlaufzeit kein ordentliches Studium mehr vorlag, können erhebliche Nachzahlungen in der Sozialversicherung die Folge sein.