

Folgende Varianten sind möglich:
Komplett sozialversicherungsfrei sind kurzfristig Beschäftigte (maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr). Hier fällt nur die Lohnsteuer an, die über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschaliert werden kann.
Bei der 2 Variante fällt für den Arbeitgeber lediglich der anteilige Rentenversicherungsbeitrag an (9,75 Prozent).
Studenten-Check: Ordentliches Studium muss vorliegen
Um in den Genuss des Studentenprivilegs zu kommen, fordern die Sozialversicherungsträger, dass der Student ordnungsgemäß eingeschrieben ist (Immatrikulationsbescheinigung anfordern) und dass es sich nicht um ein „Bummelstudium“ handelt. Letztere Voraussetzung legt die Verwaltung allerdings recht großzügig aus und toleriert eine Studienzeit bis zur Verdoppelung der allgemeinen Regelstudienzeit von 12 Semestern, also bis zu 24 Semestern.
Berücksichtigen Sie, dass Sie während der gesamten Beschäftigungszeit verpflichtet sind, die Voraussetzungen einzuhalten. Dazu kommt: Sie sind auch darauf angewiesen, dass der Student Ihnen immer die richtigen Angaben macht. Er muss Ihnen einen Universitätswechsel mitteilen, was im Hinblick auf unterschiedliche Termine der Semesterferien wichtig ist. Besonders kritisch kann es werden, wenn Studenten ihre Prüfungen abgelegt haben. Das Prüfungsdatum fällt nicht immer mit dem Ende des Semesters zusammen und so kann es passieren, dass der Student weiter bis zum tatsächlichen Semesterende beschäftigt wird. Wenn ein Betriebsprüfer später stellt fest, dass in dieser Restlaufzeit kein ordentliches Studium mehr vorlag, können erhebliche Nachzahlungen in der Sozialversicherung die Folge sein.
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