Demnach besteht grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Geklagt hatte eine Deutsche, die seit dem Jahr 2004 staatliche Rente bezieht.

Sie lebte von 1968 bis 1973 in Kanada und während dieser Zeit wurde ihr Sohn geboren. Vor ihrem Umzug nach Kanada entrichtete sie Pflichtbeiträge ins deutsche Sozialversicherungssystem. Als sie in Kanada lebte und auch die erste Zeit nach ihrer Rückkehr zahlte sie freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung ein.

Im Januar 2015 beantragte sie beim Rentenversicherungsträger die Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung im Ausland. Dies blieb ebenso wie das nachfolgende Klageverfahren ohne Erfolg.

Die Begründung der Richter: Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits bekräftigt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist. Denn der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet sei der systemgerechte Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme. „Lediglich unter bestimmten Umständen bei Tätigkeiten in einem EU-Mitgliedstaat besteht eine Chance auf Anerkennung von Rentenbeiträgen während der Babypause“, sagt Omer Dotou, Rentenberater und internationaler Sozialversicherungsexperte bei der BDAE Gruppe.


Mit freundlicher Genehmigung BDAE, Leben und Arbeiten im Ausland, Ausgabe 7/17

people sitting in front of monitors inside room
Foto von Adrien Olichon