Der vorliegende Band erschien in der Reihe der Kommentare zum Sozialgesetzbuch. Die Vorauflage beinhaltete noch die gemeinsame Erläuterung

hallway between glass-panel doors
Foto von Nastuh Abootalebi

des SGB I, IV und X in einem Band. Nunmehr erfolgt die Beschränkung auf das SGB X. Dies ermöglicht es, die Materie tiefgründiger zu erläutern. Das SGB X regelt das Sozialverwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten. Praxisorientiert und übersichtlich werden anhand der Vorschriften die Abläufe des Sozialverfahrens vorgestellt. Das Sozialverfahrensrecht gewann mit der Einführung des Arbeitslosengelds II wachsende Bedeutung. Dies wird auch in der entsprechenden Rechtsprechung des BSG und dem Erscheinen einer Vielzahl von Kommentaren zu dieser Materie deutlich.

Sozialrechtliche Fragestellungen sind auch für die betriebliche Praxis relevant. Das betrifft alle Zweige der Sozialversicherung. Daraus folgt die Notwendigkeit, die Regelungen des SGB X zu beachten, um Probleme zu vermeiden. Auch die Erfordernisse des Datenschutzes haben ihren Niederschlag im Gesetz gefunden.

Die Bestimmungen der § 67 ff. SGB X sind für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch die Unternehmen zu beachten. Hier stellen sich Abgrenzungsprobleme zum betrieblichen Datenschutz. § 98 SGB X beinhaltet die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Die Nichterfüllung entsprechender Auskunftspflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit

einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Umstritten ist dabei, ob das Unternehmen bei Verletzung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem auskunftsberechtigten Leistungsträger auf Schadensersatz haftet. Bei vorsätzlich falscher Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber dürfte jedoch eine Haftung zu verzeichnen sein (Seite 514). Rechtsgrundlage für den Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbrachte, stellt § 115 SGB X dar. Erläutert werden hier die übergehenden

Ansprüche, der Zeitpunkt des Übergangs und dessen Folgen (Seite 562 ff.). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Konsequenzen bei der vergleichsweisen Beendigung von Arbeitsverhältnissen eingegangen (Seite 564). Die Verfahrensvorschriften des Gesetzes sind u. a. auch bei der Beantragung und Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungszuschüssen und von Kurzarbeitergeld gemäß den Bestimmungen des SGB III zu beachten. Dies betrifft auch die Verfahrensgrundsätze sowie die Normen über das Zustandekommen und die Bestandskraft von Verwaltungsakten, wenn durch die Agentur für Arbeit diese Entscheidungen wieder aufgehoben und Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Hier sind die Bestimmungen in den §§ 44 bis 50 SGB X über die Aufhebung von Verwaltungsakten anzuwenden.

 

Fazit:

Der Kommentar basiert auf der umfassenden Auswertung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung. Es wird eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Darstellung des Sozialverwaltungsrechts geboten. Das Ignorieren entsprechender Bestimmungen kann ggf. finanzielle Auswirkungen für die Unternehmen haben. Auch deswegen ist die Beschäftigung mit dieser Materie geboten, um entsprechend den betrieblichen Interessen eine wirksame Vertretung im Sozialverfahren gewährleisten zu können.

 

RA und FA für Arbeitsrecht
Dr. Richard Schüler, Naumburg


 

Mit freundlicher Genehmigung von Volker Hassel RA für AuA 10/17, Seite 623