Krank im Urlaub
Krank im Urlaub

Es gilt ein grundsätzlicher Erholungsanspruch

Grundsätzlich: Einen „Erholungsurlaub“ sollte der Arbeitnehmer nutzen können, um sich zu erholen und seine Arbeitsfähigkeit und  -kraft zu regenerieren“. Da dies bei Krankheit nicht erfolgt und der „Urlaubsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt und folglich auch nicht verbraucht werden kann“, ist es gemäß § 9 BurlG „Erkrankung während des Urlaubs“ möglich, die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub anzurechnen.  (§ 9: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“). Auch muss dieser „gutgeschriebene“ Urlaub innerhalb des dafür geltenden und laufenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden – er kann – wie anderer Urlaub auch, nur aus „dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen“ „übertragen“ werden (siehe Kapitel: Besonderheiten der Übertragung von Urlaubsansprüchen). Gemäß § 10 BurlG dürfen außerdem „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.“

Grundsätzliche Anforderungen bei der Krankheitsmeldung im Urlaub

Wichtig: Auch im Urlaub ist der Arbeitnehmer, genauso wie im Arbeitsfalle, verpflichtet, seinem Arbeitgeber „unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern“ eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen (siehe § 5 Abs. 1 EFZG) – üblicherweise vom ersten Tag der Arbeits- oder in unserem Falle, der Urlaubsverhinderung an. Die Form der Mitteilung, ob telefonisch oder per E-Mail ist nicht vorgeschrieben. Wie im Arbeitsfalle auch, muss dann der Arbeitnehmer auch im Urlaub bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Krankheit, dem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tage – auf Verlangen und je nach Vereinbarung auch früher – eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Eine wiederholte und schwere Nichtbeachtung seiner Anzeige- und Nachweispflicht, kann ein Grund sein, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen (siehe BAG-Urteil vom 16.08.1991 – 2 AZR 604/90).

Erhöhte Achtsamkeit bei Auslandserkrankungen – Die erforderlichen Maßnahmen in Einzelnen

Tritt die Krankheit während eines Auslandsurlaubs ein, erhöht das die Anforderungen an die Anzeigepflicht. Der Arbeitnehmer muss auf eigene Kosten eine Meldung schnellstmöglich an den Arbeitgeber und die Krankenkasse machen.
  • Er sollte daher, falls möglich, schon vom ersten Tag der Erkrankung an einen Arzt aufsuchen. Allerdings ist das ortsbedingt nicht immer machbar (siehe Einleitung) und der Verlauf einer Erkrankung, die ja auch leicht beginnen kann, ist auch nicht immer für den Laien absehbar. Hier sollte immer Potenzial für Klärungen – und Toleranz auf beiden Seiten bestehen. Immerhin ist es jedoch ratsam, ein Sendeprotokoll (Fax) oder andere Dinge, die den Versand/eine Benachrichtigung anzeigen, aufzuheben.
  • Meldet sich der Arbeitgeber – vor allem bei ernsthafteren Leiden, die echte Konsequenzen für die Arbeitsleistung/-erbringung haben können – jedoch nicht unverzüglich krank, begründet das schon eine Verletzung der Anzeigepflicht und damit ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, das sonst im Inland erst nach nicht oder zu spät erfolgter AU eingetreten wäre.
  • Der Arbeitnehmer muss dabei  - auf Nachfrage - dem Arbeitgeber Angaben zur möglichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit machen sowie zu seiner Adresse (Land, Staat, Straße, Hausnummer, Wirt/Hotel,  Ansprechpartner u.U. Tel.Nr.) Grund: Der Arbeitnehmer kann damit u.U. selber vor Ort eine Untersuchung des Arbeitnehmers  veranlassen, was an sich keine Bevormundung darstellen muss, denn u.U. bestehen bei internationalen Firmen sogar Abkommen mit Ärzten/best. Sozialabkommen – und die Firma sichert sich damit Facharzt-Beurteilungen für ihren Arbeitnehmer, der ja auch einen „Unternehmenswert“ darstellt.
  • Dazu gibt es ein BAG-Urteil vom 19.02.1997 – 5 AZR 83/96, bei dem festgestellt wurde, dass eine unterlassene Ortsmeldung ausnahmsweise nicht zu einer Weigerung der Entgeltfortzahlung führen kann, wenn bei einer telefonischen Krankmeldung aus dem Ausland der Arbeitgeber nicht nach der Urlaubsanschrift gefragt hat.
  • Verlängert sich die Krankheit, muss auch dies unverzüglich wieder gemeldet werden.
  • Sobald der Arbeitnehmer ins Inland zurückgekehrt ist, muss er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 7 EFZG den Arbeitgeber und seine Krankenkasse darüber in Kenntnis setzen – und zwar auch dann, wenn seine Urlaubszeit noch nicht vorüber ist oder die Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr vorliegt.
Quellen (siehe auch Hauptartikel)

Generell für Krankmeldungen und Urlaubsansprüche aus dem In- wie Ausland gilt

Der Arbeitnehmer muss für die Inanspruchnahme eines „gutgeschriebenen“ Urlaubs einen neuen Urlaubsantrag stellen und bewilligen lassen. Auch im Falle einer Erkrankung im Urlaub endet der Urlaub zum ursprünglich beantragten und gewährten Zeitpunkt. D.h. der Arbeitnehmer kann, wenn nicht anders vereinbart, nicht gleich den angerechneten Urlaub eigenmächtig an den bestehenden „anhängen“ sondern muss erst wieder regulär seine Arbeit antreten. Ist ein vierwöchiges ununterbrochenes Arbeitsverhältnis begründet und ist die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eigetreten, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Voraussetzung für die Erfüllung der Anspruchsübertragbarkeit und Entgeltfortzahlung

Die AU wird durch eine „ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Ordnungsgemäß heißt hier u.a.: Sie ist datiert, gibt Auskunft über den ersten und (voraussichtlich) letzten Tag der Arbeits- bzw. Urlaubsunfähigkeit) und enthält keine Angaben über Krankheitsursache oder Befund. Außerdem:

Wichtigkeit einer korrekten Ausstellung eines Attestes/einer gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Durch die Vorlage einer solchen Bescheinigung „gilt der Beweis einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich als erbracht" (siehe BAG-Urteil vom 19.02.1997 – 5 AZR 83/96).
  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine „Privaturkunde“. Sie beweist lediglich, dass sie von einem Arzt ausgestellt wurde, jedoch keine inhaltliche Richtigkeit.
  • Die Richtigkeit kann u.U. wg. Zweifeln am Verfahren der AU-Ausstellung oder an der Vorgeschichte etc. angefochten werden – besonders jedoch, wenn der Arbeitgeber „drohte“ sich krankschreiben zu lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen/Wünsche (Urlaub etc.) nicht erfüllt würden – hier lägen dann Gründe für eine verhaltensbedingte/fristlose Kündigung vor (BAG vom 12.03.2009; dbr 2/2010, Seite 41).
  • Grundsätzlich gilt:  Der Arbeitnehmer ist in seiner Arztwahl frei. Bei Krankheitsfalls während der Arbeitszeit und auch beim Urlaub im Ausland.
  • Die AU eines Arztes im Urlaubsausland hat genauso viel Beweiskraft wie ein im Inland ausgestelltes.
  • Die AU eines Arztes im Urlaubsausland muss nicht zwingend notwendig auf Deutsch verfasst sein. (LAG Hamm vom 15.02.2006 – 18 Sa 1398/05.)
  • Sollte ein Arzt außerhalb der Europäischen Union aufgesucht worden sein, muss es jedoch ein Arzt sein, der für die Beurteilung der für die AU verantwortlichen Krankheit geeignet ist und „eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung“ vorgenommen hat (siehe BAG-Urteil vom 01.10.1997 – 5 AZR 499/96). Auf jeden Fall darf nicht allein eine „Erkrankung im medizinischen Sinne“ attestiert werden, sondern es muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich belegt werden, der zufolge der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen könnte.
  • Sollte z.B. bei Trekkingreisen oder in extrem abgelegenen Gebieten kein Arzt zur Verfügung stehen, ist es ratsam, die Krankheit zumindest durch Zeugen bestätigen zu lassen.
  • Es kann nur die Anzahl der in dem Attest ausgewiesenen Tage angerechnet werden.
  • Eine Rückdatierung des Zeitraums ist nur für zwei Tage möglich und gestattet.
  • Es empfiehlt sich daher, anders als bei der gesetzlich vorgeschriebenen Vorlagefrist „binnen 3 Tagen“ (und außer es ist ohnehin einzelvertraglich oder tariflich eine sofortige Ausstell- und Vorlagefrist vereinbart), sofort beim Arzt vorstellig zu werden, die AU vom ersten Tage an ausstellen zu lassen – und vorzulegen.
  • Wird die AU nicht oder nicht rechtzeitig (nach drei Tagen) vorgelegt, tritt ein „vorübergehendes Zurückhaltungsrecht entsprechender Entgeltfortzahlungen nach  § 7 Abs. 1 EFZG ein. Es führt jedoch nicht! zu einem vollständigen Leistungsverweigerungsrechts des Arbeitgebers. Das Zurückhaltungsrecht kann damit rückwirkend „erlöschen“:
  • Sobald die AU nachgereicht wird, muss der Arbeitgeber rückwirkend ab dem ersten Tag der AU das Entgelt fortzahlen.
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