Minijobs: wichtige Grundlage im Erwerbsspektrum

Laut DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach ist ein Minijob „für rund fünf Millionen Menschen die einzige Erwerbsquelle". Doch eine in NRW vom RWI-Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung durchgeführte Minijob-Studie ergab, dass 2016 „nur 29 Prozent der rund sieben Millionen Minijobber bei Krankheit weiterhin ihren Lohn erhielten.“ Bei 40 Prozent zahlten die Arbeitgeber kein Entgelt an Feiertagen.

Nur 44 Prozent „nutzten“ ihr Recht auf bezahlten Urlaub. Arbeitgeber schienen Minijobbern ihre Rechte häufig vorzuenthalten. Drei offensichtliche Rechtsverstöße.  Obwohl die Studie Daten in NRW erhob, wird sie als für Deutschland repräsentativ gesehen.
Bußgelder wie sie bei Nichtbeachtung des Mindestlohns eingesetzt wurden – und auch greifen -  sind daher im Gespräch. Doch dazu müsste es gar nicht erst kommen. Und die Berechnungen sind einfach.

Es gilt das Teilzeitgesetz

Für Arbeitnehmer, die einem Minijob nachgehen, gilt das Teilzeit – und Befristungsgesetz (TzBfG, „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse"). Minijobber gelten als Teilzeitbeschäftigte. Daraus ergibt sich  ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgelt an Feiertagen und nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Der beträgt, ausgehend von einer sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag), in einem gesetzlichen Anspruch von jährlich mindestens vier Wochen (bzw. 24 Werktagen). Ist in Ihrem Betrieb/mit dem Arbeitnehmer eine andere Zahl von wöchentlichen Arbeits-Werktagen vereinbart (z.B.  fünf Tage), müssen die Urlaubtage individuell berechnet werden.

So berechnen Sie den Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer im Minijob-Arbeitsverhältnis

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Foto von Campaign Creators
  • Ausschlaggebend bei der Berechnung ist die Zahl der Werktage, die Ihr Arbeitnehmer pro Woche arbeitet, nicht die Zahl der geleisteten Stunden an diesen Werktagen.
  • Die Formel: Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche x 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen): (geteilt durch) 6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag) = Anzahl der Urlaubstage für diesen Arbeitnehmer

Praxisbeispiel:

Ihr Mitarbeiter arbeitet fünf Tage die Woche. Dann stehen ihm 20 Urlaubstage pro Jahr zu (5×24:6=20) – und das unabhängig davon, ob er insgesamt nur 10 Stunden die Woche arbeitet.
Leistet dieser Mitarbeiter diese 10 Stunden auf zwei Tage verteilt – dann würden dem Arbeitnehmer nur acht Urlaubstage zustehen. Dies ist immer individuell zu prüfen. Auch für Minijobbern greift § 4 Absatz 1 des TzBfG, das „Verbot der Diskriminierung“, demzufolge „ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.“

Grundsatz der Gleichbehandlung

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Vollzeitmitarbeitern einen längeren Urlaubsanspruch gewähren, dann darf ein Minijobber aufgrund dieses Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. Dann steht auch ihm ein entsprechend höherer Anspruch auf Jahresurlaub zu.

Übrigens:
Achtung: Ein Urlaubsanspruch kann bei Wechsel in Teilzeit/Minijob erhalten bleiben

Auch in diesem Falle gilt: Ein Urlaubsanspruch ist immer individuell zu prüfen. Eine Frau wechselte von einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle. Im Zuge ihrer Schwangerschaft sprach ihr Arzt ein Arbeitsverbot aus, so dass sie vor Beginn ihrer Elternzeit ihren Urlaubsanspruch aus der Vollzeit nicht wahrnehmen konnte. Der Arbeitgeber wollte diese Urlaubstage streichen – zu Unrecht urteilte das BAG am 10. Februar 2015 (9AZR 53/14 (F)). Dies vor allem auch, weil das EuGH diese Praxis schon mit Urteil vom 13. Juni 2013 (C-4151/12) als unvereinbar mit Unionsrecht erklärte.

Alle wichtigen Fragen können Sie hier noch einmal in dem Download der Minijob-Zentrale nachlesen:

https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/gewerblich/03_19913_arbeitsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Studie des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung     
Nachfolgestudie zur Analyse der geringfügigenBeschäftigungsverhältnisse (Minijobs)sowie den Auswirkungen des gesetzlichen
Mindestlohns. Endbericht. Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes  Nordrhein-Westfalen. November 2016

http://www.rwi-essen.de/media/content/pages/publikationen/rwi-projektberichte/rwi-pb_minijobs-mindestlohn.pdf


Quellen, Gesetze und Urteile finden Sie hier:


http://dejure.org/

www.gesetze-im-internet.de

https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf

https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_TzBfG.html

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_TzBfG_p4.html


https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/03_urlaubsanspruch/node.html

https://blog.minijob-zentrale.de/2014/05/26/auch-minijobber-haben-ein-recht-auf-urlaub/comment-page-1/


https://blog.minijob-zentrale.de/2015/03/19/urlaubsanspruch-bleibt-bei-wechsel-in-teilzeit-auch-bei-minijobs/

http://www.zeit.de/wirtschaft/2017-03/minijob-studie-urlaub-lohnfortzahlung-krankheit-anspruch


https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/gesetz-zur-staerkung-der-tarifautonomie-mindestlohngesetz-haeufige-fragen-faq

Informative Videos der Minijobzentrale

https://www.youtube.com/watch?v=TMC7I_8vzJw
Mindestlohn für Minijobber

https://www.youtube.com/watch?v=9ao82jQtExU
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Minijobber