Sozialabgaben und Steuern können dafür sorgen, dass die Gehaltserhöhung einer Arbeitnehmerin erheblich zusammenschrumpft. Eine eigentlich großzügige Zulage reduziert sich dann vielleicht auf gerade mal 50-60 Prozent des Ursprungsbetrags. Der so genannte geldwerte Vorteil bietet hier eine Erleichterung und das funktioniert so: Statt der Arbeitnehmerin mehr Gehalt zu überweisen, kommt diese in Form einer geldwerten Leistung in den Genuss von Sach- oder Dienstleistungen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Angestellte einen Mitarbeiterrabatt in ihrem Elektronikmarkt bekommt oder das Unternehmen ihr einen “Präventionskurs Rückentraining” bezahlt.

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Foto von Visual Stories || Micheile

Wie genau ist ein geldwerter Vorteil definiert?

Unter den Begriff “Geldwerter Vorteil” fallen alle vom Unternehmen gewährten Leistungen, die der Mitarbeiterin einen Vorteil verschaffen, den man zwar mit einem Geldbetrag erfassen kann, der aber nicht in Geld ausgezahlt wird.

Was macht die geldwerte Leistung attraktiv?

Auf manche geldwerte Leistungen sind entweder vom Unternehmen oder von der Angestellten Steuern und/oder Abgaben zu zahlen. Diese Leistungen können aber dennoch manche Vorteile bieten. Andere Zuwendungen sind generell steuerfrei und deshalb auch nicht mit Abgaben belegt. Einzelheiten dazu:

1. Bagatellgrenze:

Ab 1.1.2022 gilt, dass geldwerte Sachbezüge bis 50 Euro im Monat steuerfrei sind für die Arbeitnehmerin (bisher 44 Euro). Übersteigen die Zuwendungen diese Grenze, ist nicht nur der darüber hinaus gehende Betrag abgabenpflichtig, sondern die gesamte Summe.

2. Mitarbeiterrabatte:

Bekommen Mitarbeiter einen Nachlass auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, sind pro Jahr 1080 Euro davon steuerfrei. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Rabatte für Flüge, Kraftfahrzeuge, Reisen, Einzelhandelsprodukte und so weiter.

Häufig eingesetzte geldwerte Leistungen

Im Folgenden sind Sach- und Dienstleistungen gelistet, die ebenso wie die oben genannten Mitarbeiterrabatte häufig genutzt werden, weil sie für Mitarbeiterin und/oder Unternehmen Vorteile bieten.

  • Dienstwagen:
    Mehr als 10 Prozent der Beschäftigten in Deutschland fuhren 2020 einen Dienstwagen. Solche Geschäftswagen sind durch die Mitarbeiterin zu versteuern und zwar mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises. Zusätzlich steuerpflichtig sind alle Fahrten zwischen Wohnort und (hauptsächlichem) Arbeitsplatz. Reparaturkosten für das Fahrzeug werden von der Arbeitgeberin getragen, es sei denn die Mitarbeiterin hat einen Unfall verursacht. Je nachdem, wie hoch der Schuldanteil der Unfallverursacherin ausfällt, muss diese sich dann am Schadenersatz beteiligen.
  • Grundsätzlich gilt für Pkws: Umso mehr die Mitarbeiterin das Kfz auch privat nutzt, umso sinnvoller ist für sie ein Firmenwagen. Natürlich kann die Mitarbeiterin geltend machen, dass sie ihr Kfz nur zu einem geringen Anteil privat nutzt. Dann kann sie entsprechend niedrigere Steuern abführen, sie muss dies aber mit einem aufwändig und lückenlos geführten Fahrtenbuch nachweisen. Es sich also, genau zu prüfen, ob sich ein Dienstwagen wirklich lohnt.
  • Vorteil E-Auto!:
    Nutzt die Mitarbeiterin ein Elektrofahrzeug als Dienstfahrzeug, so kann sie bis 2030 von einer Sonderversteuerung profitieren. Sie muss für die private Nutzung nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern (statt der üblichen 1 Prozent). Diese Regelung gilt bis 2030 und für Autos bis 60.000 Euro Brutto. Ist das Fahrzeug teurer, wird es mit 0,5 Prozent besteuert. Was die Besteuerung angeht, sind E-Autos also deutlich attraktiver als herkömmliche Fahrzeuge.
  • Jobticket:
    Das Jobticket, also die Dauerkarte für öffentliche Verkehrsmittel, ist steuerfrei, wenn die Arbeitgeberin es bezuschusst oder ganz bezahlt. Pendlerinnen müssen allerdings berücksichtigen, dass das Jobticket mit der Entfernungspauschale verrechnet wird, welche in der privaten Steuererklärung die Steuerlast mindert. Ausweg: Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, auf das Jobticket eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent abzuführen.
  • Kinderbetreuung:
    Zuschüsse, um Kinder betreuen zu lassen, die noch nicht schulpflichtig sind, sind steuerfrei und nicht in der Höhe begrenzt. Bezahlt werden darf aber nur das, was die Kinderbetreuung an sich kostet. Zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel Kosten für Unterricht, sind davon ausgenommen.

Darüber hinaus kann die Arbeitgeberin für ein Kind ihrer Mitarbeiterin eine kurzfristige Notbetreuung finanziell unterstützen, zum Beispiel wenn das Kind erkrankt. Bis zu 600 Euro bleiben davon steuerfrei.

  • Elektronik:
    Überlasst das Unternehmen einer Mitarbeiterin Daten verarbeitende Geräte, also zum Beispiel ein Handy oder einen Laptop günstiger oder als Geschenk, dann fallen für diese Zuwendung keine Steuern an. Voraussetzung: Das Unternehmen selbst versteuert den geldwerten Vorteil pauschal mit zurzeit 25 Prozent und muss auf diesen Betrag dann keine Sozialabgaben zahlen

Wichtig: Sind die Geräte nur geliehen und gehen nach Gebrauch wieder an das Unternehmen zurück, muss auch die Arbeitgeberin keine Steuern dafür entrichten.

  • Gesundheitskurs:
    Zertifizierte Kurse zur gesundheitlichen Prävention sind bis zu einem Betrag von 600 Euro im  Jahr immer steuer- und abgabenfrei. Unabhängig davon, ob die Kurse im Betrieb stattfinden oder außerhalb.
  • Verpflegung:
    Ein Unternehmen kann sich an der Verpflegung der Mitarbeiterin einmal täglich mit zur Zeit maximal 6,67 Euro beteiligen. Bis zu 3,10 Euro davon sind immer steuerfrei. Darüber hinaus gilt: Je nachdem, wie viel die Mitarbeiterin selbst dazu bezahlt, entsteht (k)ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden müsste. Aber auch wenn ein Teil des Zuschusses versteuert werden muss, kann das Unternehmen mit einer pauschalen Abgabe diese zusätzlichen Steuern für die Arbeitnehmerin vermeiden.
  • Führerscheine und Lizenzen:
    Übernimmt das Unternehmen zum Beispiel die Kosten für einen Lkw- oder Staplerführerschein, dann muss diese geldwerte Leistung nicht versteuert werden. Voraussetzung: Es muss bei dieser Art von Weiterqualifizierung vor allem um das Interesse des Betriebs gehen.
  • Bonusmeilen: Diese sind bis zu einer Freibetragsgrenze von 1080 Euro steuerfrei, auch bei privater Nutzung. Allerdings muss der Arbeitgeber zustimmen, falls die Mitarbeiterin die Meilen privat verbraucht möchte.