1 Problempunkt

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Foto von HIVAN ARVIZU @soyhivan

Der Kläger war bis Ende 2014 bei dem beklagten Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel als Schichtarbeiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zunächst die mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Deren Mantel-tarifvertrag (MTV) sah eine Treueprämie für kontinuierlichen Arbeitseinsatz vor. Die Höhe bestimmte sich nach § 8 Lohn- und Gehaltstarifvertrag (LTV) und betrug für die Lohngruppe des Klägers 0,65 Euro/Stunde. Nach Kündigung der Tarifverträge zahlte die Beklagte den Angestellten ab Mai 2009 aufgrund einer „Betrieblichen Entgeltregelung“ (BM) mit dem Betriebsrat eine Treueprämie bis März 2010 von nur noch 0,25 Euro/Stunde und anschließend von 0,50 Euro/Stunde.

Ab Dezember 2010 wandte die Beklagte eine von ihr vorformulierte „Betriebliche Mantelregelung“ an, die zur Treueprämie in § 4 Nr. 3.5 BM eine entsprechende Regelung des MTV beinhaltete. Zudem galt nach dem Tarifvertrag für Mindestbedingungen (TV) in der Fleischwirtschaft ab 1.7.2014 ein Mindestlohn von 7,75 Euro/Stunde und ab 1.12.2014 einer von 8,00 Euro. Der Mitarbeiter erhielt von August bis November 2014 einen Stundenlohn von 7,15 Euro zzgl. Treueprämie von 0,50 Euro und Schichtzulage von 0,10 Euro. Ab Dezember 2014 erhielt er einen höheren Stundenlohn von 7,40 Euro.

Treueprämie und Schichtzulage blieben gleich. Der Kläger verlangte Differenzvergütung für die Monate August bis Dezember 2014, da der Anspruch auf Mindestlohn nicht vollständig erfüllt sei und die Treueprämie 0,65 Euro betrage. Treueprämie und Schichtzulage hält er für nicht mindestlohnwirksam. Das LAG Sachsen hatte ihm die Treueprämie zugesprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

2. Entscheidung

Das BAG hielt die Revision der Beklagten für unbegründet. Die Höhe der Treueprämie hat im Streitzeitraum 0,65 Euro/Stunde betragen. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die Treueprämie aus der Gesamtzusage (§§ 145, 151 Satz 1 BGB). Die Höhe der Prämie ergibt sich aus der in der BM enthaltenen Gesamtzusage, mit der die Beklagte eine Erhöhung der Treueprämie versprochen hat und auf §8 LTV verweist, wonach die Höhe der Prämie 0,65 Euro/Stunde beträgt. Durch die Gesamtzusage in der BM erhält der Kläger einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagte Leistung, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, ohne dass es auf seine persönliche Kenntnis von der Erklärung ankommt. Es ist darin ein Angebot zu sehen. Einer Annahme durch den Kläger bedarf es nach § 151 Satz 1 BGB nicht (BAG, Urt. v. 8.12.2010 – 5AZR697/09, NZA 2011, S. 712).

Der eindeutige Wortlaut der Regelung, dass sich die Höhe der Treueprämie nach § 8 LTV richten soll, lässt für einen verständigen Dritten nur den Schluss zu, dass ein Anstieg der Treueprämie auf 0,65 Euro gewollt ist. Für die Unklarheitenregelung § 305c Abs. 2 BGB ist aufgrund der Eindeutigkeit kein Raum. Darüber hinaus ist die Klage aber unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 TV Mindestbedingungen ist durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Schichtzulage und die Treueprämie sind mindestlohnwirksam.

Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Zusatzleistungen erfüllt wird, hängt davon ab, ob die erbrachten Leistungen die Normzwecke des TV Mindestbedingungen erfüllen (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2015 – 5AZR761/13, MDR 2016, S. 533: Pflegebranche Mindestlohn). Ziel der Verordnung ist es, angemessene Mindestentgeltsätze für geleistete Arbeit zu schaffen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Treueprämie und Schichtzulage gewährleisten dies ebenso und stehen im Synallagma. Die Beklagte hat beide Beträge neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich erbrachte Arbeit vorbehaltslos gezahlt. Treueprämie und Schichtzulage sind deshalb nicht neben dem Mindestlohn anzusehen, sondern sie erfüllen diesen.

Konsequenzen

Das MiLoG selbst hat nicht klargestellt, welche Lohnbestandteile auf das Mindestentgelt anzurechnen sind und diese Klärung der Rechtsprechung überantwortet. Monatlich, vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlte Treueprämien und Schichtzulagen sind Arbeitsentgelt i. S. d. Entgeltbegriffs des MiLoG und deshalb zu berücksichtigen.Die Bundesregierung hat am 28.7.2017 ein neues „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters“ verkündet (BGBl. I 2017, S.2739 ff.). Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag, der einen Wert von 30.000 Euro übersteigt, Einsicht in dieses Register zu nehmen. Eingetragen werden nach §2 neben Kartellrechtsverstößen, Steuerhinterziehung, Bestechung, Betrug u.Ä., Verstöße gegen das SchwarzArbG, das AÜG, das AEntG, das MiLoG sowie das Vorenthalten von Sozialabgaben oder von Arbeitsentgelt. Zahlt ein Arbeitgeber keinen Mindestlohn, kann dies künftig zur Eintragung in das Wettbewerbsregister des Bundes und damit zum Ausschluss aus Vergabeverfahren führen.

 

RA Volker Stück, Aschaffenburg


Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 11/17, Seite 676-677