Neue Herausforderungen für HR-Verantwortliche im Chinageschäft

Einführung

Personalverantwortliche in der Volksrepublik China stehen vor neuen Herausforderungen, seit im Jahr 2008 verschiedene Arbeitnehmerschutzgesetze in Kraft getreten sind. Diese haben nachhaltig Einfluss auf die Personalarbeit. Zum einen müssen Arbeitsverträge den neuen rechtlichen Voraussetzungen genügen, zum anderen ist innerhalb der Personalabteilungen ein dezidiertes Vertragscontrolling erforderlich.

1. Diskriminierungsfreies Recruiting
Das Beschäftigungsförderungsgesetz gewährt Arbeitnehmern Anspruch auf Gleichberechtigung. Diskriminierungen, insbes. aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion, sind verboten. Auswirkungen hat dies insbes. im Bereich des Recruiting, aber auch für die weitere Beschäftigung. So darf z.B. eine Bewerberin nicht mit der Begründung "Frau" abgelehnt oder mit Beschränkungen hinsichtlich Heirat bzw. Schwangerschaft belastet werden. Das Gesetz unterstellt ausdrücklich auch nationale Minderheiten, behinderte Menschen, Träger von Infektionskrankheiten und Landarbeiter diesem Schutz vor Benachteiligung.

2. Prüfung von Alt-Verträgen
Anstellungsverhältnisse zwischen chinesischen Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern müssen seit 1.1.2008 den Anforderungen des Arbeitsvertragsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen genügen. Hiervon erfasst sind nicht nur Verträge mit chinesischen Beschäftigten, sondern auch Lokalverträge mit ausländischen Angestellten.

Wichtig ist darauf zu achten, dass Arbeitsverträge schriftlich geschlossen werden. Zwar sieht das Gesetz eine Frist von einem Monat vor, es empfiehlt sich jedoch zur Vermeidung späterer Streitigkeiten, dies unverzüglich zu tun. Versäumt der Arbeitgeber, innerhalb eines Monats einen schriftlichen Vertrag zu schließen, sieht das Gesetz als Sanktion einen doppelten Gehaltsanspruchs des Arbeitnehmers bis zur Nachholung vor, max. für die Dauer bis zu einem Jahr ab Beschäftigungsbeginn. Zudem gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

3. Überwachung befristeter Verträge
Besonders überwacht werden müssen befristete Arbeitsverträge. In bestimmten Fällen ist zwingend der Abschluss eines unbefristeten Vertrages vorgeschrieben. Hierauf ist insbes. bei Verlängerung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu achten. Wurde der Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters nach dem 1.1.2008 bereits zweimal in Folge befristet, hat dieser Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag. Die Gesellschaft kann die Fortsetzung nicht verweigern. Daher muss der Arbeitgeber bereits bei der ersten Verlängerung entscheiden, ob er gewillt ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu riskieren.

Übersieht die Gesellschaft das Ende eines befristeten Vertrages und gewährt einen neuen schriftlichen oder unbefristeten Arbeitsvertrag trotz Bestehen eines solchen Anspruchs nicht, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf doppelte Gehaltszahlung. Möglicherweise sehen lokale Vorschriften weitere Anforderungen, wie z.B. Informationspflichten vor Ablauf der Befristung, vor.

4. Nutzung der Probezeit
Mit jedem Arbeitnehmer darf nur einmal eine Probezeit vereinbart werden. Die zulässige Dauer ist abhängig von der vereinbarten Laufzeit des Vertrages und beträgt max. sechs Monate. Das Gehalt muss i.d.R. mind. 80% des vereinbarten Gehalts betragen.

Während der Probezeit empfiehlt es sich besonders zu kontrollieren, ob der Mitarbeiter den Beschäftigungsanforderungen genügt. Dieser Probezeit-Kündigungsgrund kann danach meist nicht mehr geltend gemacht werden.

5. Kündigung von Anstellungsverhältnissen
Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist nur bei Vorliegen eines gesetzlich geregelten Grundes möglich. Daher müssen ein entsprechendes Fehlverhalten des Mitarbeiters sowie die durchgeführten Maßnahmen genau dokumentiert werden. Vor der Kündigung sind Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern, Gewerkschaften und Behörden zu beachten.

Bei einer Vertragsbeendigung durch den Arbeitgeber haben Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Neben der Kündigung führen insbes. auch arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsvereinbarungen sowie das Auslaufen befristeter Verträge zu einem Entschädigungsanspruch, der i.d.R. ein Monatsgehalt für jedes volle Beschäftigungsjahr beträgt.

Fazit
Zwar hat die Gesetzgebung des letzten Jahres den Schutz der Arbeitnehmer erhöht und an vielen Stellen für Verstöße des Arbeitgebers erhebliche Sanktionen aufgestellt. Durch eine professionelle Organisation der Personabteilung, Schulung der HR Mitarbeiter und ein strukturiertes Vertragscontrolling lässt sich dieses Risiko jedoch minimieren.

von Iris Duchetsmann
Dr. iur. Rechtsanwältin / German attorney-at-law
BEITEN BURKHARDT
International Law Firm
Shanghai, P.R.China



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Die eintägige Fachkonferenz „HR in China“ unterstützt Personalverantwortliche bei Ihrer Arbeit in und mit China. Experten, wie z.B. Frau Dr. Iris Duchetsmann, Rechtsanwältin bei Beiten Burkhardt und Praktiker wie Herr Klaus Petry von der BASF SE geben unter anderem Antworten auf die Fragen „Wie finden deutsche Unternehmen geeignetes Personal?“, „Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Personal?“ und „Welche Bedingungen gelten für die Entsendung deutscher Mitarbeiter in die VR China?“. Darüber hinaus bietet der Kongress umfangreiche Möglichkeiten zur Diskussion und zum Netzwerken. Im Anschluss an die Fachkonferenz haben die Teilnehmer die Möglichkeit, die Fachmesse PERSONAL2009 zu besuchen. Mit mehr als 200 Ausstellern und rund 130 Fachvorträgen zum Thema HR ist sie die wichtigste HR-Veranstaltung in Süddeutschland.

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