In unserer heutigen Episode der HRM-Hacks spreche ich mit Markus Stier über das Thema „Geldleistungen versus Sachbezüge“. Er wird uns erklären, wie der schmale Grat der Abgrenzung von Sach- und Geldleistungen bewältigt werden kann und welche Form von Gutscheinen in den Augen der Steuerbehörden weiterhin als Sachleistung gelten. Seinen beruflichen Werdegang startete Markus Stier in einer Steuerkanzlei, bevor er als Leiter der Entgeltabrechnung in einem mittelständischen Unternehmen tätig war. Nach diversen Fort- und Weiterbildungen im Bereich Lohn- und Finanzbuchführung machte er sich als Coach, Berater und Dozent selbstständig. Darüber hinaus leitet Markus Stier das alga-Competence-Centre und ist Chefredakteur der Fachzeitschrift Lohn und Gehalt.

Alexander Petsch: Herzlich willkommen, Herr Stier.

00:01:24


Markus Stier: Herzlichen Dank für die Einladung.

00:01:26

Alexander Petsch: Geldleistung versus Sachbezüge. Das war früher eines der Lieblingsthemen für Unternehmer. Beliebtes Mittel für mehr Netto vom Brutto. Gibt es da etwas Neues?

00:01:39


Markus Stier: Eine ganze Menge Neues. Den Wunsch mehr Netto vom Brutto kennen wir, seitdem es die Entgeltabrechnung gibt. Natürlich sind Sachbezüge da immer wieder ein gern genommenes Thema, leicht in der Umsetzung. Ich gebe dem Mitarbeiter mal eben eine Sachzuwendung, und da kennen wir alle die Bagatellgrenze von 44 Euro. Im nächsten Jahr dann übrigens von 50 Euro. Im ersten Moment könnte man denken, die Attraktivität vom Gesetzgeber wird hier eingeführt. Aber wo es eine Steuerfreiheit gibt, gibt es auch viele gesetzliche Regelungen, nicht zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2019 und jetzt aktuell durch das BMF-Schreiben vom 13. April 2021. Da hat der Gesetzgeber doch an der einen oder anderen Stelle die Zügel etwas enger genommen. Das kann man schon so sagen.

00:02:33


Alexander Petsch: Was darf ich mehr, was darf ich weniger?

00:02:36


Markus Stier: Sie dürfen jetzt erst mal 50 Euro ab nächstem Jahr. Aber Sie müssen eine klare Abgrenzung treffen. Sie müssen jetzt schauen, was ist eine Geldleistung, was ist ein Sachbezug? Wenn Sie jetzt sagen, das ist einfach. Gebe ich jemanden Geld, ist es Geld. Gebe ich jemanden ein Geschenk, ist es eine Sache. Ja, aber mittlerweile benutzen wir auch gerne Gutscheine um Geldkarten. Da ist die Frage, ist das dann noch ein Sachbezug oder ist es eine Geldleistung? Der Gesetzgeber hat hier etwas gemacht, was mittlerweile nicht mehr ganz so unüblich ist, aber eigentlich im Steuerrecht unüblich war: dass man ein Gesetz mit einem Gesetz verknüpft, das steuerfremd ist, also ein Gesetz, mit dem wir sonst in der Entgeltabrechnung nichts zu tun haben, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

00:03:26

Alexander Petsch: Das hört sich für einen Nicht-Steuerexperten wild an.

00:03:36


Markus Stier: Alles halb so schlimm. Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Aber es bedarf natürlich schon etwas genauerer Betrachtung. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist ein Gesetz aus dem Hause der BaFin, der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen. Ich könnte jetzt einfach sagen, damit setzen sich unsere Banken und Versicherungen tagtäglich auseinander. Wir in der Entgeltabrechnung machen es nicht. Es müssen die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt sein. Das heißt, bei einem Gutschein oder einer Geldkarte muss ich darauf achten, dass es weiterhin ein Sachbezug ist und eben nicht eine Geldleistung. Jetzt lassen Sie es mich griffiger machen. Eine klassische Geldleistung ist, wenn ich Ihnen 20 Euro in die Hand drücke. Aber eine klassische Geldleistung ist auch, wenn ich Ihnen eine Kreditkarte in die Hand drücke, wo jeden Monat 20 Euro drauf sind. Weil die können Sie auch wie ein klassisches Zahlungsmittel einsetzen.

00:04:39


Alexander Petsch: Und wie ist das mit einem Amazon-Gutschein?

00:04:43

Markus Stier: Das wusste ich, dass die Frage jetzt kommt. Denn genau das ist ja auch der Punkt. Einen Amazon-Gutschein können Sie sehr breit einsetzen, den können Sie weltweit einsetzen. Und am Ende wissen wir gar nicht, wo wir etwas gekauft haben. Und deshalb ist der Amazon-Gutschein zwar in dem BMF-Schreiben in dem Gesetzestext nicht genannt. Aber er ist ab nächstem Jahr nicht mehr möglich. Denn der Gesetzgeber sagt ganz klar, wenn ein solcher Gutschein, eine Geldkarte unbegrenzt eingesetzt werden kann, ohne dass Sie wissen, von wem kaufen Sie jetzt etwas, ist es keine Sachleistung mehr, sondern eine Geldleistung. Sie merken, wir gehen jetzt tief ins ZAG rein. Aber das ist ein wichtiger Punkt. Denn nehmen wir nicht nur Amazon, nehmen wir grundsätzlich einen Online-Händler. Ein Gutschein ist ein Gutschein, wenn er bei dem eingelöst werden kann, der den Gutschein ausgestellt hat. Ein Gutschein ist ein Gutschein, wenn er für ein sehr begrenztes Warenkontingent eingesetzt werden kann, mit dem der Aussteller des Gutscheins zum Beispiel auch Verträge geschlossen hat. Sie merken ja schon, so ein klassischer Online-Händler, so ein Marketplace, erfüllt doch gar nicht die Voraussetzungen.

00:05:59


Alexander Petsch: Also, ein Tiernahrungs-Gutschein eines Tiernahrungshändlers könnte die Voraussetzungen erfüllen.

00:06:09

Markus Stier: Ja, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nennt eben drei Buchstaben: Unter dem Buchstaben A wird genannt, wenn Sie den Gutschein bei dem Aussteller einlösen können. Lassen Sie mich ein Beispiel nennen. Wir haben jetzt einen Gutschein eines großen Tierfutterherstellers. Sie können in den Laden gehen, Sie können aber auch online kaufen. Aber Sie können nur dort kaufen, nur bei dem Händler, der den Gutschein ausgestellt ist. Das ist ein klassischer Gutschein. Sobald sie aber den Gutschein nicht nur bei einem Händler einlösen können, sondern bei einer Vielzahl von Händlern, etwa bei einem großen Internetanbieter, ohne zu wissen, bei wem sie kaufen, da sagt der Gesetzgeber, das ist ja dann schon wie ein Zahlungsmittel. Da sind wir wieder bei dem Punkt Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, und somit wäre dieser Gutschein dann eben raus. Ich kann weiterhin Gutscheine verwenden, ich muss nur schauen, welche Gutscheine habe ich im Einsatz.

00:07:26

Alexander Petsch: Gibt es sonst noch Neuerungen zum Thema Gutscheine?

00:07:29


Markus Stier: Es wird auch noch mal klargestellt, dass eben Gutscheine und Geldkarten klassisch als Zahlungsmittel eingesetzt werden können. Da muss man ein bisschen aufpassen, was hat man jetzt im Einsatz? Ich sage mal, viele Arbeitgeber nutzen ja auch den Punkt B, dass man so eine klassische Prepaid-Kreditkarte ausgibt. Für mich ist das ein bisschen Widerspruch. Eine Kreditkarte ist eine Karte mit Kredit. Eine Prepaid-Kreditkarte funktioniert ja nur, nur wenn sie Guthaben darauf haben. Also irgendwie ist das ein bisschen merkwürdig. Aber nichtsdestotrotz, diese klassische Prepaid-Kreditkarte, auch wenn da monatlich nur 44 Euro drauf sind, im nächsten Jahr dann 50 Euro, ist ein Zahlungsmittel und deshalb immer eine Geldleistung. Weil Kreditkarten überall eingesetzt werden können. Die kann ich in einem Internetshop hinterlegen, mit der kann ich in ein Ladengeschäft gehen und damit einkaufen. Mit der kann ich eine Fahrkarte oder ein Flugticket kaufen. Damit kann ich vielleicht sogar am Geldautomaten Bargeld abheben. Das sind klassischerweise Zahlungsmittel, das geht nicht mehr. Alles, was sie für Überweisungen nutzen können. Wir haben mittlerweile auch diese Überweisungsportale. Womit sie Devisen kaufen können, womit sie ganz klassisch am Markt Bargeld erhalten. Das ist ein Zahlungsmittel. Wir wissen ja aus dem Steuerrecht, Bargeld ist immer steuerpflichtig und deshalb muss man entsprechend bei der Abgrenzung darauf achten.

00:08:58


Alexander Petsch: Wie ist das mit dem Thema Verpflegung?

00:09:01


Markus Stier: Das Thema Verpflegung ist nicht neu geregelt. Wir wissen alle aus dem Steuerrecht, Verpflegung ist im Steuerrecht so ein Thema. Mein Gott, wie häufig kann man einen Mitarbeiter verpflegen? Sei es die Betriebsveranstaltung…

00:09:13


Alexander Petsch: … es ging ja jetzt um Karten, sozusagen um Geldleistungen.

00:09:16


Markus Stier: … ok, Sie meinen jetzt die klassische Essensmarke. Da ändert sich nichts. Die klassische Essensmarke, die für eine Mittagsbeköstigung eingelöst werden kann, die steuerlich begünstigt ist, 3,10 Euro, das geht in Zukunft weiterhin. Worauf man als Arbeitgeber schon seit dem Jahressteuergesetz 2019 achten muss, ist, ich darf keine zweckgebundene Geldleistung mehr geben. Ich darf aber auch keine nachträgliche Kostenerstattung vornehmen. Das ist auch durch das aktuelle BMF-Schreiben nicht genauer definiert. Also dieser Grat, wann bin ich jetzt in einer Erstattung, wann bin ich in einer zweckgebundenen Geldleistung, der ist sehr schmal, darauf muss ich achten. Und deshalb ist die Essensmarke weiterhin eine Essensmarke, wenn sie die steuerlichen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt. Eine Marke pro Tag und eben maximal 3,10 Euro über dem Sachbezugswert.

00:10:24


Alexander Petsch: Können Sie Ihre zwei Ausführungen von vorher an Beispielen festmachen?

00:10:33

Markus Stier: Sie meinen auf das Essen bezogen? Da kann ich gerne ein Beispiel dazu geben. Nehmen wir mal den klassischen Fall, Sie arbeiten bei mir und ich habe Ihren Geburtstag vergessen. Heute Morgen stehe ich bei Ihnen im Büro, wir unterhalten uns und während dieses Gesprächs sagen Sie plötzlich, ich hatte ja auch Geburtstag. Jetzt stehe ich als Ihr Vorgesetzter etwas ungünstig da und würde mich aus dieser Nummer rausholen, indem ich sage, das wusste ich. Natürlich wusste ich, dass Sie Geburtstag haben, ich wollte Ihnen auch noch gratulieren. Aber Sie haben die ganze Zeit gesprochen, ich kam gar nicht zu Wort. Deshalb jetzt von meiner Seite herzlichen Glückwunsch. Gibt es denn etwas Schönes, was Sie sich jetzt gerne kaufen würden? Und Sie würden vielleicht sagen, ja, ich würde mir gern ein schönes Fachbuch über Entgeltabrechnung kaufen. Und ich sage, ja, da gebe ich Ihnen jetzt 40 Euro dazu. Ich gebe Ihnen 40 Euro und sage, aber dann müssen Sie sich diese Sachen kaufen. Das geht nicht mehr, weil es eine zweckgebundene Geldleistung ist. Und ich muss Ihnen, wenn ich Ihnen etwas schenken will, die Sachleistungen schenken. Also entweder schenke Ihnen das Buch direkt, aber ich kann jetzt nicht sagen, Herr Petsch, Sie bekommen von mir 40 Euro, aber Sie müssen damit dieses Buch kaufen. Das geht nicht, weil das eine zweckgebundene Geldleistung ist. Umgekehrt könnten Sie jetzt vor mir sitzen, ich könnte sagen, was haben Sie denn da für ein schönes Buch? Und Sie sagen, das habe ich mir gerade selber gekauft. Und ich sage, das könnte ich Ihnen aber auch nachträglich zum Geburtstag schenken. Haben Sie denn die Quittung noch? Und Sie sagen, natürlich habe ich die noch. Dann kann ich Ihnen im Nachhinein nicht die 40 Euro erstatten, weil es eine nachträgliche Kostenerstattung ist. Und jetzt merken Sie schon, das ist ein ganz schmaler Grat. Wann bin ich in einer Hingabe einer Sache, und wann bin ich in der klassischen Kostenerstattung oder zweckgebundenen Geldzahlung? Und Sie erlauben mir, dass Sie noch ein Beispiel bringe, damit es deutlicher wird. Jetzt haben wir fünf Mitarbeiter in einer Abteilung mit einem Vorgesetzten, also letztendlich sechs Mitarbeiter. Diese haben eine herausragende Leistung in den letzten Wochen und Monaten während der Corona-Pandemie erbracht. Und ich möchte als Vorgesetzter diese Arbeitnehmer honorieren. Das heißt, ich gehe zum Vorgesetzten und gebe ihm tausend Euro, verbunden damit, dass er mit seinem Team etwas Schönes machen soll. Essen gehen, noch eine irgendeine Activity am Nachmittag. Die fünf Mitarbeiter bekommen eine Sache. Aber die Frage, die sich mir jetzt stellt: Bekommt der eine Mitarbeiter in Form von tausend Euro nicht eine zweckgebundene Geldleistung? Es wäre ja steuerpflichtig. Den Vorgesetzten möchte ich jetzt sehen, der jetzt noch mit seinen Mitarbeitern abends schön essen geht. Das Beispiel soll deutlich machen, wie schmal der Grat zwischen der Abgrenzung Geld- und Sachleistung ist.

00:13:47


Alexander Petsch: Wie verhält es sich, wenn ich zum Beispiel einen Gutschein für ein Restaurant ausstelle? Und das Restaurant rechnet im Nachhinein mit mir ab.

00:13:58


Markus Stier: Das ist unstrittig. Das geht. Sie stellen den Gutschein aus, das wird sogar in dem BMF-Schreiben so dargestellt. Da gibt es eine Aufzählung, da kann man sehen, was ist möglich. Da steht sogar drin, ich kann einem Mitarbeiter einen Gutschein aushändigen für eine Tankstelle. Der fährt damit zur Tankstelle, die Tankstelle muss aber anschließend direkt mit dem Arbeitgeber abrechnen. Übertragen wir das auf Ihr Beispiel, Herr Petsch. Sie geben mir einen Gutschein, mit dem ich essen gehen kann. Das Restaurant rechnet direkt mit dem Arbeitgeber ab. Wäre ein Gutschein, wäre ein Sachbezug und keine Geldleistung, also unstrittig.

00:14:42


Alexander Petsch: Da haben wir doch nochmal Glück gehabt!

00:14:42

Markus Stier: Ja, Sie sehen, es kommt auf die kleinen Feinheiten an.

00:14:48

Alexander Petsch: Was sind denn so Ihre Hacks und Tipps zu dem Thema? Was würden Sie machen, wenn Sie als Unternehmer unterwegs wären?

00:14:59

Markus Stier: Ich würde das Instrument der Sachleistung weiterhin nutzen. Es ist eine attraktive Entlohnung. Ich stelle mich als Arbeitgeber attraktiv dar. Ich habe unterschiedliche Entlohnungsmaßnahmen, und da gehören auch diese Leistung dazu. Ich würde mich im Vorfeld genau informieren, was interessiert meine Mitarbeiter, was finden meine Mitarbeiter attraktiv? Ist das der Douglas-Gutschein oder ist das ein Einkaufsgutschein? Was finden meine Mitarbeiter in dem Falle eine attraktive Entlohnung? Und dann würde ich mich intensiv damit auseinandersetzen, welche Möglichkeiten haben wir? Das heißt, meine Fachleute in der Entgeltabrechnung frühzeitig miteinbinden und gegebenenfalls über einen Dienstleister oder Steuerberater zu versuchen, hier das Beste für mich herauszuholen in der Entlohnung, um zu schauen, ist das klassischerweise als Geld- oder Sachleistung einzuordnen. Aber ich würde dieses Instrument weiter nutzen, und ich würde das auch immer wieder als Attraktivität des Arbeitgebers in den Vordergrund stellen.

00:16:08


Alexander Petsch: Gibt es ein Abschluss-Statement von Ihnen dazu?

00:16:11


Markus Stier: Das Abschluss-Statement ist, prüfen Sie das, was Sie im Einsatz haben. Prüfen Sie das, was bei Ihnen zur Abgrenzung im Moment im Unternehmen genutzt wird, gerade im Zusammenhang mit Geld- und Sachleistungen. Prüfen Sie gerade Ihre Prozesse zu einer Kostenerstattung, zu einer nachträglichen Kostenerstattung. Prüfen Sie Ihre zweckgebundenen Geldleistungen. Schauen Sie, dass Sie sich hier am Gesetzestext orientieren, dem Paragraphen 8, und nutzen Sie das BMF-Schreiben vom 13. April, um Ihre Prozesse immer wieder auf die gesetzlichen Regelungen hin zu überprüfen. Wir haben viele Möglichkeiten, aber wir müssen auch immer wieder schauen, ob diese Möglichkeiten noch den gesetzlichen Gegebenheiten entsprechen.

00:17:02


Alexander Petsch: Herzlichen Dank, Herr Stier, für Ihre Ausführungen und Tipps und Tricks. Wenn Ihr die Zusammenfassung des heutigen Podcasts nachlesen oder gar als Checkliste herunterladen wollt, dann einfach auf hrm.de Markus Stier eingeben oder den Titel der heutigen Episode. Dann werdet Ihr sicher erfolgreich sein. Herr Stier, vielen Dank noch mal.

00:17:30


Markus Stier: Ich danke Ihnen für die Einladung, herzlichen Dank!

00:17:34

Alexander Petsch: Glück auf, bleibt gesund und denkt daran, der Mensch ist der wichtigste Erfolgsfaktor für den Erfolg Eures Unternehmens.

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