Manchmal wird einer Mitarbeiterin gekündigt, aber ihre Vorgesetzte hat Bedenken, diese so lange weiter zu beschäftigen, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Weil sich der Verbleib der Mitarbeiterin zum Beispiel negativ auf das Betriebsklima auswirken könnte oder weil die Vorgesetzte fürchtet, dass Betriebsgeheimnisse ausgeforscht werden könnten. In solchen Fällen kann das Unternehmen die betreffende Mitarbeiterin freistellen. Die Freistellung erfolgt in diesem Fall so, dass die Mitarbeiterin zwar weiter ihr Gehalt bezieht, aber nicht am Arbeitsplatz erscheinen muss.

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Foto von Alice Triquet

Anmerkung: Von der Freistellung zu differenzieren ist die fristlose Kündigung. Zwar scheidet die Mitarbeiterin auch hier mit sofortiger Wirkung aus dem Betrieb aus, aber es enden damit auch alle Lohnleistungen, welche die Mitarbeiterin bis dahin bekommen hat.

Was genau ist eine Freistellung?

Man spricht von einer Freistellung, wenn ein Betrieb eine Mitarbeiterin auf bestimmte Zeit oder auch dauerhaft von der vertraglich vereinbarten Arbeit entbindet. Dies kann einvernehmlich geschehen oder auch einseitig vom Unternehmen ausgehen. Die Entlohnung der Angestellten läuft nach der Kündigung entweder weiter, wie oben geschildert. Oder aber die Bezahlung wird vorüber gehend ausgesetzt, wenn die Arbeitnehmerin zum Beispiel auf eine familiäre Notsituation reagieren muss und dafür Zeit zuhause benötigt.

Hat der Betrieb die Arbeitnehmerin für einen Zeitraum freigestellt, kehrt sie entweder nach dem vereinbarten Zeitpunkt zurück zu ihrer Tätigkeit. Oder aber es wurde kein festes Datum für die Rückkehr vereinbart. Dann kann sie jederzeit wieder an die Arbeit gerufen werden.

In welchen Fällen wird die Freistellung häufig eingesetzt?            

Stellt die Arbeitgeberin eine Mitarbeiterin frei, kann das vielfältige Gründe haben. Nachfolgend sind die wichtigsten gelistet.

1. Kündigung: Häufig stellen Betriebe die Mitarbeiterin bezahlt frei, nachdem dieser gekündigt wurde - um einen sauberen Schnitt zu machen (siehe oben).

2. Gestörter Betriebsablauf: Kann ein Unternehmen(steil) nicht wie gewohnt arbeiten, können Arbeitnehmerinnen, die von der Störung betroffen sind, vorübergehend von ihrer Arbeit entbunden werden. Die Ursache kann zum Beispiel eine schwache Auftragslage sein, ein Rohstoffmangel oder eine technische Störung. Die Mitarbeiterinnen müssen bei dieser Freistellung nicht zustimmen.

3. Gestörte Beziehung zu einer Arbeitnehmerin: Das Unternehmen kann die Arbeitnehmerin bezahlt freistellen, wenn die Beziehung zu ihr nachhaltig gestört ist. Zum Beispiel bei Mobbing, Diebstahl, Gewalt gegen andere Personen oder bei einer (befürchteten) Weitergabe von Betriebsgeheimnissen. Bei solchen und anderen schwer wiegenden Vorfällen und Bedenken muss die Mitarbeiterin einer Freistellung ebenfalls nicht zustimmen.

4. Gesetzlich verordnete Freistellungen: In einigen Fällen ist das Unternehmen gesetzlich verpflichtet, die Angestellte von der Arbeit zu entbinden. Wenn die Mitarbeiterin zum Beispiel in Mutterschutz ist oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben wurde oder falls sie Zeit für die Stellensuche benötigt, nach einer erfolgten Kündigung. Auch der gesetzliche Urlaubsanspruch fällt in die Kategorie der staatlich verordneten Freistellung, ebenso wie die Elternzeit (Kinderbetreuung). Ab November 2022 kann sich eine Arbeitnehmerin zudem freistellen lassen, um eine Person mit Behinderung bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus zu begleiten.

5. Bildungsurlaub: Zum Zweck der Weiterbildung können Mitarbeiterinnen unbezahlt oder auch bezahlt freigestellt werden. Das liegt häufig im Ermessen des Unternehmens.

In welchen Fällen kommt es zu unbezahlten Freistellungen?

Eine Mitarbeiterin muss unbezahlt freigestellt werden, wenn sie zum Beispiel für eine Übergangszeit eine Angehörige pflegen möchte. Freistellungen unbezahlter Art können ebenfalls beantragt werden, wenn der Arbeitsvertrag oder andere betriebliche Vereinbarungen eine solche Option zur Freistellung beinhalten. Ebenso gilt: Eine Arbeitnehmerin hat ein Anrecht darauf, dass sie in Form von unbezahltem Urlaub freigestellt wird, wenn dies in der Vergangenheit schon Kolleginnen gewährt wurde.

Das gibt es noch zu beachten: 3 Mal Achtung!

  • Achtung Schadenersatz: Wurde die Mitarbeiterin einseitig, das heißt, ohne ihre ausdrückliche Zustimmung freigestellt, kann sie eventuell Schadenersatz fordern. Falls sich nämlich später herausstellt, dass die Freistellung rechtswidrig war.
  • Achtung Urlaubsanspruch: Jede Freistellung, bei der das Unternehmen die Mitarbeiterin einseitig, das heißt, ohne deren Zustimmung freistellt, gilt automatisch als widerruflich. Das Unternehmen profitiert zwar von diesem Vorteil, weil die Vorgesetzte die Freistellung jederzeit zurücknehmen kann und die Mitarbeiterin dann an ihren Arbeitsplatz zurückkehren muss. Andererseits bleibt bei dieser Art von Freistellung der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin erhalten.
  • Achtung Sozialversicherung: Wird eine Mitarbeiterin länger als einen Monat unbezahlt freigestellt, muss sie sich für die darüber hinaus gehende Zeit selbst versichern. Denn das Unternehmen meldet sie nach einem Monat aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis ab. Bei der dann notwendigen Eigenversicherung sind Kranken- inkl. Pflegeversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.