12,6 Millionen Personen „riestern“, seitdem die Bundesregierung die Idee des ehemaligen Bundesarbeitsministers Walter Riester, eine staatlich geförderte Privatrente einzuführen, im Jahr 2001 in die Tat umgesetzt hat. 5,3 Milliarden Euro an Zulagen – staatliche Fördergelder – hat die dafür zuständige Zentralstelle bereits an die Riester-Sparer überwiesen. Kein Zweifel: Die Riester-Rente ist ein echtes Erfolgsprodukt.

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Foto von Alex Knight

Allerdings kam bisher nicht jeder in den Genuss des staatlichen Obolus für diese private Altersvorsorge. Denn der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass nur jene Personen gefördert werden, die auch in Deutschland Steuern zahlen – im Juristendeutsch „unbeschränkt steuerpflichtig“ sind. Damit waren (direkt oder indirekt) folgende Personengruppen von Vornherein ausgeschlossen: Grenzpendler (Menschen, die in Deutschland arbeiten, aber in einem angrenzenden Staat wie beispielsweise den Niederlanden leben), Rentner, die ihren Ruhestand im europäischen Ausland verbringen und Personen, die Wohneigentum in der EU erwerben wollten. Letztere durften das angesparte Riester-Kapital lediglich für Wohnimmobilien in Deutschland investieren (und auch das erst seit 1. Januar 2008). Grenzpendler wiederum hatten generell keinen Anspruch auf Riester-Förderung und Rentner, die im Ausland lebten, mussten sämtlich Zulagen und steuerlichen Vorteile an den deutschen Fiskus zurückzahlen.

EuGH-Urteil: Riester-Rente auch bei Wohnsitz im Ausland

Dies ändert sich nun. Denn am 10. September 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die bundesdeutschen Riester-Regeln gegen Europarecht verstoßen (Az.: C-269/07). Der Grund: Die Rückzahlungspflicht beim Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland schränke zum Einen die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) ein und habe zum Anderen abschreckenden Charakter. Denn Erwerbstätige, die über einen späteren Umzug ins Ausland nachdenken, würden womöglich von Vornherein auf den Abschluss einer Riester-Police verzichten. „Wir hatten häufig Anfragen von Personen, die für eine gewisse Zeit im Ausland leben und arbeiten wollen, ob es überhaupt sinnvoll sei, vorher einen Riester-Vertrag abzuschließen. In den meisten Fällen haben wir davon abgeraten“, sagt Andreas Opitz, Geschäftsführer des zur BDAE GRUPPE gehörenden Bund der Auslands-Erwerbstätigen e.V..

In Zukunft aber gilt: So genannte Mallorca-Renter dürfen ihren Riester-Zuschuss behalten, Grenzpendler bekommen staatliche Förderung und das Riester-Kapital darf auch für das Eigenheim in Frankreich oder in anderen europäischen Ländern genutzt werden. Zur Freude des Bund der Auslands-Erwerbstätigen e.V.: „Wir halten dieses Urteil für konsequent und begrüßen die Entscheidung des EuGH“, so Opitz weiter. Allerdings ist noch unklar, wann Deutschland seine Gesetzgebung an das Urteil anpasst.

„Riestern“ funktioniert auch bei Expatriates

Das Urteil bezieht sich allerdings nicht auf den Fall einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland. Was passiert aber mit der Riester-Rente und der entsprechenden staatlichen Förderung, wenn Arbeitnehmer als Expatriate (Auslandserwerbstätige) von ihrer Firma ins Ausland versetzt werden? Mit dieser Frage dürften Personalentscheider immer wieder konfrontiert werden. Folgendes gilt laut dem Einkommenssteuergesetz (EStG): Verlegt ein Expatriate seinen Wohnsitz ins Ausland, ist er in der Folge nicht mehr unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und somit eigentlich nicht förderberechtigt.

Die gute Nachricht ist aber, dass Expatriates bei der Rückkehr nach Deutschland für den Zeitraum der Entsendung nachträglich Zulagen beantragen können. Voraussetzung ist, dass sie in dieser Zeit weiterhin „geriestert“, also einen eigenen Sparbetrag für die Versicherung gezahlt haben. Bevor Auslandsmitarbeiter Deutschland verlassen, sollten sie überdies die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informieren und einen so genannten Stundungsantrag stellen. Damit stellen sie sicher, dass die bereits geleisteten Fördergelder nicht zurückgezahlt werden müssen. Vom Antrag gibt es zwei Varianten:

Zulageantrag nach § 89 EStG: Dieser muss dann gestellt werden, „wenn die Auslandstätigkeit im Rahmen der Entsendung in einem laufenden Kalenderjahr beginnt und die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland als eine Voraussetzung für die unmittelbare Zulageberechtigung noch für einen Teil des Jahres“ vorliegt.

Zulageantrag Entsendung nach § 95 Abs. 3 EStG: Dieser muss „ab dem folgenden Kalenderjahr, in dem von Beginn an keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr besteht“ verwendet werden.

Eine Ausnahme von dieser Vorgehensweise besteht übrigens bei Beamten, die ins Ausland entsandt werden: Diese bleiben grundsätzlich in Deutschland voll steuerpflichtig, wodurch sich für ihren Riestervertrag nichts ändert.

Diese Zulagen zahlt der Staat:

Grundzulage: 154 Euro (wenn der erforderliche Mindestbeitrag in Höhe von vier Prozent des Jahreseinkommens bzw. maximal 2.100 Euro pro Jahr in die Riester-Rente eingezahlt wurden)

Kinderzulage: 185 Euro pro Kind / für Kinder, die ab 2008 geboren sind 300 Euro (wenn der erforderliche Mindestbeitrag in Höhe von vier Prozent des Jahreseinkommens bzw. maximal 2.100 Euro pro Jahr in die Riester-Rente eingezahlt wurden)

Einmalige Zulage: 200 Euro für Sparer, die zu Beginn des Beitragsjahres nicht älter als 25 Jahre alt sind