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Foto von Austin Distel

Dieser bezog auch die Zulagen in den Pfändungsbetrag mit ein, wogegen der Arbeitnehmer klagte. Zu Recht, so die Richter. Schmutz- und Erschwerniszulagen seien laut § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse können sich demnach sowohl aufgrund der Art der Tätigkeit als auch aufgrund von regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder dem Einsatz in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten, erklärten die Richter. Unpfändbare Forderungen könnten nach § 400 BGB nicht abgetreten werden. Weil der Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung hat und andere Landesarbeitsgerichte abweichend entschieden haben, wurde die Revision zugelassen.

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Fotocredit: Dr. Stephan Barth | www.pixelio.de
LohnPraxis | Nr. 4 | April 2015