

Welche Alternativen gibt es zur Stempeluhr, um die Arbeitszeit von Mitarbeitenden zu erfassen? Computer und Smartphone bieten neue Möglichkeiten, wenn der administrative Aufwand für die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeiten niedrig gehalten werden soll.
[Auszug]
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO schreibt auf seiner Homepage: «Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Namentlich müssen Dauer und Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1).»
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Quelle: persorama – Magazin der Schweizerischen Gesellschaft für Human Resources Management | Nr. 4, Winter 2016
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