Dieser erste Diskussionsentwurf ist in der Praxis stark kritisiert worden; der nun vorgelegte zweite Diskussionsentwurf enthält als Reaktion hierauf eine Reihe von Änderungen. Besonderes hervorzuheben sind dabei folgende Punkte:

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Foto von Glenn Carstens-Peters
  • Ein Wertguthaben soll künftig nur vorliegen, wenn es Freistellungen von mehr als einem Monat ermöglicht oder wenn der Ausgleichszeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, mehr als 12 Kalendermonate beträgt.
  • Von dem Erfordernis, dass Wertguthaben grundsätzlich in Geld zu führen sind, soll es für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits vorhandene, in Zeit geführte Wertguthaben Ausnahmen geben: Diese können als Zeitguthaben fortgeführt werden.
  • Erstmals soll der Zweck der Freistellungen geregelt werden: Wertguthaben sollen sowohl für gesetzliche Freistellungen (beispielsweise Pflegezeit, Elternzeit und Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) sowie für vertraglich vereinbarte Freistellungen (insbesondere vorgezogener Ruhestand und Maßnahmen der beruflichen Qualifikation und Weiterbildung) in Anspruch genommen werden können.
  • Eine Vereinfachung der Regelungen bei Störfällen sieht der Entwurf nicht mehr vor.
  • Nach heftiger Kritik erlaubt der überarbeitete Entwurf nunmehr die externe Vermögensanlage in Aktien(-fonds) zu mehr als 20 Prozent, wenn dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich gestattet ist und der jederzeitige Kapitalerhalt hinreichend gewährleistet ist.
  • Um die Portabilität von Wertguthaben zu vereinfachen, soll unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund eingeführt werden.
  • Eine mangelnde Insolvenzsicherung soll weiterhin zur Nichtigkeit der Wertguthaben-Vereinbarung führen; allerdings ist jetzt die Möglichkeit der Heilung – bei Nachholung der Sicherung innerhalb eines Monat nach Beanstandung – vorgesehen.
  • Trifft der Arbeitgeber zwar Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung, trennt er das Wertguthaben aber nicht von seinem Vermögen – z.B. durch ein doppelseitiges Treuhandmodell (sog. Contractual Trust Arrangement) -, so macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn das Wertguthaben im Wert verliert.
  • Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sollen entschärft werden.

Fazit

Der zweite Diskussionsentwurf bringt teilweise erheblich Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf. Ganz “ausgegoren” erscheinen allerdings auch die neuen Regelungen noch nicht – insbesondere hinsichtlich der Regelungen zur externen Anlage in Form von Aktien(-fonds) und zur Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund sind noch viele Detailfragen offen. Sicher erscheint allerdings, dass der Gesetzgeber als ausreichende Insolvenzsicherung nur externe Anlageformen ansehen will. Sofern nicht schon geschehen, sollten sich Arbeitgeber, die aktuell über die Einführung eines Zeitwertkontenmodells nachdenken oder die über eine nach dem Gesetzesentwurf unzureichende Insolvenzsicherung verfügen, daher mit diesen Anlageformen auseinandersetzen. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich in diesem Zusammenhang die steuerlich günstigen Contractual Trust Arrangements.