Deutsch-taiwanesisches Abkommen unterschrieben

four men looking to the paper on table
Foto von Sebastian Herrmann

Deutschland und Taiwan haben ein Abkommen zum Verhindern von Doppelbesteuerungen (DBA) und Steuerhinterziehung unterzeichnet. Darauf weist das Deutsche Institut in Taipeh hin.

Von der Vereinbarung profitieren sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen. Mehrfachbelastungen durch gleichartige Steuern für dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum entfallen weitgehend oder werden eingeschränkt. Das DBA bedeutet eine erhebliche Vereinfachung für die bereits guten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Taiwan. Erleichtert wird die Freizügigkeit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des Einsatzes von Kapital und Arbeit.

„Das DBA verringert Wettbewerbsverzerrungen und stärkt somit die Attraktivität des Wirtschafts- und Investitionsstandorts Deutschland. Da Deutschland und Taiwan über exportorientierte Volkswirtschaften verfügen, kommt dies beiden Ländern zugute. Wir erwarten aufgrund des DBA steigende Investitionen in beide Richtungen“, sagt Dr. Michael Zickerick, Leiter der deutschen Auslandsvertretung in Taiwan. Hintergrund: Der Handel zwischen Deutschland und Taiwan hat sich im zurückliegenden Jahr weiter dynamisch entwickelt. Deutsche Importe stiegen im ersten Halbjahr 2011 um 17,2 Prozent auf 3,39 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahreszeitraum, die Exporte um 11,6 Prozent auf 3,24 Milliarden Euro. Das gesamte Handelsvolumen mit Taiwan lag 2010 bei 12,5 Milliarden Euro. In Taiwan sind etwa 250 deutsche Unternehmen ansässig.

Die meisten ausländischen Direktinvestitionen in Taiwan werden durch die EU getätigt, wobei Deutschland an der Spitze steht. Seit Jahresbeginn 2010 bis Juni 2011 machten EU-Investitionen 31,5 Prozent aller Investitionen in Taiwan aus. Im Herbst 2011 überstiegen diese die 30 Milliarden-US-Dollar- Grenze.

Der Abkommenstext wird rechtzeitig zum Inkrafttreten verfügbar sein. Das Deutsche Institut wird zu gegebener Zeit auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hinweisen.

Kaufkraftzuschlag für Expats neu berechnet

Expats, die von Ihrem Arbeitgeber (regelmäßig) im Ausland eingesetzt werden, sollten diesen darum bitten, einen so genannten Kaufkraftzuschlag auszubezahlen. Dieser Zuschlag ist bestenfalls steuerfrei und ist in vielen Ländern zu Jahresbeginn neu berechnet worden. Darauf weist die Deutsche Handwerkszeitung hin.

Mitarbeiter, die aus beruflichen Gründen ins Ausland entsandt werden, haben durch den Ortswechsel oft höhere Lebenshaltungskosten als zu Hause. Aus diesem Grund dürfen Unternehmen ihnen Kaufkraftzuschläge ausbezahlen. Hat Deutschland für das Gehalt noch ein Besteuerungsrecht, sind diese Kaufkraftzuschläge nach Paragraph 3 Nr. 64 Satz 3 EStG unter bestimmtem Voraussetzungen steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben vom 9. Januar 2012 für viele Länder die Kaufkraftzuschläge zum 1. Januar 2012 angepasst. Zahlt die Firma einem Expat bei einer Auslandsentsendung Kaufkraftzuschläge, kann sie sich für die Steuerfreiheit an diesen aktualisierten Beträgen orientieren (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 9. Januar 2012, Az. IV C – S 2341/10/10003).

Wichtig: Viele Arbeitgeber zahlen diesen Zuschlag nicht aus, weil sie ihn schlichtweg nicht kennen oder weil sie nicht wissen, wie er buchhalterisch und im Lohnkonto zu erfassen ist. Dort kann ein kurzer Besuch beim Steuerberater des Arbeitgebers in der Regel Aufklärung verschaffen.

Neue Pauschalen für Auslandsdienstreisen

Seit Jahresbeginn gelten für insgesamt 47 Länder neue Pauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einer offiziellen Bekanntmachung mitgeteilt.

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes sollen Unternehmen den für das Mutterland geltende Pauschbetrag anwenden.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR). Die letzte Anpassung der Pauschbeträge für Auslandsreisen hatte das Finanzministerium zu Beginn des Jahres 2010 vorgenommen. Die aktuelle Übersicht steht auf der Ministeriumsseite zum Download bereit.