DBA ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH ANGEPASST

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Foto von Saulo Mohana

Deutschland und Österreich haben ein so genanntes Revisionsprotokoll unterzeichnet, mit dem das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern erweitert wird. Gegenstand des Protokolls ist die Umsetzung der OECD-Standards (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen. Danach ist jedes Land auf Anfrage des anderen dazu verpflichtet, jene Informationen zu übermitteln, die für die Besteuerung im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind.

Dies bedeutet, dass Österreich nach dem Inkrafttreten des Revisionsprotokolls auf Ersuchen der Bundesrepublik steuererhebliche Bankinformationen übermitteln wird, ohne dass die bisher von der österreichischen Rechtsprechung geforderte Voraussetzung der förmlichen Einleitung eines Strafverfahrens in Deutschland erfüllt sein muss. Nach seinem Inkrafttreten wird der erweiterte Informationsaustausch zu Bankinformationen für diejenigen Steuerjahre anzuwenden sein, die nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

GELOCKERTE BEDINGUNGEN FÜR EXPATRIATES IN DEUTSCHLAND

Die Bundesregierung plant, ausländischen Fachkräften den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern und will zudem für einige Berufe mit besonders starkem Fachkräftemangel die Zuwanderungshürden senken. Dies hat Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen kürzlich im „Handelsblatt“ angekündigt. „Ich lasse in meinem Ministerium zurzeit eine Positivliste von Berufen erstellen, bei denen erwogen wird, die so genannte Vorrangprüfung befristet auszusetzen“, zitiert das Wirtschaftblatt die Ministerin.

Hintergrund: Bei der bisherigen Vorrangsprüfung dürfen Unternehmen grundsätzlich nur dann eine ausländische Fachkraft einstellen, wenn die Arbeitsagentur nachweislich keinen inländischen Bewerber stellen kann. Laut von der Leyen ist eine Lockerung durch Verzicht auf die Prüfung zurzeit insbesondere für Elektro-, Maschinenbauund Fahrzeugingenieure sowie für Ärzte nötig. Für die „Positivliste“ spreche vor allem die größere Transparenz, erläuterte die Ministerin. „Die Unternehmen und ihre ausländischen Bewerber wissen dann direkt, woran sie sind“, so von der Leyen. Zuwanderer, die sich unbefristet in Deutschland niederlassen wollen, müssen aktuell ein Jahresgehalt von mindestens 66.000 Euro nachweisen. Typische Einwanderungsländer wie Kanada, Australien und Neuseeland regeln ihre Zuwanderung dagegen seit Jahren mit einem Punktesystem. Dabei bewerten sie Schulbildung, berufliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und Alter nach einem festgelegten Katalog.

AZUBIS IM AUSLAND SIND UNFALLVERSICHERT

Gehen Auszubildende während ihrer Lehrzeit vorübergehend ins Ausland, so sind sie unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Darauf weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Versicherungsschutz besteht dann entweder über den Ausbildungsbetrieb oder über die Berufsschule. Entscheidend ist, dass der Auslandsaufenthalt keine Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses darstellt und dem Ausbildungsziel dient. Zudem müssen der Betrieb oder die Bildungsstätte den Aufenthalt im Ausland befürworten. Das heißt, der Azubi muss weiterhin den Weisungen des inländischen Ausbildungsunternehmens unterliegen. Halten sich die jungen Erwerbstätigen aus schulischem Anlass im Ausland auf und ist der Auslandsaufenthalt von der Bildungseinrichtung organisiert, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz. Versichert sind dann alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der ausländischen Bildungseinrichtung oder der praktischen Tätigkeit liegen. Dies schließt auch die An- und Abreise mit ein. Achtung: Nicht versichert während der Zeit im Ausland sind jedoch alle Freizeitaktivitäten und privaten Besorgungen. Weitere Informationen rund ums Thema finden sich in der neuen Broschüre “Sicher im Ausland – Auszubildende” der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Broschüre kann über den zuständigen Unfallversicherungsträger bestellt werden. Bei Bezug über die DGUV kann die Broschüre als PDF heruntergeladen oder unter www.dguv. de/publikationen bestellt werden.

NEUE SOZIALVERSICHERUNGSREGELN IN CHINA

Expatriates in China unterliegen ab dem 1. Juli 2011 dem dortigen Sozialversicherungssystem. Dann tritt ein neues Sozialversicherungsgesetz in Kraft, das der Nationale Volkskongress Chinas kürzlich verabschiedet hat. Das neue Gesetz reguliert die Bereiche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsgeld, Arbeitsunfallversicherung sowie Rentenversicherung. Für Auslandserwerbstätige aus Deutschland gilt das neue System grundsätzlich, wenn das deutsch-chinesische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 2002 keine Anwendung findet.

Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich entsandt ist und dann auch nur für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten. Zudem deckt das Abkommen lediglich die Sozialversicherungszweige zur Rente und Arbeitslosigkeit ab. Eines der wichtigsten Elemente der Sozialversicherungsreform: Die Bindung der Versicherungsberechtigung an den Wohn- bzw. Geburtsort wird aufgehoben. Unter dem derzeitigen System haben vor allem Wanderarbeiter, die in einem anderen als ihrem registrierten Wohnort tätig waren, erhebliche Probleme, Versicherungsleistungen, etwa aus ihrer Krankenversicherung an ihrem Arbeitsort in Anspruch zu nehmen. Künftig wird es möglich sein, dass Einzahlungs- und Auszahlungsort von Versicherungsbeiträgen und -leistungen auseinanderfallen.

LUXEMBURG: GESUNDHEITSCHECK FÜR EXPATRIATES

Expatriates aus Drittstaaten (also nicht EU-Länder), die in Luxemburg arbeiten wollen, müssen künftig einen Gesundheitscheck nachweisen, um ein Arbeitsvisum zu erhalten. Die Gesundheitsprüfung müssen Auslandserwerbstätige nach der Einreise im Großherzogtum Luxemburg vornehmen lassen und zwar bei einem niedergelassenen Allgemeinmediziner, Internisten oder Kinderarzt.

Das Prozedere nach dem Check: Der Mediziner händigt dem Antragsteller ein ärztliches Attest in Form eines rosafarbenen Formulars aus, auf dem angegeben ist, ob der potenzielle Expatriate die medizinischen Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis erfüllt oder nicht. Dieses Formular muss der Antragsteller dem generellen Antrag auf den Aufenthaltstitel beifügen, während der weiße Zettel mit den vertraulichen medizinischen Angaben vom Arzt an die Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) geschickt wird. Dieser wird dort von dem eigens dafür durch den Gesundheitsminister beauftragten Arzt bestätigt und anschließend beim medizinischen Dienst für Einwanderer (Service Médical de l’Immigration) im Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé) aufbewahrt.

Welche Voraussetzung über den Gesundheitsscheck hinaus erfüllt sein müssen, um ein Arbeitsvisum zu erhalten, erfahren Interessierte auf dem Infoportal „Guichet“ über folgenden Link: http: //www.guichet.public.lu/de/citoyens/ci toyennete/immigration/sejour-luxem bourg/embauche-chercheur-paystiers/ premiere-demande/index.html