Im Bewerbungsgespräch müssen Sie potenzielle Mitarbeiter nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens hinweisen. Kündigen Sie einem neuen Arbeitnehmer dann noch in der Probezeit, müssen Sie keinen Schadenersatz leisten. Zu dieser Entscheidung ist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Vertrieblers gekommen. Der Mann war aus einer festen Anstellung heraus von einem Headhunter für das beklagte Beratungsunternehmen angeworben worden. Noch innerhalb der Probezeit kündigte ihm der Arbeitgeber mit der Begründung, der Beschäftigte habe die vereinbarten Vertriebsziele nicht erreicht.

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Foto von Toa Heftiba

Dieser verklagte das Unternehmen daraufhin auf Schadenersatz. Der Arbeitgeber habe bereits vor seiner Einstellung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt, über die er aber nicht informiert worden sei. Hätte er gewusst, dass in einer anderen Abteilung bereits Kurzarbeit angeordnet worden war, hätte er seine alte Arbeitsstelle nicht aufgegeben. Das ließen die Richter nicht gelten. Der Mann habe mit der Zustimmung zu einem Arbeitsvertrag mit Probezeit gewusst, worauf er sich einlässt. Überdies sei kein Zusammenhang mit der angeordneten Kurzarbeit in der IT-Abteilung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vertriebsmanager zu erkennen (Az.: 3 Sa 247/12).

Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Oliver Stilz / 11. Dezember 2013

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Nimmt einer Ihrer Mitarbeiter während einer mehrtägigen Geschäftsreise für wenige Stunden einen privaten Termin war, verliert er dadurch nicht seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Somit steht die im Anschluss an das private Treffen absolvierte Fahrt in das Übernachtungshotel wieder unter dem Schutz der Unfallversicherung und ein Unfall kann nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen als Arbeitsunfall gewertet werden. Damit haben die Richter einem Innenarchitekten Recht gegeben, der für seinen Arbeitgeber, ein Unternehmen für Büroausstattungen, eine mehrtägige Geschäftsreise unternommen hatte. Nach einem Geschäftstermin mit der Stadtverwaltung Oldenburg hatte sich der Mann mit seiner damaligen Freundin in einem Restaurant zum Essen getroffen.

Auf der Rückfahrt zu seinem Hotel im Kreis Ammerland wurde sein Pkw von einer Windbö erfasst und prallte gegen einen Alleebaum. Dabei zog sich der Beschäftigte einen Trümmerbruch des Beckens und eine Verrenkung der Hüfte zu. Laut Gericht war der Unfall als Arbeitsunfall einzustufen. Die Rückfahrt zum Übernachtungshotel habe in Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit gestanden, da der Mann an den nächsten Tagen weitere Geschäftstermine in der Umgebung wahrnehmen wollte. Dem wenige Stunden dauernden Treffen mit der Freundin sei im Verhältnis zu der gesamten Geschäftsreise nur eine geringe Bedeutung zugekommen, so dass der Versicherungsschutz für die Rückreise ins Hotel wieder gegeben gewesen sei.

Demnach ist es bei mehrtägigen Geschäftsreisen üblich, sich nach Abschluss des Arbeitstages nicht sofort ins Übernachtungshotel zurückzuziehen, sondern den Abend gesellig oder mit Freizeitaktivitäten zu verbringen – beispielsweise Restaurantbesuche, Kino oder Theater. Nach Ansicht der Richter würde es den Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt wie die Rückkehr ins Hotel nach einem Geschäftstermin wegen einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.

Das Gericht betonte, dass bei der Gewichtung zwischen der betrieblichen und der privaten Tätigkeit sowohl auf das zeitliche Verhältnis als auch auf die Dauer der gesamten Geschäftsreise und der privaten Unterbrechung abzustellen ist. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen könne eine private Unterbrechung von einigen Stunden oder sogar von mehr als einem Tag unschädlich sein. Allerdings bestehe auch bei Geschäftsreisen kein lückenloser Unfallversicherungsschutz (Az.: L 3 U 28/12).

Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Oliver Stilz / 8. Januar 2013

Will einer Ihrer Mitarbeiter nach einer längeren psychischen Erkrankung wieder zurück in den Job, müssen Sie als Arbeitgeber sich am betrieblichen Eingliederungsmanagement beteiligen. Dazu kann auch die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag gehören – wenn der behandelnde Arzt das empfohlen hat und er dem Beschäftigten eine „Arbeitsfähigkeitsbescheinigung“ ausgestellt hat. Verweigern Sie dem Arbeitnehmer dagegen die schrittweise Rückkehr ins Unternehmen, kann dieser eine Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangen.

Dann müssen Sie beweisen, dass der Mitarbeiter nicht arbeitsfähig ist. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Hamm einem Disponenten die Zahlung seines Lohns zugesprochen. Der Mann war sechs Monate wegen einer Depression arbeitsunfähig. Die vom Arzt vorgeschlagene stufenweise Wiedereingliederung lehnte sein Arbeitgeber aber ab. Zu Unrecht, so das Gericht. Arbeitgeber seien grundsätzlich verpflichtet, einer solchen durch ärztliches Attest vorgeschlagenen Lösung nachzukommen. Andernfalls habe der Beschäftigte Anspruch auf Schadenersatz. Die Richter betonten, dass die frühere Auffassung, wonach der Arbeitgeber frei über die Wiedereingliederung entscheiden konnte, überholt ist (Az.: 8 Sa 726/11).

Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Oliver Stilz / 5. Februar 2013