Sozialversicherung: Konsequenzen auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit

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Foto von The Climate Reality Project

Das Arbeitsverhältnis eines Ihrer Mitarbeiter ist schon dann illegal, wenn Sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dabei genügt es, wenn Sie beispielsweise Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge abführen. Allerdings spielt es nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keine Rolle, ob den Beteiligten überhaupt bewusst war, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Selbst wenn diese weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben, kann es sich danach um ein illegales Arbeitsverhältnis handeln. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IV gelten in diesem Fall die von Ihnen geleisteten Zahlungen bei der Berechnung der nachzufordernden SV-Beiträge als Nettoarbeitsentgelt.

Diese Vorschrift hatte der Gesetzgeber 2002 zur leichteren Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit eingeführt. Die Landesrichter hatten nun einen Fall zu entscheiden, in dem der Inhaber eines Baggerbetriebs einen Mitarbeiter auf Grundlage eines so genannten Subunternehmervertrags beschäftigt hatte. Der Rentenversicherungsträger stufte den Vertrag allerdings als abhängiges und damit sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis ein und forderte die SV-Beiträge nach. Der Arbeitgeber räumte seinen Fehler zwar ein. Allerdings verwies er darauf, dass er von einem Subunternehmervertrag ausgegangen sei und es sich daher nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg (Az.: L 6 R 105/09).

Von Oliver Stilz, 1. September 2009, Quelle LohnPraxis

Vergütung: Frühere Beschäftigungszeit ist nur in Ausnahmefällen relevant

Bei Arbeitern, die für die öffentliche Verwaltung tätig sind, richtet sich der Anstieg des Entgelts grundsätzlich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Deshalb spielt die im abgelaufenen Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit in der Regel keine Rolle mehr. Allerdings verstößt die Sonderregelung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 TVöD, nach der Arbeiter in Ausnahmefällen einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet worden sind, nicht gegen den Gleichheitsgedanken des Grundgesetzes. Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Gärtners abgewiesen.

Die Vergütung nach TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist und innerhalb dieser nach seiner Entgeltstufe. Bei Arbeitern ist die bisherige Beschäftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nur bei ihrer erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen TVöD-Systems zu berücksichtigen. In die nächsthöhere Stufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann auf, wenn sie nach dem 1.10.2005 die erforderliche Stufenlaufzeit voll zurückgelegt haben. Die davor liegende Beschäftigungszeit spielt keine Rolle mehr. Der Gesetzgeber hat allerdings eine Sonderregelung geschaffen, wenn ein Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde als nach dem bisher geltenden Tarifrecht. Er wird dann einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er weiterhin sein bisheriges Entgelt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er dann in die nächsthöhere, reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, wenn er – unter Berücksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit – die erforderliche Stufenlaufzeit zurückgelegt hat. Unter individueller Betrachtung dürfe der Stufenaufstieg von Arbeitern abweichend geregelt werden, so die Richter (Az.: 6 AZR 177/08).

Von Oliver Stilz, 18. August 2009, Quelle: LohnPraxis

Weitere Informationen: www.lohn-praxis.net