Lohnsteuerbescheinigung 2013: Finanzministerium veröffentlicht aktuelles Muster

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Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben eine aktualisierte Version zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013 veröffentlicht. Darin weist das Ministerium zunächst darauf hin, dass Sie als Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet sind, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Ausgenommen davon sind Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in ihrem Privathaushalt angestellt haben. Auch für Mitarbeiter, für die Sie die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b pauschal erhoben haben, müssen Sie keine Lohnsteuerbescheinigung erstellen.

Im Vergleich zum Vorjahr hat sich insbesondere die Behandlung von Verpflegungszuschüssen oder geldwerten Vorteilen aus gestellten Mahlzeiten geändert (3 3 Nr. 13 oder 16 EStG), nachdem der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr geurteilt hatte, dass steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nur insoweit entgegenstehen, als sie dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurden.

Darüber hinaus hat das Finanzministerium kleinere Änderungen bei steuerfreien Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen, sowie bei der Vorsorgepauschale für geringfügig Beschäftigte. In dem Schreiben finden Sie ein Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013 sowie der „Besonderen Lohnsteuerbescheinigung 2013“.

Quelle: www.lohn-praxis.de, 2. Oktober 2012

Freizeit kann mit Guthaben auf Zeitkonto verrechnet werden

Arbeitgeber können die einsatzfreie Zeit von Leiharbeitnehmern unter Umständen mit Guthabenstunden auf deren Arbeitszeitkonten verrechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden. In dem Fall unterlag das Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag Zeitarbeit, den der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) ausgehandelt hat. Dieser sieht eine Abschmelzung des Guthabens an Arbeitsstunden auf dem Zeitkonto vor – bei kontinuierlicher Lohnfortzahlung während der einsatzfreien Zeit.

Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass er seine Vergütung auch ohne die vorherige Verrechnung seiner Minusstunden erhalten müsse. Schließlich schreibe das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor, dass das Recht des Leihbeschäftigten auf Vergütung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht beschränkt werden kann (§ 11 Absatz 4 AÜG).

Das sahen die Richter anders. Der Einsatz von Arbeitszeitkonten führe gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns. Schließlich zahle der Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten Lohn für die vertraglich geregelte Wochenarbeitszeit vollständig. Ein Abfedern von Spitzenzeiten, in denen Überstunden anfallen, und eine Flexibilisierung der Arbeitszeit sind demnach legitime Anliegen des Verleihers. Sie dienen nach Ansicht des Gerichts nicht allein dem Arbeitgeberinteresse, sondern sichern zugleich die Regelmäßigkeit der Vergütung und den unbefristeten Arbeitsplatz (Az.: 22 Sa 58/11).

Quelle: www.lohn-praxis.de, 4. September 2012

Verfassungsrichter fordern Familienzuschlag für homosexuelle Beamte

Die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag ist seit dem 1. August 2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Mit dieser Einschätzung hat das Bundesverfassungsgericht einen weiteren Schritt zur Gleichstellung von lesbischen und schwulen Lebenspartnerschaften gemacht. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, den in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags „zeitnah“, d.h. während des entsprechenden Haushaltsjahres, geltend gemacht haben, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 zu zahlen.

Allein der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz der Ehe rechtfertigt nach Ansicht der Richter die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht. Zwar gewährt der Bund den Anspruch, je nach Besoldungsgruppe liegt der Zuschlag bei 117,72 bis 123,64 €, inzwischen rückwirkend bis 2009 auch homosexuellen Beamten. Für die Zeit zwischen 2001 und 2009 können in Einzelfällen aber beträchtliche Summen zusammenkommen. Auch für die Bundesländer könnte der Entschluss Folgen haben. So haben Baden-Württemberg und Sachsen noch keine Gleichstellung beim Familienzuschlag vorgenommen. In anderen Bundesländern trat der Familienzuschlag zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft (Az.: 2 BvR 1397/09).

Quelle: www.lohn-praxis.de, 7. August 2012