Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei verlängert

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Foto von Markus Spiske

Die Bundesregierung hat das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Arbeitnehmern verlängert. Vereinbart wurde eine rückwirkende Anwendung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ab dem 1.1.2011, so dass es nahtlos an das dann auslaufende DBA anknüpft. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Abkommen auf seiner Webseite, sobald das neue DBA unterzeichnet ist.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 11. Mai 2010

Beitragsnachforderungen sind immer sofort fällig

Betriebsprüfungen können unangenehme Folgen für Ihr Unternehmen haben, wenn die SV Nachzahlungen fordert. Diese müssen Sie sofort zahlen – selbst wenn Sie dagegen widersprechen oder klagen. Das geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG, Az.: L 5 R 21/10 B ER) hervor. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber Klage gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung für – so die Meinung des Rententrägers – scheinselbständige Pflegekräfte erhoben. Das Sozialgericht hatte daraufhin gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 SGB IV die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt. Dagegen legte die Betriebsprüfungsbehörde Beschwerde beim LSG ein und wurde in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Nach Ansicht der Landesrichter ist es nicht nötig, vom Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden abzuweichen. Die strittige Regelung gelte nur für Statusentscheidungen. Mit seinem Urteil hat sich das LSG dagegen ausgesprochen, das Privileg der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Scheinselbständigkeiten gelten zu lassen. Die sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen wird damit zur Regel.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 4. Mai 2010

Dienstreisegrundsätze gelten nicht bei Tochterunternehmen

Wird ein Beamter einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen zugewiesen, führt dies nicht automatisch dazu, dass er die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen kann. Zu diesem Urteil ist das Finanzgericht Köln gekommen. Vielmehr behält der Beamte seine bisher ausgeübte Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsort bei und die Fahrtkosten sind nur im Rahmen der Pendlerpauschale steuerlich zu berücksichtigen. Der Kläger, ein Postbeamter, war seit Jahren bei derselben Arbeitsstätte der Telekom AG in Düsseldorf beschäftigt. Allein die Gründung einer Tochtergesellschaft und die Ausgliederung seiner Tätigkeit ändert nach Ansicht der Richter aber nichts an der steuerrechtlichen Beurteilung der Fahrtkosten. Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei nicht erforderlich, dass die Tätigkeitsstätte im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers stehe. Entscheidend sei lediglich, dass die Tätigkeitsstätte diesem wirtschaftlich zugerechnet werden könne. Dies sei bei einer Tochtergesellschaft, anders als bei einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers, gegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen (Az.: 11 K 2225/09).

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 20. April

Finanzgericht Köln zieht Geringfügigkeitsgrenze bei 5 Prozent

Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegt auch dann der ermäßigten Besteuerung, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Das hat das Finanzgericht Köln (Az.: 8 K 972/08) entschieden. Demnach ist eine Zahlung dann als geringfügig einzustufen, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrags 5 Prozent der Gesamtabfindung nicht überschreitet. Geklagt hatte ein Beschäftigter, der im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes rund 80.000 Euro Abfindung bezog, von denen 10.000 Euro im Jahr 2005, der Rest im Folgejahr gezahlt wurden. Das Finanzamt verweigerte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung im Jahr 2006, da es an einer „Zusammenballung“ der Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle.

Die Klage hatte nun Erfolg. Auch wenn die Richter bestätigten, dass die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich den Zufluss der Abfindung in einem Jahr erfordert, werde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn eine geringfügige „Vorabzahlung“ im Vorjahr die Steuerermäßigung ausschließen würde. Nach Abzug des Freibetrags von 7.200 Euro hatte die an den Arbeitnehmer 2005 geleistete Zahlung lediglich rund 4 Prozent der Gesamtabfindung betragen. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Das Urteil folgt zwar einer früheren Entscheidung des BFH, dieser hatte sich aber noch nicht dazu geäußert, wo er die Geringfügigkeitsgrenze zieht.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 5 – Mai 2010

Entschädigungszahlung ist lohnsteuerpflichtig

Zahlen Sie einem Mitarbeiter Schadenersatz, weil er seinen vertraglich zugesicherten Dienstwagen nicht mehr privat nutzen kann, ist diese Zahlung nach Ansicht des Finanzgerichts Köln Arbeitslohn. Damit muss diese Nutzungsausfallentschädigung versteuert werden. Ausgleich Im Urteilsfall stellte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach einer Kündigungsschutzklage wieder ein, gab ihm aber den Firmenwagen nicht zurück. Für das Entziehen des Pkw ordnete das Finanzgericht einen Ausgleich in Geld an. Die unentgeltliche oder verbilligte Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten führt zu einem Lohnzufluss, da es sich um einen geldwerten Vorteil handelt. Gleiches gelte daher auch für arbeitgeberseitige Ausgleichszahlungen, die an die Stelle der ursprünglich als Lohnbestandteil vereinbarten Privatnutzung treten.

Die Voraussetzungen für einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz sahen die Richter nicht gegeben, da kein privat erlittener Vermögensschaden auszugleichen gewesen sei. Die Zahlung sei vielmehr als Nutzungsausfallentschädigung für einen entgangenen, aber arbeitsvertraglich zugesicherten Teil des Arbeitslohns anzusehen. Die Höhe des Schadenersatzes richtete sich nach der Zeit, in der der Beschäftigte den Wagen nicht nutzen konnte (Az.: 7 K 3651/08).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 5 – Mai 2010

Zulagen können im Ausland verjähren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Az.: C 542/08), dass eine Verjährungsregelung für besondere Dienstalterszulagen, die einem im EU-Ausland Beschäftigten vorenthalten werden, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Dieses sieht vor, dass ein Arbeitnehmer der EU in anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich sämtlicher Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden darf als inländische Arbeitnehmer.

Geklagt hatte ein deutscher Professor, der 1987 an die Universität Wien gewechselt war und österreichischer Staatsbürger wurde. Die in Deutschland zurückgelegten Dienstzeiten wurden nicht anerkannt, so dass ihm eine im österreichischen Gehaltsgesetz vorgesehene Dienstalterszulage verwehrt wurde. Der damit befasste Verwaltungsgerichtshof legte den Fall dem EuGH vor. Gefragt wurde, ob eine innerstaatliche Regelung, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vorenthalten wurden, und die einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, mit dem EU-Recht vereinbar sei.

Der EuGH sah in der Verjährungsbestimmung keinen Verstoß. Eine solche Frist sei lediglich eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung eines Rechtsmittels. Es sei nicht Aufgabe des Gemeinschaftsrechts zu regeln, ob Mitgliedstaaten in solchen Fällen eine Verjährungsfrist vorsehen dürfen. Die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren sei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. Allerdings dürfen die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen. Außerdem darf die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 5 – Mai 2010