BFH äußert sich zu Fortbildungskosten

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Foto von Alesia Kazantceva

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das gilt selbst dann, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt (Az.: VI R 66/04).

In dem Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch die Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer fiel.

Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs in Höhe von rund 3.200 DM nicht als Werbungskosten zugelassen hatte, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt.

Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (gemischte Aufwendungen) seien grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Der BFH folgte dem Finanzgericht, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 1. Juni 2010

Keine Splittung von Kurkosten möglich

Übernehmen Sie für einen Mitarbeiter die Kosten einer Kur, können diese nicht in Arbeitslohn auf der einen und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse auf der anderen Seite aufgeteilt werden. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH; Az.: VI R 7/09) kann eine Kur nur einheitlich beurteilt und daher nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden.

Nach Einschätzung des BFH sind Vorteile, die Sie als Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewähren, kein Arbeitslohn, wenn in der Gesamtbetrachtung der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Ist die Zuwendung aber gemischt veranlasst, ist eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse prinzipiell möglich. Allerdings hat der BFH in der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.

Im Streitfall war der klagende Fluglotse arbeitsvertraglich verpflichtet, regelmäßig in eine so genannte Regenerierungskur zu gehen. Tatsächlich nahm er an einer vierwöchigen Kur in einem Hotel am Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Finanzgericht rechnete die Kosten dagegen nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Fluglotsen zu. Diese Entscheidung hob der BFH auf und wies die Klage ab.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 25. Mai 2010

Gehaltsnachzahlung wird als Einkommen berücksichtigt

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass eine Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen berücksichtigt werden muss (Az.: L 6 EG 16/09). Geklagt hatte eine Frau, die in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt erhalten hatte. Erst nach einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das für das Elterngeld zuständige Landesversorgungsamt berücksichtigte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen und gewährte Elterngeld nur in Höhe des Sockelbetrags (300 €).

Die eingereichte Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Höhe des Elterngeldes richte sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen, zu dem auch der einbehaltene und erst auf Grund der Verurteilung nachgezahlte Lohn gehöre. Das Gericht kritisierte die gängige, aber für rechtswidrig erklärte Praxis der Versorgungsämter.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 6/7 – Mai 2010

Verfahren in der Kritik

Die Deutsche Rentenversicherung führt ein Projekt zur „elektronisch unterstützten Betriebsprüfung“ (eBP) durch. Ziel ist es, die Betriebsprüfung mit Hilfe einer elektronischen Prüfungssoftware zu vereinfachen. Hierfür sollen vom jeweiligen Arbeitgeber gelieferte Prüfungsdatensätze vor der Prüfung vor Ort ausgewertet werden, um die Prüfungsdauer im Unternehmen zu reduzieren.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hält dies für problematisch. Der Aufwand für die Unternehmen sei erheblich, da diese die Datensätze nicht nur erstellen, sondern auch dauerhaft pflegen müssen. Es sei bisher nicht erkennbar, dass die Einsparungen durch die eBP größer sind als die Kosten für den Mehraufwand.

Koppelung

Die BDA schlägt daher vor, die Teilnahme auf eine freiwillige Basis zu stellen. Zudem sollten nur solche Daten angefordert werden, die tatsächlich in den Abrechnungssystemen vorhanden sind. Sinnvoll sei es, das neue Verfahren in ein bereits bestehendes, wie das DEÜV-Meldeverfahren, zu integrieren.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 6/7 – Mai 2010

Kein Arbeitslohn bei Kreuzfahrten?

Mit einem Sonderfall bei der Mitarbeiterverpflegung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst. Demnach unterliegt der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber bei Bordpersonal von Flusskreuzfahrtschiffen nicht der Lohnsteuer. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die Verpflegung an Bord wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Laut EStG müssen Ihre Mitarbeiter alle geldwerten Vorteile, die sie als Arbeitsentgelt erhalten, versteuern. Dagegen sind Vorteile, die Sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewähren, nicht zu versteuern. Im Streitfall bot das Unternehmen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten mit gemieteten Schiffen an. Dabei stellte es auf den Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische Personal, das während der Kreuzfahrten freie Unterkunft und Verpflegung erhielt.

Steuerfreie Maßnahme

Nach Ansicht des Finanzamts war die unentgeltliche Verpflegung ein geldwerter Vorteil. Der BFH bestätigte zwar, dass die Mahlzeiten i. d. R. Arbeitslohn sind. Wegen der besonderen betrieblichen Abläufe auf den Schiffen könne es sich jedoch bei der Gemeinschaftsverpflegung der Besatzungsmitglieder ausnahmsweise um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche – steuerfreie – Maßnahme des Arbeitgebers handeln.

Entscheide das Finanzgericht nach einer erneuten Prüfung wieder auf Arbeitslohn, müsse es berücksichtigen, dass der betreffende Arbeitslohn nur soweit zu versteuern ist, als der Vorteil aus der unentgeltlichen Verpflegung die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen überschreite oder ob auf das Gemeinschaftsessen der Rabattfreibetrag Anwendung finde. Ein Belegschaftsrabatt komme in Betracht, wenn Passagiere und Besatzung aus derselben Küche verpflegt würden (Az.: VI R 51/08).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 6/7 – Mai 2010