Pflege kranker Kinder verlängert Urlaub nicht

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Foto von Christin Hume

Muss einer Ihrer Mitarbeiter in einem bereits bewilligten Urlaub unerwartet sein krankes Kind pflegen, hat er keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm die Pflegetage auf den Jahresurlaub anrechnen. Daran ändert auch ein ärztliches Attest nichts. Ein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs besteht gesetzlich nur dann, wenn der Beschäftigte selbst während seines Urlaubs erkrankt. Zu diesem Urteil ist das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Verkäuferin gekommen. Auch wenn ein Arbeitnehmer in seinem Erholungsurlaub ein erkranktes Kind pflegen müsse, erlösche der Urlaubsanspruch im Umfang seiner Bewilligung, so die Richter. Es sei nicht Sinn der Sozialgesetzgebung, Beschäftigte vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen.

Daher komme in diesem Fall auch kein Schadenersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Das Risiko eines „urlaubsstörenden Ereignisses“ muss nach Ansicht des Gerichts allein der Arbeitnehmer tragen. Zwar haben Beschäftigte nach § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Pflege ihrer erkrankten Kinder zuhause bleiben. Im vorliegenden Fall rieten die Richter der Verkäuferin aber dazu, auf diesen Anspruch zu verzichten und ihr krankes Kind während des Urlaubszeitraums zu pflegen. So vermeide sie immerhin Nachteile bei der Vergütung (Az.: 2 Ca 1648/10).

Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 13. Juli 2010

Übernommene Golfmitgliedschaft ist Arbeitslohn

Übernehmen Sie als Arbeitgeber für Ihre Geschäftsführer die Beiträge für einen Golfclub, sind diese grundsätzlich als Arbeitslohn einzustufen. Dabei spielt es nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen keine Rolle, ob der Geschäftsführer den Golfplatz in erster Linie zur Pflege von Geschäftskontakten nutzen will (Az.: 11 K 72/08). In dem Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft ihrem Geschäftsführer zunächst die Aufnahmegebühr des Golfclubs in Höhe von 3.250 DM gezahlt, später folgten eine so genannte Investitionsumlage von 1.500 DM sowie der Jahresbeitrag von 1.700 DM. Diese wurden nicht versteuert, was später ein Lohnsteuer-Außenprüfer bemerkte. Dagegen klagte die Gesellschaft. Die Mitgliedschaft im Golfclub gehöre zu den Dienstpflichten des Geschäftsführers und sei im überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin gewesen. Schließlich habe sich das Unternehmen entschlossen, im Golfclub Mandanten zu werben und deshalb den Geschäftsführer angewiesen, dort Mitglied zu werden.

Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass der Ersatz von Vereinsbeiträgen auch dann zum Arbeitslohn gehöre, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, im Verein die Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen. Die Übernahme der Kosten stelle einen Vermögensvorteil dar, der die private Lebensführung des Geschäftsführers betreffe. Da eine Aufteilung der Kosten in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil nicht möglich sei, sei die Gesamthöhe der Aufwendungen als Arbeitslohn anzusetzen. Nach Ansicht des Arbeitgebers hatte der Geschäftsführer aber kein privates Interesse am Goldsport – er spiele weder Golf noch habe er eine Platzfreigabe.

Die Richter stuften die geflossene Summe aber als geldwerten Vorteil ein. Ob der Geschäftsführer tatsächlich Golf gespielt und eine Platzfreigabe hatte, sei unerheblich. Zumindest habe er durch die Mitgliedschaft die Möglichkeit, den Golfsport aktiv auszuüben. Inwieweit er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machte, sei seine private Entscheidung. Der Arbeitgeber habe ihm hierzu keine Vorgaben gemacht. Ein beruflicher Bezug lasse sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten sei oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln könnten.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 6. Juli 2010

Änderung der Dienstwagenbesteuerung im Gespräch

Nach einem Antrag der Grünen-Fraktion sollte die steuerliche Behandlung von Dienstwagen in Unternehmen geändert werden, so dass sich die Höhe der steuerlichen Abschreibung mit steigendem Kohlendioxid-Anteil verringert. Zudem müsse sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung von Dienstwagen mit steigendem Kohlendioxid-Ausstoß entsprechend erhöhen. Der Kohlendioxid-Zielwert solle schrittweise von 120 g/km zum 1.1.2012 auf 80 g/km zum 1.1.2015 abgesenkt werden. Um das von der Bundesregierung beschlossene Ziel einer Kohlendioxid-Reduktion um 40% bis 2020 zu erreichen, müssten auch Maßnahmen im Verkehrsbereich ergriffen werden, begründen die Grünen ihren Antrag.

Zwei Beispiele sollen die finanziellen Folgen des Vorschlags deutlich machen: Für einen 3er BMW-Diesel würde die Abschreibungssumme um 7.650 € sinken, was bei einem Steuersatz von 30% zu Mehreinnahmen des Staats in Höhe von 2.300 € führen würde. Der bisher vom Fahrer des Dienstwagens für die private Nutzung zu versteuernde geldwerte Vorteil würde von 4.450 auf rund 5.600 € steigen. Für einen Porsche Cayenne Turbo könnten in Zukunft 115.000 € weniger abgeschrieben werden. Dagegen würden Fahrzeuge, die einen Kohlendioxid-Ausstoß unter 120 g/km haben (z.B. Toyota Prius) steuerlich nicht mehr belastet als bisher.

Durch die Änderungen erwartet die Fraktion Mehreinnahmen von 1,7 Mrd. Euro und durch die Neuerungen bei der Berechnung des geldwerten Vorteils Mehreinnahmen in Höhe 1,8 Mrd. Euro. Da Dienstwagen im vergangenen Jahr einen Anteil von 50% an den Neuzulassungen hatten und häufig frühzeitig weiterverkauft werden, könnten sie eine wichtige Rolle bei der Verbreitung verbrauchsärmerer Fahrzeuge spielen.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 29. Juni 2010