Entgeltbescheinigungsrichtlinie setzt einheitlichen Mindeststandard
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitern bei der Lohnzahlung eine Abrechnung auszuhändigen (§ 108 GewO). Um dabei einen einheitlichen Mindeststandard zu erreichen, hat das BMAS in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsvertretern eine Richtlinie erarbeitet.
So soll nicht nur die Lesbarkeit für die Beschäftigten erleichtert, sondern erstmals auch die einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen sichergestellt werden. Mittelfristig verspricht sich das Ministerium Entlastungen in den Arbeitsabläufen der Unternehmen, vor allem bei der Neueinstellung von Beschäftigten, sowie in der Verwaltung.
www.bmas.de/portal/41698/Entgeltbescheinigungsrichtlinie.html
Ortszuschlag bleibt in der Familie
Ein nach BAT-O teilzeitbeschäftigter Angestellter im öffentlichen Dienst muss nicht die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags fürchten, wenn der vollbeschäftigte Ehegatte in den TVöD übergeleitet wird. Schließlich stünde diesem gemäß den Überleitungs-Tarifverträgen eine dem kindergeldbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zu, wenn er stattdessen Kindergeld bezieht.
Mit diesem Urteil (Az.: 6 A ZR 809/08) hat das Bundesarbeitsgericht einem Lehrer in Teilzeit Recht gegeben, der das Kindergeld für seine beiden Kinder bezog. Auch seine vollbeschäftigte Ehefrau ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Nach ihrer Überleitung in den TVöD wollte ihm der Freistaat Sachsen den Ortszuschlag entsprechend der Arbeitszeit kürzen und die bisher zu viel gezahlten Beträge mit seinen Bezügen verrechnen.
Keine Bedeutung
Hätte aber nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau vor ihrer Überleitung das Kindergeld bezogen und damit den ungekürzten kindergeldbezogenen Ortszuschlag erhalten, würde sie für die Dauer des Kindergeldbezugs eine Zulage in Höhe dieses Ortszuschlags erhalten. Daher maßen die Richter dem Umstand, dass der Lehrer und nicht seine Ehefrau den Ortszuschlag erhalten hat, keine Bedeutung bei.
Verfassungsbeschwerde gegen ELENA
Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) und einer Datenschutzorganisation verstärkt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt hat, die verfassungsrechtlichen Zweifel an das im Jahr 2010 eingeführte Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA ). Der Bielefelder Bürgerrechtsverein plant daher, zum 31.3.2010 Verfassungsbeschwerde einzureichen, um zu erreichen, dass die Datenbank gelöscht wird (die Beschwerde ist inzwischen wie geplant eingereicht – Anmerkung der Redaktion).
Datenflut
Zum Hintergrund: Das ELENA -Verfahren verpflichtet Arbeitgeber, monatlich umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten der Beschäftigten und die Höhe des Lohns als auch persönliche Angaben wie Fehlzeiten, z. B. wegen Elternzeit oder Krankheit, oder Details einer Kündigung. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung allerdings ausdrücklich den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Umfangreiche Daten auf Vorrat zu speichern, komme nur zum Schutz für wichtige Rechtsgüter in Betracht, so der DStV. Gerechtfertigt sei dies beispielsweise bei der Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten. Davon könne im Fall von ELENA nicht die Rede sein. Vielmehr soll das Gesetz dem Abbau von Bürokratie dienen, weil die Entgeltbescheinigung auf Papier entfällt. Allerdings werden bei ELENA regelmäßig – und zum Teil ohne konkreten Anlass – Daten übermittelt. Die behauptete Erleichterung für den Arbeitgeber stehe daher in Frage.
Missbrauch
Die Datenschützer kritisieren, dass große Datenspeicher Begehrlichkeiten wecken können. Besser wäre es, den Arbeitgebern zu ermöglichen, bestimmte Daten anlassbezogen elektronisch zu übermitteln.
Quelle: LohnPraxis – Nr.4 – April 2010