Nach dem Wortlaut der Lohnsteuerrichtlinien (vgl. R 9.4 Absatz 3 LStR) gilt als regelmäßige Arbeitsstätte jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Wenn Sie Ihre Beschäftigten in der Vergangenheit an mehreren Tätigkeitsstätten eingesetzt hatten, war die Finanzverwaltung entsprechend von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten ausgegangen. Diese Definition ist sowohl für die Reisekostenabrechnung als auch für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenbesteuerung von Nachteil.

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Die Urteile im Überblick

BFH-Urteil vom 9.6.2011 (Az.: VI R 36/10) Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber mit der Betreuung von mehreren Filialen einer Supermarktkette beauftragt. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei jeder einzelnen Filiale um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Reisekosten anerkannt. Bei den Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur jeweils zuerst angefahrenen Filiale und von der zuletzt angefahrenen Filiale zurück zur Wohnung ging das Finanzamt von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus. Diese können steuerlich nur im Rahmen der Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Lediglich die Fahrten von der ersten Filiale zu jeder weiteren Filiale konnten mit 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer als Reisekosten angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers immer nur an einem Ort liegen kann. Dabei muss dieser eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Nur wenn ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, kann er sich auf immer die gleichen Wege einstellen und so, z. B. durch die Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. durch eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte, auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies ist nicht möglich, wenn er gleichzeitig mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehat. Einem Arbeitnehmer, der seinen Beruf an mehreren betrieblichen Einrichtungen seines Arbeitgebers ausübt, ist es regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch o. g. Maßnahmen gering zu halten. Daher gesteht der Bundesfinanzhof einem Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten einen höheren Werbungskostenansatz zu als einem Arbeitnehmer, der immer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen muss.

BFH-Urteil vom 9.6.2011 (Az.: VI R 58/09)

Ein Arbeitnehmer ist für seinen Arbeitgeber als Kundenberater im Außendienst tätig. Der Arbeitnehmer hat die Anweisung, zu Kontrollzwecken und für erforderliche Absprachen zunächst die Betriebsstätte aufzusuchen, um im Anschluss daran seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit im Außendienst nachzugehen. Ihm steht an der Betriebsstätte kein individuell eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzamt wertete die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und setzte im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung einen entsprechenden geldwerten Vorteil an.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Als regelmäßige Arbeitsstätte ist nicht jeder beliebige Arbeitsort anzusehen, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung zu erbringen hat. Daher ist es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht ausreichend, dass bestimmte Tätigkeitsstätten im zeitlichen Abstand lediglich immer wieder aufgesucht werden. Hierbei ist auch eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit erforderlich. Der Bundesfinanzhof hält nicht mehr an seiner bisherigen Auffassung fest, wonach es ohne Belang sei, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer dort beruflich tätig ist.

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers lediglich mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, ist danach nicht ausreichend, um dort eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen. Im Fall erfüllt der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht die notwendigen Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil der Außendienstmitarbeiter dort nicht in einer Weise tätig ist, die es rechtfertigt, diesen Tätigkeitsort als eine regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Er sucht den Betriebssitz lediglich zu Kontrollzwecken auf, ist dort ansonsten aber nicht beruflich tätig. Ferner steht ihm dort auch kein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Seiner eigentlichen Tätigkeit geht er regelmäßig außerhalb des Betriebssitzes nach.

BFH-Urteil vom 9.6.2011 (Az.: VI R 55/10)

Ein Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer als Geschäftsführer einer GmbH einen Dienstwagen überlassen. Der Arbeitnehmer hat von seiner Lebensgefährtin in deren Wohnhaus eine Wohnung angemietet. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus einen Kellerraum im Anbau dieses Wohnhauses angemietet und dem Arbeitnehmer für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Kellerraum, der einen separaten Zugang hat, diente ausschließlich der Unterbringung einer EDV-Anlage, die dem Arbeitgeber gehörte. Der Arbeitnehmer führte in diesem Raum Wartungs- und Optimierungsarbeiten durch.

Der Arbeitgeber qualifizierte den angemieteten Kellerraum als Betriebsstätte und behandelte die Fahrten zwischen dieser Betriebsstätte und einer anderen Betriebsstätte des Arbeitgebers als Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten und damit nicht als Arbeitslohn. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und versteuerte einen entsprechenden geldwerten Vorteil im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung.

Häusliches Arbeitszimmer

Die Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers als regelmäßige Arbeitsstätte ist rechtlich sehr umstritten. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden, nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers anzusehen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Räume dem Arbeitnehmer überlässt und der Arbeitnehmer diese beruflich nutzt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs löst die berufliche Nutzung der Räume nicht deren Einbindung in die private Sphäre auf und lässt den privaten Charakter der Wohnung insgesamt unberührt. Dabei müssen stets die konkreten Umstände des Einzelfalles einer Gesamtwürdigung unterzogen werden.

Hier ist noch unklar, ob und in welchem Umfang sich der angemietete Kellerraum in der häuslichen Sphäre des Arbeitnehmers befindet. Daher ist im Nachgang zu klären, wie stark die räumliche Trennung zwischen Wohnhaus und Arbeitszimmer ausgeprägt ist und ob der Arbeitnehmer seine häusliche Sphäre verlassen muss, um in den nicht vom Wohnhaus aus zugänglichen Keller zu gelangen. Nur dann, wenn dieser nicht in die häusliche Sphäre einzubeziehen ist, kann es sich um eine Betriebsstätte handeln. Darüber hinaus ist zu klären, in welcher der beiden Betriebsstätten der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt. Es ist festzustellen, welcher Einrichtung der Arbeitnehmer zugeordnet ist und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukommt.

Auswirkungen für die Praxis

Wenn Sie vermeintlich von einer Auswärtstätigkeit und nicht von einer Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen waren und Ihren Arbeitnehmern steuerfreie Reisekostenerstattungen gewährt haben, sollten Sie jetzt schnell handeln. Wenn der Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte zu qualifizieren ist, liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Reisekostenvergütungen nicht vor. Im Falle einer Lohnsteueraußenprüfung besteht das Risiko, dass die steuerfreien Reisekostenvergütungen in lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn umqualifiziert werden. Entsprechende Steuer- und Beitragsnachforderungen sind die Folge.

Darüber hinaus müssen Sie bei der Dienstwagenbesteuerung einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen, wenn der Arbeitnehmer an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Sie sollten unbedingt überprüfen, ob Ihre Außendienstmitarbeiter eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz haben. Hier haben Sie vielleicht zu Unrecht einen geldwerten Vorteil versteuert.

Auch wenn Ihre Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig sind, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und stets einzelfallbezogen darzulegen, welche Schwerpunkte der individuellen beruflichen Tätigkeit an den jeweiligen Tätigkeitsstätten erbracht werden. Ggf. müssen Sie eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte festlegen. Dies macht für die Zukunft eine Umstellung und für die Vergangenheit eine Korrektur erforderlich.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 11 – November 2011