black rolling chairs beside brown table
Foto von Drew Beamer

In Jahr 2009 schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach die Beschäftigten ihre Arbeitszeit täglich zwischen 6:30 und 21:00 Uhr frei einteilen können. Arbeiten sie mehr oder weniger, wird die Differenz zur regelmäßigen Arbeitszeit auf ein Gleitzeitkonto gebucht. In einer Protokollnotiz wurde festgehalten, dass die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf. Darüber hinaus geleistete Zeiten werden zwar im Zeiterfassungssystem protokolliert, nicht aber als Gleitzeit gutgeschrieben. Sie werden vom System gekappt. 

Ende 2010 stellte der Betriebsrat fest, dass auf diesem Weg insgesamt fast 2.750 Arbeitsstunden weggestrichen wurden und verlangte die Aufhebung dieser Regelung. Den Beschäftigten würde dadurch Vergütung entgehen. Die Klage des Betriebsrats blieb vor Gericht aber ohne Erfolg. Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Kappungsregelung wirksam. Allerdings betonten die Richter, dass die Betriebsvereinbarung nur Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit betrifft; nicht aber deren Vergütung. Der MTV sehe abschließend vor, dass als vergütungspflichtige Mehrarbeit auch die arbeitgeberseitig angeordnete oder gebilligte Arbeitszeit gilt, die über zehn Stunden täglich hinaus geleistet wird (Az.: 1 ABR 40/12).

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Fotocredit: © Marvin Siefke | www.pixelio.de
Quelle:
Newsletter „LohnPraxis“ – 24. Juni 2014 | www.lohn-praxis.net