EU-RECHT GEHT VOR SOZIALGESETZBUCH

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Foto von Saulo Mohana

Das sah das Landessozialgericht allerdings anders. Die Begründung: Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum sei lückenlos ärztlich festgestellt, denn hierfür genüge eine entsprechende Feststellung „bis auf weiteres“. Diese Feststellung und damit auch die Krankmeldung gelte auch bei einem Auslandsaufenthalt weiter. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse bleibe der Anspruch der Klägerin nach § 16 SGB V bestehen.

Die EU-rechtlichen Bestimmungen gingen dieser Norm vor. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 habe ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohne oder sich dort aufhalte, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger (hier: die beklagte Krankenkasse) nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 sei die Versicherte, obwohl sie in einem anderen Staat wohne (hier: Spanien) zudem so zu stellen, als ob sie im zuständigen Staat (hier: Deutschland) wohnen würde. Bei Wohnort (und Aufenthaltsort) in Deutschland wäre jedoch § 16 SGB V gerade nicht anwendbar.

 
 
Mit freundlicher Genehmigung von BDAE: Leben und arbeiten im Ausland – Oktober 2017
 

KRANKMELDUNG NUR BEI AUFENTHALT IN DEUTSCHLAND GÜLTIG?

Zudem begründete sie die Nichtzahlung des Krankengeldes damit, dass die Versicherte in Spanien lebe. Ein Anspruch auf Krankengeld bestünde in ihrem Fall nicht mehr, da sie nach Paragraf 16 SGB V nur Anspruch auf Leistungen haben, solange sie sich in Deutschland aufhalte.

Die Busfahrerin widersprach dem Bescheid zunächst erfolglos. Laut der Kasse fehle es abgesehen vom Wohnsitz in Spanien auch an einer lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Trier hatte die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Begründung: Sie habe ab dem 24. November 2011 keinen Anspruch auf Krankengeld. Es könne offenbleiben, ob sie arbeitsunfähig krank gewesen sei. Denn ein etwaiger Anspruch sei gemäß § 16 SGB V zum Ruhen gekommen.