Der Arbeitgeber muss sich in diesem Fall vorhalten lassen, dass er die Frage der Qualität des Heizöls nicht überprüft hatte. Zwar ist auch der Diebstahl von wertlosen Vermögensgegenständen des Arbeitgebers eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, aber häufig eben keine derart gravierende, so dass sie für eine Kündigung ausreicht. Zumeist kann dann lediglich eine Abmahnung ausgesprochen werden.

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Foto von Saulo Mohana

Der Fall


Bei einer Rucksackkontrolle war festgestellt worden, dass der Kläger einen 5-Liter-Kanister bei sich geführt hatte, der mit Heizöl gefüllt war. Es war unstreitig, dass das Heizöl aus einem der Heizölfässer der Beklagten stammte, die diese auf dem von ihr betriebenen Rinderhof einsetzte, um die Stallungen zu heizen. 

Der klagende Arbeitnehmer hatte behauptet, dass es sich um „verdorbenes“ Heizöl handle, also mit Wasser zersetztes Heizöl, das sich in einigen Heizölfässern gesammelt habe, die von der Beklagten nicht mehr benutzt werden könnten. Die Beklagte müsse diese kostenpflichtig entsorgen lassen. Er aber habe das Heizöl als „Brennhilfe“ benötigt, um Frühjahrsschnitt besser verbrennen zu können. 

Das Urteil


Nach Ansicht des LAG sei zwar der versuchte Diebstahl des Heizöls grundsätzlich als verhaltensbedingter Kündigungsgrund geeignet. Der Kläger habe gegen seine arbeitsrechtliche Pflicht, Straftaten zu Lasten des Eigentums oder zu Lasten des Vermögens des Arbeitgebers zu unterlassen, verletzt. Es sei aber unstreitig geblieben, dass es sich bei dem entwendeten Heizöl um solches gehandelt habe, dass für den Arbeitgeber nicht nur wertlos war, sondern von diesem sogar kostenpflichtig zu entsorgen gewesen wäre. In diesem Fall sei die ausgesprochene Kündigung unverhältnismäßig, denn es hätte ausgereicht, dem Kläger durch Erteilung einer Abmahnung klarzumachen, dass die Beklagte auch eine solche Pflichtverletzung als so schwerwiegend ansehe, dass sie geeignet sei, eine Kündigung zu rechtfertigen. Bei dem versuchten Diebstahl des „verdorbenen“ Heizöls handle es sich aber nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen sei. 

 

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