Der Ferialpraktikant muss, um in Ferien arbeiten zu können das 15 Lebensjahr und die allgemeine Schulpflicht vollendet haben.

Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht
Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht

Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund, der Ferialpraktikant ist nicht weisungsgebunden und es gibt keine Arbeitsverpflichtung, seine Anwesenheit ist nicht an die betriebliche Arbeitszeit gebunden. Dem Ferialpraktikanten steht kein reguläres Arbeitsgelt zu. Es kann alternativ ein Taschengeld bezahlt werden. Die Höhe des Taschengeldes kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Ist das Taschengeld jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze angesiedelt, besteht Beitragspflicht bei der Krankenkasse. Sind in den jeweiligen Kollektivverträgen Regelungen bezüglich. Ferialpraktikanten getroffen, so sind diese anzuwenden. Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe sieht beispielsweise ein Entgelt in Höhe der Lehrlingsentschädigung vor.

Wenn Schüler während ihrer Ferien ein Praktikum absolvieren, um Erkenntnisse und Erfahrungen für eine spätere Berufswahl zu sammeln, sind sie während dieser Zeit bei der Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mitteilt, ist die BG aber nicht zuständig, wenn es sich um ein Schüler-Pflichtpraktikum handelt. Auch hier bestehe ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Zuständig sei dann aber die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Schule liegt, so die BGN.

 

Ferialpraktikas anbietende Börsen

 

https://www.praktikum.info/

https://www.ffg.at/forschungspraktika

 

Schuelerpraktium.de

 

http://www.ihk-praktikumsportal.de/

 

 

 

Quellen: Wikipedia, WKO.at, ams.at, karriere.at