Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers gehören nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (R 19.7 Absatz 1 Satz 1 LStR 2008). Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn durch die Bildungsmaßnahme die Kenntnisse im ausgeübten Beruf erweitert und die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters in Ihrem Betrieb erhöht werden soll. Dazu gehören alle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von Ihnen als Arbeitgeber entweder direkt am Arbeitsplatz Ihrer Mitarbeiter oder auch in zentralen betrieblichen Einrichtungen und außerhalb des Betriebes durchgeführt werden. Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwielgenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers können aber auch Bildungsmaßnahmen sein, die durch fremde Unternehmer auf Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Absatz 1 Satz 3 LStR 2008).

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Anrechnung

Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass Sie als Arbeitgeber die Teilnahme Ihres Mitarbeiters an einer Fortbildungsveranstaltung als Arbeitsleistung werten oder auch nur teilweise auf die regelmäßige Arbeitszeit anrechnen. Rechnen Sie die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist jedoch die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses nicht erforderlich (R 19.7 Absatz 2 Sätze 2 und 3 LStR 2008).

Vorsicht: Arbeitslohn!

Viele Arbeitgeber legen diese Regelungen aber so aus, dass Zuschüsse zu Bildungsmaßnahmen auch in den Fällen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn sich ein beruflich engagierter Mitarbeiter selbst zu einer Fortbildungsveranstaltung angemeldet hat und der Arbeitgeber allein durch Gewährung des Zuschusses das betriebliche Interesse anerkennt und bestätigt. Diese Annahme ist jedoch falsch und entspricht nicht den zurzeit geltenden Regelungen. Fortbildungskosten, die einem Arbeitnehmer durch den Besuch von Seminaren oder Fachtagungen zur Erweiterung seiner Kenntnisse in einem ausgeübten Beruf entstehen, sind als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer in unbegrenzter Höhe abziehbar. Wenn Sie als Arbeitgeber die Kosten für berufliche Fortbildungsleistungen, die zunächst auf eigene Rechnung Ihres Mitarbeiters erbracht worden sind, begleichen oder durch einen Zuschuss ganz oder teilweise erstatten, handelt es sich hierbei um Werbungskostenersatz und damit um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltung in seiner Arbeits- oder in seiner Freizeit besucht. Eine Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber führt aber in der Praxis immer dann zu Schwierigkeiten, wenn vom Bildungsträger vorgeschrieben wird, dass die Anmeldung an einer Weiterbildungsveranstaltung nur durch den Teilnehmer selbst vorzunehmen ist. In diesem Fall kann auch die Rechnung oftmals nur auf den Namen des teilnehmenden Mitarbeiters ausgestellt werden. Nach der bisherigen Regelung gelten dann die Arbeitgeberleistungen für Fort- und Weiterbildung immer als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Neue Sichtweise

Im Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2011 ist nun in R 19.7 folgende Ergänzung vorgesehen: Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, ist dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat. Nach diesem Entwurf führt also die Erstattung von Teilnehmergebühren nicht mehr nur aus dem Grund zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn, weil die Rechnung des Bildungsunternehmens auf den Namen des teilnehmenden Mitarbeiters ausgestellt wird. Wichtig ist aber, dass vor der Anmeldung zur Fort- und Weiterbildungsmaßnahme eine schriftliche Vereinbarung zur Übernahme der Teilnahmegebühren abgeschlossen worden ist.

Vorsteuer

Auch wenn Sie als Arbeitgeber auf Grund einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung die Kosten für die Teilnahme übernehmen, können Sie die im Rechnungsbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen, da Sie bzw. Ihr Unternehmen in der Rechnung nicht als Leistungsempfänger angegeben sind (§ 15 Absatz 1 Nr. 1 UStG). Die übrigen Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit der beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers bleiben unverändert bestehen. Die Teilnahme eines Mitarbeiters an einer Bildungsmaßnahme muss also nach wie vor dem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers entsprechen. In Zweifelsfällen müssen Sie als Arbeitgeber den Besuch einer Bildungsmaßnahme wenigstens teilweise als Arbeitszeit anerkennen. Hinweis: Damit ein nochmaliger Werbungskostenabzug der vom Arbeitgeber bereits erstatteten Kosten durch den Arbeitnehmer bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung ausgeschlossen ist, haben Sie als Arbeitgeber auf der von Ihrem Mitarbeiter vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und außerdem eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

Übernahme weiterer Kosten

Neben den eigentlichen Teilnahmekosten können Sie auch die durch die Fortbildung entstandenen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten Ihres Arbeitnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten steuerfrei erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Fortbildung in der Freizeit, z. B. am Wochenende stattfindet (R 9.2 Absatz 2 LStR 2008). Werden im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung Mahlzeiten gewährt, für die Sie als Arbeitgeber mit den entrichteten Teilnahmegebühren ebenfalls die Kosten getragen haben, sind diese Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bewerten (R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 LStR 2008).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 11 – November 2010

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