Keine Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch bei Arbeitsunfähigkeit
Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch über die Klärung weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten teilzunehmen. Ausnahmsweise darf von diesem Grundsatz nur dann abgewichen werden, wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist, dass ein derartiges Gespräch persönlich im Betreib geführt wird, und der Arbeitnehmer hierzu gesundheitlich in der Lage ist.
BAG 02.11.2016 – 10 AZR 596/15

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Befristungshöchstdauer darf durch Tarifvertrag dreifach überschritten werden
§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zu regeln, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungshöchstdauer um das bis zu Dreifache überschritten werden darf. Gleiches gilt für die in diesem Zeitraum denkbaren Verlängerungsmöglichkeiten der Befristung.
BAG 26.10.2016 – 7 AZR 140/15

Keine Benachteiligung bei gekürzter Betriebsrente für Behinderte
Ist in einer Versorgungsordnung festgelegt, dass eine Betriebsrente vor Erreichen der üblichen „festen Altersgrenze“ nur mit Abschlägen gewährt wird, ist darin keine unerlaubte Benachteiligung von schwerbehinderten Mitarbeitern zu sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine anderen Arbeitnehmer geben kann, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente erhalten.
BAG 13.10.2016 – 3 AZR 439/15

Vergütungsanspruch nach § 11 MuSchG auch ohne vorherige Arbeitsleistung
Der in § 11 MuSchG geregelte Vergütungsanspruch besteht auch dann, wenn die Arbeitnehmerin zuvor keinerlei Arbeitsleistung bei dem Arbeitgeber erbracht hat. Voraussetzung ist nur, dass zwischen beiden Parteien ein Arbeitsverhältnis für die Zeit des ärztlichen Beschäftigungsverbotes besteht.
LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2016 – 9 Sa 917/16

Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Das Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gilt auch in Bezug auf Abfindungszahlungen.
EuGH 14.09.2016 – C-596/14

Befristung bei dauerhaftem Bedarf nicht gerechtfertigt
Dient eine Vertragsverlängerung nicht zur Deckung eines nur zeitweiligen Personalbedarfs ist sie nicht gerechtfertigt. Erforderlich ist, dass in einer die Befristungsmodalitäten regelnden Rahmenvereinbarung neben sachlichen Gründen, welche die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen, eine zulässige Höchstdauer und Höchstzahl für derartige Befristungen festgelegt ist.
EuGH 14.09.2016 – C-16/15

GmbH-Geschäftsführer kann kein betriebsstörender Arbeitnehmer im Sinne des § 104 BetrVG sein
Der Betriebsrat kann die „Entfernung“ des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH nicht nach § 104 BetrVG verlangen. Mangels Arbeitnehmereigenschaft, für die allein die nationalen Anforderungen entscheidend sind, kann der Geschäftsführer kein „betriebsstörender Arbeitnehmer“ sein, so dass der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
LAG Hamm 02.08.2016 – 7 TaBV 11/16

Vertikale Zeugnisunterschrift verstößt gegen § 102 Abs. 2 Satz 2 GewO
Wird ein Arbeitszeugnis durch den Aussteller mit einer quer zum Zeugnistext verlaufenden Unterschrift versehen, führt dies zu erheblichen Zweifeln an der Ersthaftigkeit des Arbeitszeugnisses und ist als Verstoß gegen § 102 Abs. 2 Satz 2 GewO zu bewerten. Die Unterschrift hat in der Weise zu erfolgen, wie der Unterzeichnende auch sonstige wichtige betriebliche Dokumente auf den Weg bringt.
LAG Hamm 27.07.2016 – 4 Ta 118/16

Zeugnisunterschrift auch durch Personalleiter möglich
Auch in einem nur sehr kleinen Betrieb muss das einem Mitarbeiter ausgestellte Arbeitszeugnis nicht zwingend von dem Geschäftsführer bzw. Inhaber unterzeichnet werden. Vielmehr genügt hier ebenfalls die Unterzeichnung durch den Personalleiter. Soweit sich der Arbeitnehmer darauf stützen will, dass bei der Ausfertigung des Zeugnisses Geheimzeichen im Sinne des § 109 Abs. 2 Stz 2 GewO verwendet wurden, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
LAG Schleswig-Holstein 23.06.2016 – 1 Ta 68/16

Anforderungen an vorzeitigen Abschluss der Betriebsratsanhörung
Von einer vorzeitigen Beendigung des in § 102 BetrVG normierten Anhörungsverfahrens kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, dass der Betriebsrat innerhalb der in § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. § 102 Abs. 3 BetrVG geregelten Fristen keine Stellung mehr nimmt.
BAG 25.05.2016 – 2 AZR 345/15