MacBook Pro on table beside white iMac and Magic Mouse
Foto von Domenico Loia

1 Bonusmeilen-Programme

Derzeit gibt es über 180 Vielfliegerprogramme, die sich an Reisende richten. Um die Bindung der Passagiere zu erhöhen, bieten nahezu alle großen Fluggesellschaften solche Programme an und arbeiten auch häufig mit anderen Unternehmen, bspw. Hotels oder Automobilvermietern, zu-sammen. Nimmt der Reisende an einem Vielfliegerprogramm teil, erhält er ein persönliches Meilenkonto. Darauf werden alle Meilen gebucht, die er für seine Reisen oder andere Einkäufe erhält. Die Möglichkeit, dienstlich erworbene Meilen von privaten zu trennen, sehen die Programme i. d. R. nicht vor. Die Meilen können die Teilnehmer dann wiederum für Freiflüge oder Sachprämien einsetzen. Dabei erlauben manche Vielfliegerprogramme auch, sie auf andere Personen zu übertragen oder Freiflüge für diese zu buchen.

Praxistipp

Um die Nutzung von Vielfliegerprogrammen zu optimieren, sollten Arbeitgeber professionelle Datenbanken  verwenden. Unterstützung bieten hier neben den Reisebüros auch Anbieter mit eigenen Softwarelösungen (z. B.FFP Manager). Diese gewährleisten einen jederzeitigen Überblick über die Meilen, die zur Verfügung stehen. Sie berücksichtigen außerdem automatisch Sonderaktionen.

2 Herausgabe dienstlich erworbener Bonusmeilen

Zwar sind die Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Mitarbeiters an einem Vielfliegerprogramm auftauchen, im Detailnoch ungeklärt. Über eines besteht jedoch Einigkeit: Ein Beschäftigter, der aus dienstlich veranlassten und vom Unternehmen bezahlten Flügen Bonusmeilen erwirbt, ist verpflichtet, diese herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer die Bonusmeilen im Interesse des Unternehmens einsetzt (BAG, Urt. v. 11.4.2006 – 9 AZR 500/05, AuA 11/06, S. 683).

Dies gilt auch, wenn die Parteien keine ausdrückliche einzelvertragliche Abrede dazu getroffen haben. Die Herausgabepflicht ergibt sich aus einer analogen Anwendung der auftragsrechtlichen Vorschrift des § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwar werden Arbeitnehmer nicht unentgeltlich tätig i. S. d. § 662 BGB. Die auftragsrechtlichen Vorschriften enthalten jedoch allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Schließlich trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten der Arbeitstätigkeit des Mitarbeiters – und damit der Auftragsausführung. Deshalb gebühren ihm auch die daraus resultierenden Vorteile.

Praxistipp

Auch wenn damit an der grundsätzlichen Zuordnung der dienstlich erworbenen Bonusmeilen zum Vermögen des Unternehmens nicht (mehr) zu rütteln ist, sollte der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter eine entsprechendeKlausel ausdrücklich vereinbaren und in die Reiserichtlinie des Unternehmens aufnehmen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer in der Reisekostenabrechnung die dienstliche Nutzung schriftlich bestätigt, vgl. Muster:

Bestätigung in Reisekostenabrechnung

„Falls im Rahmen meiner Dienstreise Bonusmeilen angefallen sind, stelle ich diese ausschließlich für Dienstreisen zur Verfügung.

_______________________

Unterschrift Reisender“

3 Umsetzungsprobleme

Schwierig ist es jedoch, die Herausgabepflicht praktisch umzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht davon, dass der Mitarbeiter die Bonusmeilen „im Interesse des Arbeitgebers einzusetzen“ hat. Zunächst einmal kann aber nur der Beschäftigte selbst über das Meilenkonto verfügen, da es auf ihn persönlich angelegt ist. Der Zugriff erfolgt meist über Internetportale und ist durch eine Kennung sowie ein Passwort (PIN) geschützt. Diese PIN kennt der Arbeitgeber nicht. Teilt der Arbeitnehmer dem Unternehmen die PIN nicht mit, verbleibt nur die Möglichkeit, dass der Beschäftigte selbst Freiflüge bucht und dabei dienstlich erworbene Bonusmeilen einsetzt.

Dieser Weg ist in der Praxis jedoch vielfach nicht umsetzbar. Zumindest größere Unternehmen haben ein zentrales Reisemanagement, das eine Buchung durch die einzelnen Beschäftigten nicht vorsieht. Hierfür bestehen auch gute Gründe. Unternehmen wollen aus wirtschaftlichen Gründen Meilenguthaben mitarbeiterübergreifend verwenden. Außerdem ist es häufig notwendig, kurzfristig auf ein Meilenguthaben zuzugreifen, weil sonst das limitierte Kontingent an Prämienflügen erschöpft ist. Diesen praktischen Gegebenheiten kann nur Rechnung getragen werden, wennder Arbeitnehmer dem Unternehmen seine PIN zur Verfügung stellt.

Diese Lösung ist in der Praxis zwar gängig, der Arbeitgeber ist dafür jedoch auf das Einverständnis des Mitarbeiters angewiesen. Denn mit der PIN erhält er einen unbegrenzten Einblick in dessen Meilenkonto und das enthält neben dienstlichen auch private Daten, bspw. Urlaubsflüge oder Präferenzen für die Essenswahl bei Interkontinentalflügen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten gebietet daher, ihm die Entscheidung zu überlassen, inwieweit Dritte von diesen Daten Kenntnis erhalten – und Dritter i. d. S. ist auch das Unternehmen. Weigert sich also ein Arbeitnehmer, die PIN mitzuteilen, ist der Herausgabeanspruch wirtschaflich erheblich entwertet.

Praxistipp

Das Unternehmen sollte sich vom Mitarbeiter die PIN zur Verfügung stellen lassen. Nur durch den direkten Zugriff auf Meilenkonten lassen sich Meilen wirtschaftlich verwerten, z. B. indem der Arbeitgeber die Meilendes Mitarbeiters A für den Geschäftsflug von Mitarbeiter B nutzt.

4 Rechenschaftslegung

Dienstlich erworbene Bonusmeilen sind wirtschaftliche Werte, die dem Unternehmen zustehen. Neben dem Zugriff darauf muss der Arbeitgeberauch die Möglichkeit haben, vom Mitarbeiter Auskunft über die Höhe des wirtschaftlichen Werts zu erhalten. Aber auch hier stößt die praktische Handhabung auf Schwierigkeiten. Diese entstehen insbesondere, wenndas Unternehmen den Verdacht schöpft, der Beschäftigte habe Bonusmeilen verbotswidrig privat genutzt. Dann stellt sich die Frage, wie es herausfinden kann, in welchem Umfang die Fluggesellschaft dem Betreffenden Meilen für dienstliche Flüge gutgeschrieben und wie er sie verwendet hat.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Einblick in das Meilenkonto des Arbeitnehmers. Zwar verwenden  viele Unternehmen Programme, die es erleichtern sollen, die Verwendung dienstlich erworbener Bonusmeilen zu erfassen und zu steuern. Sie sind jedoch meist nicht in der Lage, detailgenau den dienstlich erworbenen Bonusmeilenbestand abzubilden, da sie Sondervorteile wie Executive Boni oder E-Vouchers nicht erfassen. Daherstellt sich die Frage, ob und in welcher Form das Unternehmen vom Mitarbeiter Auskunft über den genauen Umfang der dienstlich erworbenen Bonusmeilen verlangen kann, wenn dieser ihm den Zugriff auf das Meilenkonto verweigert.

Ein Anspruch darauf ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 666 BGB, also der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten. Interessant ist insbesondere die Rechenschaftspflicht. Sie verpflichtet den Beauftragten, dem Berechtigten „eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen“, § 259 BGB. Dem genügt der Mitarbeiter nur, wenn er dem Unternehmenzumindest eine detaillierte Aufstellung über die Bonusmeilen liefert, die er für die einzelnen Flüge erworben hat.

5 Vorlage von Belegen

Der Anspruch auf Rechenschaftslegung kann auch umfassen, dass der Verpflichtete Belege vorlegen muss (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Auflage, § 261 Rdnr. 23). Daher stellt sich die Frage, ob das Unternehmen sich mit einer vom Mitarbeiter selbst gefertigten Aufstellung zufriedengeben muss oder aber den Originalkontoauszug bzw. eine Kopie davon verlangen darf. Für Letzteres spricht, dass der Beschäftigte seinem schutzwürdigen Interesse, die privaten Daten auf dem Kontoauszug geheim zu halten, dadurch Rechnung tragen kann, dass er diese schwärzt. Der Arbeitgeber hat dagegen ein berechtigtes Interesse daran, dass er einen Originalkontoauszug oder eine Kopie bekommt. Nur so kann er sicher sein, einenvollständigen Überblick über alle dienstlich erworbenen Prämienmeilen zu erhalten. Und nur der ist geeignet, die Verdachtsmomente einer verbotswidrigen privaten Nutzung zu erhärten oder zu entkräften.

Zuweilen machen Mitarbeiter geltend, sie schuldeten dem Unternehmen nur Auskunft bzw. Rechenschaft, wie viele dienstliche Bonusmeilen sie erworben haben, nicht jedoch, wie sie sie verwenden. Dieser Einwand kannnicht durchgreifen. Nutzt der Beschäftigte dienstlich erworbene Bonusmeilen (verbotswidrig) privat, ist er nicht schutzwürdig. Vielmehr hat erdem Unternehmen mitzuteilen, dass und in welcher Höhe er die Meilen privat eingesetzt hat. Nur den konkreten Verwendungszweck muss er nicht mitteilen.

Praxistipp

Anbieter von Vielfliegerprogrammen wollen nicht nur Kunden an sich binden, sondern auch ihre Daten erfassen. Daher lassen sich aus den Meilenauszügen durchaus private Angaben ablesen: Welche Vorlieben für bestimmte Hotels hat der Betreffende? Wie viel Geld setzt er über eine eventuell mit dem Programm verbundene Kreditkarte um? Unternehmen,die die Möglichkeit des Onlinezugriffs auf die Meilenkonten ihrer Mitarbeiter nutzen, brauchen klare Regelungen, wie sie mit diesen privaten Daten umgehen.

Eine Auskunfts- oder Rechenschaftspflicht scheidet aus, wenn der Beschäftigte nur private Meilen entnimmt. Er hat dann selbst dafür Sorge zutragen, dass er den Überblick über das Verhältnis von dienstlich und privaterworbenen Bonusmeilen auf seinem Meilenkonto behält. Da die Fluggesellschaft sie nicht getrennt erfasst, setzt dies in Zweifelsfällen voraus, dass der Arbeitnehmer sorgfältig prüft. Dies ist ihm jedoch zumutbar. Schließlich hat er auf die Vermögensinteressen des Unternehmens Rücksicht zu nehmen. Außerdem ist es ihm anhand der Daten auf dem Kontoauszug ohne Weiteres möglich, zwischen privaten und dienstlichen Bonusmeilen zu unterscheiden.

Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ist nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Das Unternehmen kann also bis zur zeitlichen Grenze der Verjährung auch von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter verlangen, offenzulegen, wie viele Bonusmeilen er dienstlich erworben und wofür er sie verwendet hat.

Praxistipp

Aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit beim Inhalt des Anspruchs auf Rechenschaftslegung sollte das Unternehmen sowohl einzelvertraglich als auch in der Reiserichtlinie ausdrücklich festlegen, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, auf Verlangen das Original oder eine Kopie des vollständigen Meilenkontoauszugs vorzulegen. Zugleich ist ihm das Recht einzuräumen, seine privaten Umsätze im Hinblick auf den Verwendungszweck zuschwärzen.

6 Private „Zwischennutzung“

Zwar ist im Grundsatz unbestritten, dass die dienstlich erworbenen Bonusmeilen wirtschaftlich dem Unternehmen zustehen. Doch gilt dies auch uneingeschränkt, wenn das Unternehmen von seinem Recht, auf die Bonusmeilen zuzugreifen, längere Zeit keinen Gebrauch macht? Oder darf der Mitarbeiter dann seinerseits den dienstlich erworbenen Meilenbestand nutzen und den Arbeitgeber darauf verweisen, er werde auf Anforderung hin das Meilenkonto (z. B. durch Zukäufe oder Prämienrückgaben) wieder „auffüllen“?

Dies ist umstritten. Die Rechtsprechung hat ein solches Recht des Arbeitnehmers z. T. bejaht (ArbG München, Urt. v. 9.4.2008 – 8 Ca 11830/07). Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Sie lässt zum einen rein tatsächlich außer Acht, dass die Teilnahmebedingungen der Fluggesellschaften einen Zukauf von Bonusmeilen nur in sehr begrenztem Umfang zulassen. Ein „Auffüllen“ des Meilenkontos würde für das Unternehmen aufgrund der hierfür benötigten Zeitspanne außerdem zu unüberwindbaren Hindernissen bei der Reisebuchung führen.

Zum anderen verkennt sie, dass Zwischennutzungen mit dem Auftragsrecht nicht vereinbar sind. Sie stellen regelmäßig eine Vertragsverletzungdar und lösen u. U. Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus (Steffen inRGRK, BGB, Band II, 4. Teil, 12. Auflage, § 668 Rdnr. 6). Nach richtiger Auffassung ist eine private Nutzung von Bonusmeilen daher selbst dann nicht gestattet, wenn diese andernfalls zu verfallen drohen (Bauer/Krets,BB 2002, S. 2066, 2067 f.).

Praxistipp

Da diese Frage bislang noch nicht eindeutig geklärt ist, sollten Unternehmen die Zwischennutzung einzelvertraglich oder in der Reiserichtlinie ausdrücklich ausschließen.

7 Verjährung des Herausgabeanspruchs

Vielfach nehmen Mitarbeiter über viele Jahre an Vielfliegerprogrammenteil. Bei häufigen „meilenintensiven“ Auslandsreisen baut sich zuweilen ein großes Guthaben auf, das nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss wieder verbraucht wird. Kann der Arbeitnehmer dann einwenden, er müsse die Bonusmeilen nicht mehr herausgeben, weil der entsprechende Anspruch des Unternehmens verjährt ist?

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist gilt auch für den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 1. Halbband, 5. Auf-lage, § 195 Rdnr. 5). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von ihm Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da das Unternehmen in die Reisebuchung i. d. R. involviert ist, wird man davon ausgehen müssen, dass es dadurch auch unmittelbar Kenntnisvon der Entstehung einer Bonusmeilengutschrift und damit eines Herausgabeanspruchs erhält – oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit erhalten müsste.

Dies hieße bei wortgetreuer Gesetzesanwendung, dass der Mitarbeiter nach drei Jahren den dienstlich erworbenen Bonusmeilenbestand nicht mehr herausgeben müsste, sondern privat verwenden könnte. Das würde vor allem Beschäftigte begünstigen, deren Bonusmeilen nicht verfallen, wie dies bei Vielfliegern regelmäßig der Fall ist. Dieses Ergebnis erscheint jedoch schwerlich vertretbar. Zumindest wenn das Unternehmen von vorneherein deutlich zum Ausdruck bringt, dass dienstliche Bonusmeilen ausschließlich dienstlich zu nutzen sind, kann kein schutzwürdiges Vertrauendes Mitarbeiters entstehen, den Herausgabeanspruch nicht mehr erfüllen zu müssen. Er verwahrt dann quasi die fremden Vermögenswerte für den Arbeitgeber. Dieser hat auch gar keine andere Wahl, als sich auf die Redlichkeit und die fortbestehende Bereitschaft des Arbeitnehmers, die Meilen herauszugeben, zu verlassen. Die Teilnahmebedingungen der Fluggesellschaften lassen es ja nicht zu, die Bonusmeilen in das Vermögen desUnternehmens zu überführen. Es ist noch nicht einmal möglich, die dienstlichen von den privaten Meilen getrennt zu erfassen.

Wichtig

Eine Verjährung des Herausgabeanspruchs muss während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses daher grundsätzlich ausgeschlossen sein.

8 Rechtliche Lösung

Fraglich ist allerdings, wie sich dieses als sachgerecht empfundene Ergebnis rechtlich begründen lässt. Eine Lösung bietet wiederum die analoge Anwendung des Auftragsrechts. Über den Gesetzeswort laut des § 199Abs. 1 BGB hinaus beginnt die Verjährungsfrist nämlich nicht schon zu laufen, wenn der Anspruch entsteht, sondern erst, wenn er auch fällig ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Auflage, § 199 Rdnr. 3). Dies bedeutet für den Auftrag, dass die Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs erst mit dem Herausgabeverlangen bzw. spätestens mit der Auftragsbeendigung beginnt (Martinek in Staudinger, BGB, Buch 2, Neubearbeitung2006, § 667 Rdnr. 18).

Es ist bei einem Bonusmeilenguthaben aber nicht sachgerecht, an einkonkretes Herausgabeverlangen des Arbeitgebers anzuknüpfen. Dieses lässt sich schwerlich einer bestimmten Meilengutschrift zuordnen. Die Aufforderung, für eine zu buchende Dienstreise Bonusmeilen einzusetzen, wird sich vielmehr schlicht auf den Teil des Gesamtsaldos beziehen, derfür die Buchung notwendig ist. Einen sachgerechten Anknüpfungspunktfür den Verjährungsbeginn bietet daher allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wichtig

Damit beginnt die Verjährung stets erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, indem das Arbeitsverhältnis endet. Entsprechende Erwägungen gelten für die Verjährung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs des Unternehmens.

9 Unerlaubte Privatnutzung

Besteht eine Regelung, nach der dienstlich erworbene Bonusmeilen ausschließlich im Interesse des Unternehmens zu verwenden sind, und missachtet der Mitarbeiter diese, verletzt er eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht. Nach der Rechtsprechung kann eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung z.B. gerechtfertigt sein bei Privattelefonaten am Arbeitsplatz,der Anfertigung privater Kopien oder dem privaten Surfen im Internet (vgl.Fischermeier in KR, 9. Auflage, BGB, § 626 Rdnr. 445 a. E.). Da die Fallkonstellationen vergleichbar sind, gilt dies auch hier.

Im Regelfall dürfte es sich sogar um eine vorsätzliche Schädigung von Vermögensinteressen des Unternehmens handeln. Eine solche ist an sich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu begründen (LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.2.2007 – 11 Sa 409/06). Der Unrechtsgehalt eines Privatflugs auf Kosten des Unternehmens gleicht letztlich einem „Griff in die Kasse“ (Bauer/Krets, a. a. O., S. 2069). Eine Kündigung ohne Abmahnung setzt aber voraus, dass die Regelung transparent ist, d. h. verständlich und eindeutig formuliert.

Der Einwand, die Bonusmeilen seien rechtlich „Eigentum“ des Mitarbeiters, da er Inhaber des Meilenkontos ist, überzeugt nicht (so aber ArbGMünchen, a. a. O.). Das Argument lässt außer Acht, dass die Bonusmeilenwirtschaftlich unzweifelhaft dem Vermögen des Unternehmens zugeordnet sind. Der Arbeitgeber hat nur aufgrund der Teilnahmebedingungender Fluggesellschaften keine Möglichkeit, Rechte an den Bonusmeilen zuerwerben. Gerade wenn er sich aufgrund solcher Umstände auf die Redlichkeit des Mitarbeiters verlassen muss, wiegt eine Schädigung seinesVermögens besonders schwer.

Praxistipp

Unternehmen, die im Rahmen von Aufhebungsverträgen Abfindungen zahlen, sollten die noch verfügbaren Meilen, die sie nicht mehr geltend machen, auf die Abfindungssumme anrechnen. Insbesondere bei Vielfliegern haben diese oft einen nicht unerheblichen Wert, der leicht mehreren tausend Euro entspricht.

10 Einführung eines Nutzungsverbots

Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit die private Nutzung von Bonusmeilen zwar nicht ausdrücklich erlaubt, aber stillschweigend geduldet. Wie können sie nun ihre Praxis rechtswirksam ändern und in Zukunft von den Mitarbeitern verlangen, die Meilen nur noch zu dienstlichen Zwecken einzusetzen?

Die langjährige stillschweigende Duldung führt i. d. R. dazu, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch aus betrieblicher Übung erwerben. Das BAG hat dies ausdrücklich für möglich gehalten und lediglich verlangt, dass der Mitarbeiter nach Art, Dauer und Intensität der Leistungsgewährung darauf vertrauen können muss, dass ihm der Arbeitgeber diese Leistung auch in Zukunft fortgewähren will (BAG, Urt. v. 11.4.2006, a. a. O.).

Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt. Um die betriebliche Übungwieder abzulösen, kommen dann die (schwer durchsetzbare) Änderungskündigung und eine einvernehmliche Vertragsänderung in Betracht, die ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Eine Ablösung durch eine gegenläufige betriebliche Übung ist hingegen nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht mehr möglich (Urt. v. 18.3.2009 – 10 AZR281/08, AuA 8/09, S. 487 f., vgl. Schmitt-Rolfes, AuA 10/09, S. 567).

Vorzugswürdig ist eine ausdrückliche schriftliche Absprache des Unternehmens mit den Mitarbeitern, nach der künftig dienstlich erworbene Bonusmeilen im Interesse des Unternehmens zu verwenden sind. Möchte der Arbeitgeber lieber ohne größeren Diskussionsaufwand vonder privaten Nutzung der Bonusmeilen  Abstand nehmen, empfiehlt es sich für ihn, den Beschäftigten schlicht mitzuteilen, dass er die Handhabungfür die Zukunft ändert, und dann die geänderte Praxis einfach umzusetzen. Widersprechen die Betroffenen nicht sofort, nachdem das Unternehmen das erste Mal ihre Bonusmeilen dienstlich genutzt hat, dürfte eine konkludente Vertragsänderung zu ihren Lasten eintreten (vgl. BAG, Urt. v.1.8.2001 – 4 AZR 129/00). Diese Möglichkeit hat das BAG auch in seinerEntscheidung vom 18.3.2009 (a. a. O.) nochmals bestätigt.

Führt das Unternehmen die Möglichkeit ein, Bonusmeilen privat zu nutzen, betrifft dies die betriebliche Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz. Daher ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dagegen ist die Abschaffung mitbestimmungsfrei möglich. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, bei der er allein entscheiden kann, ob er sie überhaupt erbringen will (Kothe in HaKo-BetrVG,2. Auflage, § 87 Rdnr. 121).

Praxistipp

Ist sich das Unternehmen nicht sicher, ob die Mitarbeiter auf den Wunsch, künftig dienstlich erworbene  Bonusmeilen nur noch für Unternehmenszwecke einzusetzen, positiv reagieren, sollte es die Änderung nach entsprechender Ankündigung schlicht umsetzen. Diejenigen Beschäftigten, die sofort widersprechen,  behalten zwar ihren Anspruch auf private Nutzung der Bonusmeilen. Dies dürften erfahrungsgemäß jedoch nur die wenigsten sein. Die übrigen verlieren ihren Anspruch.

11 Fazit

Unternehmen, die die Vorteile aus Dienstreisen professionell nutann pro Mitarbeiter leicht mehrere tausend Euro ausmachen. Aufgrund der vielen Fallstricke bei der Verwendung der Meilen ist jedoch eine klare Regelung notwendig. Hierzu empfiehlt es sich, die Reiserichtlinie – sofern vorhanden – daraufhin zuüberprüfen, ob sie die dienstliche Nutzung ausreichend regelt. Um die Meilen wirtschaftlich einzusetzen, ist es unumgänglich, direkt auf sie zugreifen zu können. Dies ist am leichtesten möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Unternehmen den direkten Zugang zum Meilenkonto ermöglicht.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – Personal-Profi · 11/09