Welche Krankheiten sind meldepflichtig?  

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Welche Krankheiten zu den anzeigepflichtigen Krankheiten gehören, regelt das Epidemiegesetz in Paragraph  1. Dort finden sich eine lange Liste von Krankheiten - von Cholera und Gelbfieber über Masern, Scharlach und Röteln bis hin zum West-Nil-Fieber. Eine ausführliche Liste finden Sie am Ende dieses Beitrags. Am 27. Jänner hat das Gesundheitsministerium nun auch das „neue Coronavirus“  (COVID-19) auf die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten gesetzt. 


Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Zur Meldung verpflichtet sind primär der Arzt, der die Krankheit feststellt, beziehungsweise der Leiter der Anstalt sowie jedes Labor, das solch einen Virus diagnostiziert, ein Totenbeschauer oder auch ein Hausbesitzer. Sekundär sind noch weitere Personen (wie zum Beispiel zugezogene Hebammen, Wohnungsinhaber, Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten) zur Meldung verpflichtet, sofern kein primär Verpflichteter vorhanden ist. Somit trifft den Arbeitgeber nicht in erster Linie die Meldepflicht.  Allerdings sollte er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erkrankten Mitarbeitern die Möglichkeit geben, möglichst rasch einen Arzt aufzusuchen.


Wo muss die Meldung erfolgen?

Jede Erkrankung und jeder Sterbefall ist innerhalb von 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu melden, in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist. In einigen Fällen reicht schon der Verdacht einer Krankheit aus, um die Meldepflicht auszulösen. Dies ist zum Beispiel bei Cholera oder Masern der Fall. Notwendigen Angaben bei der Meldung  sind der Name, Alter und Adresse sowie die Bezeichnung der Krankheit. 

Liste anzeigepflichtiger Krankheiten

Zu den anzeigepflichtigen Krankheiten gehören Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an:

  • Cholera
  • Gelbfieber
  • virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
  • infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E)
  • Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis)
  • Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus
  • Kinderlähmung
  • bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen
  • Lepra
  • Leptospiren-Erkrankungen
  • Masern
  • Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus (MERS-CoV)
  • Milzbrand
  • Psittakose
  • Paratyphus
  • Pest
  • Pocken
  • Rickettsiose durch R. prowazekii
  • Rotz
  • übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr)
  • SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom)
  • SARS-CoV-2 (neues Coronavirus)
  • transmissiblen spongiformen Enzephalopathien
  • Tularämie
  • Typhus (Abdominaltyphus)
  • Puerperalfieber
  • Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere
  • Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit
  • Chikungunya-Fieber
  • Dengue-Fieber
  • Diphtherie
  • Hanta-Virus-Infektionen
  • virusbedingten Meningoenzephalitiden
  • invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis)
  • Keuchhusten
  • Legionärskrankheit
  • Malaria
  • Neues Coronavirus (COVID-19)
  • Röteln
  • Scharlach
  • Rückfallfieber
  • Trachom
  • Trichinose
  • West-Nil-Fieber
  • schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen
  • Zika-Virus-Infektionen 

 

 

 

 

 

 

Welche Konsequenzen hat die anzeigepflichtige Erkrankung eines Dienstnehmers für den Dienstgeber?

Fällt ein Dienstnehmer aufgrund einer der oben angeführten Krankheiten aus, so muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten. Bei bloßem Krankheitsverdacht liegt für den Dienstnehmer ein Dienstverhinderungsgrund vor, bei tatsächlicher Erkrankung ein Krankenstand.

Dem Arbeitgeber entsteht aber nach dem Epidemiegesetz daraus ein Anspruch gegen den Bund auf Erstattung des laufenden Entgeltes für den Zeitraum der Dienstverhinderung zuzüglich der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge (SV-DG-Anteil), Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, sowie einen allfälligen Zuschlag laut Bauarbeiterurlaubsgesetz (§ 32 Abs. 3 Epidemiegesetz).

Diesen Anspruch gegenüber dem Bund haben auch selbständig Erwerbstätige. Arbeitgeber müssen den Anspruch innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen.


Fazit

Auch wenn Dienstgeber in der Regel keine direkte Meldepflicht trifft, sollten sie schnell handeln, wenn eine meldepflichtige Krankheit in ihrem Unternehmen auftritt. Zum einen geht es darum, dem erkrankten Mitarbeiter rasch die Möglichkeit zu geben, einen Arzt aufzusuchen. Zum anderen ist zu prüfen, ob sie Kollegen, die im direkten Kontakt mit einem Erkrankten standen, zu Hause lassen, um einer Ausbreitung der Krankheit vorzubeugen.


Webtipp

Auf der Website des Gesundheitsministeriums finden sich weiterführende Informationen zu anzeigepflichtigen Krankheiten sowie aktuelle Hinweise zum Coronavirus. www.sozialministerium.at