Die Politik in der Corona-Pandemie stellt nicht nur Bürgerinnen und Bürger, sondern vor allem auch Unternehmer vor ganz neue Herausforderungen. Eine davon ist die undurchsichtige Lage im Hinblick auf die Corona-Tests, die Unternehmen ihren Beschäftigten anbieten sollen. Denn was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten, wenn sie in ihrem Unternehmen eine Test-Strategie implementieren möchten, welche Arten von Tests gibt es, wer kann sie durchführen und was ist zu tun, wenn Mitarbeiter den Test verweigern? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt es hier.

Corona-Test-Strategie
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Welche Tests sind aktuell verfügbar?

Bevor wir uns der Frage zuwenden, wie eine konkrete Teststrategie umgesetzt werden kann, zunächst eine Übersicht über die Tests, die aktuell zur Verfügung stehen, um das Coronavirus SARS-CoV-2 nachzuweisen:

  1. Selbsttest: Dieser Test lässt sich von medizinischen Laien ohne Probleme durchführen und ist daher für den Einsatz in Unternehmen bestens geeinigt. Anwenderinnen und Anwender sollten bei diesen Tests darauf achten, dass sie eine CE-Kennzeichnung besitzen und von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind. Eine aktuelle Übersicht der „Test zur Eigenanwendung durch Laien“ finden Sie hier.
  2. PoC-Antigen-Schnelltest: Den PoC-Antigen (Point of Care)-Test muss geschultes Personal vornehmen. Der Test beruht nämlich darauf, dass ein spezielles Eiweiß-Fragment in einer Probe nachgewiesen wird. Diese Probe wird in der Regel durch einen Nasen- oder Rachenabstrich gewonnen. Auch das Ergebnis dieser Tests lässt sich innerhalb weniger Minuten ablesen. Eine aktuelle Übersicht der „Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ finden Sie hier. Mittlerweile gibt es auch Antigen-Schnelltest, die zur Eigenanwendung zugelassen sind. Unternehmerinnen und Unternehmen sollten bei der Anschaffung die beiden verschiedenen Arten berücksichtigen.
  3. PCR-Test: Das Probenmaterial bei dieser Art von Test kann nur medizinisches Personal entnehmen. Auch hierzu ist in der Regel ein Nasen- oder Rachenabstrich nötig. Ausgewertet wird die Probe in einem speziellen Labor, das Ergebnis des PCR-Test liegt häufig nach 24 bis 48 Stunden vor, abhängig von der Transportgeschwindigkeit. Der PCR-Test dauert zwar länger, dafür ist das Ergebnis zuverlässiger als das von Selbst- und Schnelltests. 

Besteht eine Pflicht für Unternehmen, Corona-Tests anzubieten?

Nein, aktuell (Stand 4. April) besteht keine Pflicht, dass Unternehmen für ihre Beschäftigten Selbsttests oder Schnelltests zur Verfügung stellen. Vielleicht gibt es auch deshalb keine allgemeingültige, in ganz Deutschland geltende Regelung, weil die Beschaffung und die Kosten für die Tests von den Unternehmen allein zu tragen sind.

Dessen ungeachtet, haben sich große Teile der Arbeitgeberschaft trotzdem dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten kostenlose Tests anzubieten. Gleichwohl gilt seit dem 1. April 2021 laut der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, dass Mitarbeiter und Selbstständige, die in direktem Kontakt mit Kunden arbeiten, sich zwei Mal pro Woche testen lassen oder selbst testen müssen. 

Daneben gibt es in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern eine Testpflicht für Beschäftigte in Pflegereinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten. 

Wo können Unternehmen die Corona-Tests beschaffen?

Die gute Nachricht vorab: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Selbsttest anbieten möchten, können Sie diese ohne große Vorgaben selbst beschaffen. Denn die Selbsttest sind mittlerweile für Endanwender – wozu eben auch Unternehmen zählen – zugelassen. PoC-Antigen-Schnelltests dagegen können nur Ärzte oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur erwerben. 

Je nachdem, wie umfangreich die Testungen in Ihrem Unternehmen ausfallen sollen, müssen Sie jedoch auf unterschiedliche Anbieter zurückgreifen:

  • Selbsttests in kleineren Mengen können Sie in Apotheken, Drogeriemärkten und einigen Supermärkten kaufen.
  • Selbsttests in größeren Mengen können Sie über den Medizinbedarf oder spezialisierte Händler beziehen. Tipp: Über den IHK ecofinder können Unternehmen nach einem passenden Anbieter ganz einfach online suchen.

Wie können Unternehmen die Tests durchführen?

Wenn Sie in ihrem Unternehmen Corona-Tests durchführen möchten, müssen Sie zunächst zwischen den beiden Testarten unterscheiden:

  1. Selbsttests: Kann der Mitarbeiter selbst vornehmen.
  2. Schnelltests: Schnelltests als Eigentests können die Mitarbeitenden ebenfalls selbst durchführen. Haben Sie dagegen die andere Variante der Schnelltests erworben, können Sie zum Beispiel den Betriebsarzt damit beauftragen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens zu testen. Reichen die Kapazitäten des Arztes nicht aus, können Sie noch weiteres geschultes Personal einsetzen, um die Belegschaft mit Corona-Schnelltests zu versorgen. Das können zum Beispiel medizinisch vorgebildete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sein, die zusätzlich eine Schulung für den Umgang mit Corona-Schnelltests absolviert haben. Diese Schulungen bietet zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz an, andere Ansprechpartner sind Hausärzte oder die jeweils zuständigen Gesundheitsämter. Achten Sie darauf, dass der Kurs als „Sachkundeschulung – Durchführung von Corona-PoC-Antigen-Schnelltest inkl. Medizinprodukteschulung“ anerkannt ist und dokumentieren Sie, welche Mitarbeiter an der Schulung teilgenommen haben. 

Der Ablauf der Testungen

Wenn Sie sich für eine bestimmte Art von Test entschieden haben, sollten Sie mit den Lieferanten zunächst abklären, ob eine regelmäßige Lieferung möglich ist. Es empfiehlt sich, einen Vorrat von vier Wochen an Tests im Haus  zu haben, bevor man damit beginnt, freiwillige Corona-Tests im Unternehmen anzubieten. 

Grundsätzlich ist es hilfreich, wenn Unternehmen eine (mindestens in einigen einmaligen Probelauf) erprobte Teststrategie entwickelt haben. So haben alle Beteiligten ein Dokument oder gar eine Checkliste, an dem oder der sie sich orientieren können.

Folgende Punkte sollten Sie bei der Corona-Test-Strategie beachten:

  • Wer ist im Betrieb für die Corona-Tests zuständig (Corona-Test-Beauftragter)?
  • Müssen bestimmte Arbeitsschutzvorgaben beachten?
  • Welche Mitarbeiter sollen getestet werden? Grundsätzlich alle Mitarbeiter oder nur diejenigen mit Kundenkontakt oder Mitarbeiter, die mit vielen anderen Kollegen in verschiedenen Schichten zusammenarbeiten…?
  • Gibt es eine bestimmte Reihenfolge, die bei den Corona-Testung berücksichtigt werden soll?
  • Wie ist der konkrete Ablauf der Tests? Wo finden sie statt, wer führt sie durch, werden Ergebnisse dokumentiert, was passiert mit den Ergebnissen…?
  • Was passiert bei einem positiven Testergebnis?
  • In welchen Abständen sind Tests im Unternehmen vorgesehen?
  • Wie können die Tests entsorgt werden?

Dürfen Arbeitgeber einen Corona-Test anordnen?

In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber anordnen, dass der Beschäftigte einen Corona-Test selbst durchführt oder durchführen lässt. Um zu entscheiden, wann ein derartiges Vorgehen gerechtfertigt ist, müssen die Interessen von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen gegeneinander abgewogen werden. Konkret geht es dabei um die Frage, ob das Interesse der Arbeitgeberin, an betrieblichem Gesundheitsschutz und einem ungestörten Arbeitsablauf höher zu bewerten ist als das Recht der Mitarbeitenden auf körperliche Unversehrtheit. 

Daraus ergeben sich folgende Situationen, in denen es gerechtfertigt sein kann, dass Arbeitgeber einen Corona-Test anordnen:

  • Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin hat Symptome und könnte andere infizieren.
  • Im Betrieb sind gehäuft Infektionen mit dem Coronavirus aufgetreten. 
  • Mitarbeiterinnen arbeitet mit sogenannten besonders vulnerablen Personen, also zum Beispiel pflegebedürftigen Personen.
  • Mitarbeiter arbeiten an einem Arbeitsplätzen, an denen die AHA-Regeln nicht durchgehend eingehalten werden können.

Sollten Sie bezüglich der Anordnung von Corona-Tests konkrete Fragen haben, empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was tun, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Corona-Tests verweigern?

Sofern die Tests rechtmäßig und verpflichtend angeordnet sind, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in einer guten Ausgangsposition. Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter diese Tests verweigern, können sie den Zugang zum Betriebsgelände verwehren und sind dann außerdem von der Pflicht zur Vergütung der Arbeitsleistung befreit. 

Besteht eine Meldepflicht für einen positiven Corona-Test?

Die Meldepflicht hängt davon ab, um welche Art von Corona-Test es sich handelt:

  1. Selbsttest: Aktuell besteht noch keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Mitarbeitende sind jedoch verpflichtet, einen positiven Selbsttest ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.
  2. Schnelltest: Sofern der Betriebsarzt den Schnelltest durchführt und ein positives Ergebnis feststellt, muss er dies an das Gesundheitsamt melden. Für nichtärztliches Personal ist aktuell eine derartige Meldepflicht nur vorgesehen, noch nicht beschlossen. Da ein positiver Schnelltest aber durch einen PCR-Test bestätigt werden muss, ergeht bei einem positiven Ergebnis spätestens nach dem PCR-Test ohnehin eine Meldung an das Gesundheitsamt. 

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