Mit dem neuen Gesetz soll für den einzelnen Arbeitnehmer das Risiko verringert werden, dass er die angesammelten und noch nicht ausbezahlten Arbeitsstunden im Fall einer Unternehmensinsolvenz verliert. Ziel ist, dass flexible Arbeitszeitregelungen insgesamt attraktiver werden. “Es ist erfreulich, dass nach jahrelangen Gesprächen mit den Sozialpartnern ein für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver Weg gefunden wurde, Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt miteinander zu verbinden”, kommentierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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Foto von Alejandro Escamilla

Ministerium will Verbreitung von Arbeitszeitkonten erhöhen

Mit dem Gesetzentwurf werden laut Ministerium Rechtsunsicherheiten beseitigt. Dies solle zur weiteren Verbreitung von Langzeitkonten und damit verbundenen Freistellungsphasen beitragen. Außerdem sollten “bisher auftretende Verluste bei Beiträgen für die Sozialversicherung und Steuereinnahmen für den Fiskus” verringert werden. Allerdings wird in dem Gesetzentwurf nicht beziffert, wie hoch die angestrebte Verringerung sein soll.

Mit Langzeitkonten können Beschäftigte Freistellungen etwa für Weiterbildung, Kinderbetreuung, Pflege oder ein Sabbatjahr ansparen. Das Bundesarbeitsministerium sprach von einem deutlich verbesserten Insolvenzschutz. Hinzu komme, dass es künftig eine begrenzte Mitnahmemöglichkeit von Langzeitkonten gebe, wenn Beschäftigte den Arbeitgeber wechselten.

Verbesserung des Insolvenzschutzes

Der Insolvenzschutz für Wertguthaben wird zukünftig verpflichtend vorgeschrieben. Dabei werden bestimmte Formen des “Insolvenzschutzes” ausdrücklich als untauglich qualifiziert (z.B. bilanzielle Rückstellungen sowie konzerninterne Einstandspflichten oder Bürgschaften) und Treuhandmodelle (Contractual Trust Arrangements) als Standard-Schutzinstrumentarium empfohlen. Bei Verstößen gegen die Insolvenzsicherungspflicht droht den Unternehmensorganen zukünftig eine persönliche Haftung für etwa entstehende Schäden, wenn Arbeitnehmer Vermögenseinbußen erleiden, weil in einer etwaigen Arbeitgeberinsolvenz Zeitwertkontenansprüchen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden.

Das Guthaben zu übertragen soll leichter werden

Konkret können Arbeitnehmer dem Gesetzentwurf zufolge verlangen, dass das Guthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn auch der neue Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten eine Arbeitszeitkonten-Vereinbarung geschlossen hat. Außerdem muss der neue Arbeitgeber der Übertragung zustimmen. Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass Arbeitnehmer in bestimmten Fällen ihr angespartes Guthaben auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen können – dafür müssen sie aber einen Mindestbetrag auf ihrem Arbeitszeitkonto vorweisen.

Betroffene Zeitwertkontenvereinbarungen

Die Regelungen betreffen nur sogenannte Wertguthaben, auf denen Arbeitnehmer Arbeitsstunden oder Arbeitsentgelt im Wert von mindestens drei Monatsgehältern angesammelt haben. Das sind im Westen etwa 7.000 Euro und im Osten etwa 6.500 Euro. Arbeitszeitkonten, die lediglich dem Ausgleich von Gleitzeit oder Überstunden dienen, also klassische “Kurzzeitkonten” sind nicht betroffen.

Übergangsregelungen für bestehende Zeitwertkonten

Für bereits bestehende Zeitwertkonten sind verschiedene Übergangsregelungen vorgesehen. Insbesondere können diese auch zukünftig weiterhin “in Zeit” geführt werden, während nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu vereinbarte Zeitwertkonten “in Geld” geführt werden müssen. Allerdings muss auch für bereits bestehende Wertguthaben spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des “Flexi-II-Gesetzes” ein tauglicher Insolvenzschutz im Sinne der Neuregelungen eingerichtet werden. Um in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche – und ggf. sogar eine persönliche Haftung von Vorständen oder Geschäftsführern – zu vermeiden, kann Arbeitgebern nur geraten werden, ihre bestehenden Insolvenzschutzmodelle rechtzeitig kritisch zu überprüfen und erforderlichenfalls an die Anforderungen der geplanten Neuregelungen anzupassen.