Das BAG hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2005 (Az. 3 AZR 499/03 – BB 2005, 2414) klargestellt, dass eine solche Ausgliederung von Pensionsverbindlichkeiten gegenüber nicht mehr aktiven Arbeitnehmern zulässig ist und dass hierzu weder die Zustimmung der betrof-fenen Versorgungsberechtigten noch die des Pensions-Sicherungs-Vereins notwendig ist. Dies war im Vorfeld der Entscheidung des BAG umstritten gewesen. Kritiker einer Abspaltung von Pensionsverbindlichkeiten auf eine “Rentner-GmbH” bemängelten insbesondere, dass die – im Nachgang einer Abspaltung bestehende – gesamtschuldnerische Haftung des alten Arbeitgebers und der “Rentner-GmbH” für die Pensionsverpflichtungen zeitlich begrenzt ist (nach altem Recht auf fünf Jahre, heute auf zehn Jahre, vgl. § 133 Abs. 3 S. 2 UmwG). Nach Ablauf dieser Zeit-spanne sind die Rentner auf Ansprüche gegen die “Rentner-GmbH” beschränkt; ist diese nur unzureichend mit Aktiva ausgestattet, droht den Rentnern ein Verlust ihrer Ansprüche. In dem vorzitierten Urteil hat das BAG zugestanden, dass dieses Risiko besteht, vertrat aber die Ansicht, dass der Gesetzgeber dieses Risiko bewusst in Kauf genommen habe.

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Foto von Carlos Muza

Das BAG hat nun – am 11. März 2008 – die Zulässigkeit einer “Rentner-GmbH” erneut bestätigt (Az. 3 AZR 358/06). Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Arbeitgeber eine “Rentner-GmbH” ausreichend mit Aktiva auszustatten hat; sie muss nicht nur die laufenden Betriebsrenten erfüllen, sondern auch die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG notwendigen Anpassungen vornehmen können. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor, aus der sich ergibt, dass das BAG Mindestan-forderungen für die angemessene Ausstattung einer “Rentner-GmbH” entwickelt hat. Wie diese ausgestaltet sind, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen; hier bleibt die Veröffentli-chung des Volltextes der Entscheidung abzuwarten. Das BAG hat dabei auch klargestellt, dass die Rentner bei unzureichender Ausstattung der “Rentner-GmbH” Schadensersatzansprüche wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend machen können. Somit besteht bei einer “Unterdotierung“ auch über die Nachhaftungsfrist hinaus die Möglichkeit eines Rückgriffs gegen den ehemaligen Arbeitgeber.

FAZIT

Das Modell der “Rentner GmbH” ist auch weiterhin eine interessante Möglichkeit der Ausgliede-rung von Pensionsverpflichtungen bei Unternehmenskäufen. Vor dem Hintergrund der jüngsten BAG-Entscheidung sollten Rentner-GmbHs in Zukunft jedoch stets mit ausreichend Aktiva aus-gestattet werden, um übernommene Versorgungsansprüche dauerhaft erfüllen zu können. Daneben kann sich für bestehende (unterdotierte) Rentner-GmbHs möglicherweise ein Nachdo-tierungserfordernis ergeben. Unternehmen, die in der Vergangenheit Rentner-GmbHs etabliert haben, sollten sich daher nach Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung kritisch mit den Ausstattungsanforderungen auseinandersetzen, um etwaige spätere Schadensersatzforderungen der Versorgungsberechtigten zu vermeiden.


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