Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche, einzelvertragliche Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten schließen. Die Rückzahlungsverpflichtung umfasst vom Arbeitgeber übernommene Kursgebühren, Reisekosten und, nur sofern ausdrücklich vereinbart und eine vollständige Dienstfreistellung während der Ausbildung vorausgesetzt, auch die Rückzahlung des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Die Rückzahlungsverpflichtung darf linear abnehmend für eine maximale Bindungsdauer von fünf – in besonderen Fällen acht – Jahren ab dem Ende der Ausbildung vereinbart werden. Sie ist ausdrücklich ausgeschlossen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Probe, bei unbegründeter Entlassung, bei begründetem vorzeitigen Austritt oder bei Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit und Arbeitgeberkündigung.

four men looking to the paper on table
Foto von Sebastian Herrmann

Neben steuerlichen Förderungen (Bildungsfreibetrag, Bildungsprämie) bestehen arbeitsmarktpolitische Förderungen im Rahmen der Bildungskarenz Plus, der Kurzarbeit mit Qualifizierung sowie in diversen Qualifizierungsbeihilfen.

Wie Personalkosten unmittelbar verringert werden können, erklärt Mag. Monika Kunesch LL.M. im Vortrag „Maßnahmen zur Personalkostenreduktion“ des Linde Verlages Wienam Donnerstag, 12. November 2009, von 9.30 bis 10 Uhr im Praxisforum 2 auf der Personal Austria. Die Steuerberaterin und Geschäftsführerin von LeitnerLeitner gibt zudem Tipps zur vorausschauenden flexibleren Gestaltung von Arbeitsverträgen.

Quelle:MesseSpecial Personal Austria 2009

Weitere Informationen:

www.personal-austria.at