Im konkreten Fall ging es um eine Altersabstandsklausel, die einen Ausschluss der Versorgungsleistung vorsah, wenn der Witwer oder die Witwe über 15 Jahre jünger war als der verstorbene Arbeitnehmer.

person using laptop computer
Foto von Christin Hume

Es liegen nun die Schlussanträge der Generalanwältin in dieser Sache vor. Diese vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung der Kosten der betrieblichen Altersversorgung ein legitimes Ziel darstelle und daher als Rechtfertigung für die Diskriminierung wegen des Alters dienen könne. Allerdings unterscheidet die Generalanwältin zwischen dem vollständigen Ausschluss der Hinterbliebenenleistung und deren anteiliger Kürzung: Sieht das Versorgungssystem einen vollständigen Ausschluss vor, so ist nach ihrer Auffassung die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten. Denn es stehe die weit weniger extreme Möglichkeit der anteiligen Reduzierung der Versorgung zur Verfügung. Im Ergebnis nimmt die Generalanwältin eine Unzulässigkeit von Klauseln mit vollständigem Ausschluss (wie in dem vorgelegten Sachverhalt) an, da sie das erforderliche Maß überschreiten, sieht eine anteilige Kürzung allerdings als gerechtfertigt an.

Die Schlussanträge haben keine Bindungswirkung; allerdings folgt der EuGH in der ganz überwiegenden Zahl seiner Entscheidungen den Schlussanträgen der Generalanwälte, so dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er dies auch in diesem Fall tun wird. Sollte der EuGH die Differenzierung der Generalanwältin übernehmen, so wären Altersabstandsklauseln, welche nur eine Reduzierung der Leistungen vorsehen – und damit die große Mehrheit der in Deutschland gebräuchlichen Altersabstandsklauseln – weiterhin zulässig. Abzuwarten bleibt, ob der EuGH sich zu “Grenzwerten” für eine Reduzierung äußern wird (ob er also entscheidet, dass z.B. eine Kürzung von 5% oder 10% pro den definierten Altersabstand überschreitenden Jahrs zulässig ist); ebenfalls abzuwarten ist, ob der EuGH – bei einer Entscheidung, dass Altersabstandsklauseln zumindest teilweise unzulässig sind – eine Rückwirkung seiner Entscheidung vorsieht.

FAZIT

Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit von Altersabstandsklauseln wird erst die Entscheidung des EuGH bringen (welche in einigen Monaten erwartet wird); die Chancen stehen aber gut, dass zumindest Alterstabstandsklauseln, welche nur eine Reduzierung der Leistungen vorsehen, auch weiterhin zulässig bleiben. Sollte ein Arbeitgeber vor Bekanntgabe der EuGH-Entscheidung in dieser Sache eine Versorgungsordnung mit Altersabstandsklauseln verabschieden wollen, so ist die Aufnahme von Altersabstandsklauseln daher weiter empfehlenswert. Ob sich aufgrund des EuGH-Urteils dann Anpassungsbedarf ergibt, bleibt allerdings abzuwarten.