Alexandra Knell

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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Gesetzliche Neuerungen

Jungunternehmer sollen von neuer Lohnnebenkostenbefreiung profitieren

Nach Informationen der Wirtschaftskammer plant die Regierung, junge Ein-Personen-Unternehmen zu fördern. Nehmen sie erstmalig einen Beschäftigten auf, soll das Arbeitsmarktservice (AMS) für die die Dauer eines Jahres die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers übernehmen. Zielgruppe dieser Vergünstigung sind jüngere Arbeitslose beziehungsweise arbeitsuchend Vorgemerkte nach Ausbildungsabschluss bis zum 30. Lebensjahr, nicht aber Lehrlinge.

Jungunternehmer sollen diese Beihilfe bereits ab 1. September 2009 in Anspruch nehmen können.

Webtipp
http://epu.wko.at

Auftragnehmerhaftung tritt in Kraft

Laut Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz treten die vom Nationalrat bereits im Vorjahr beschlossenen Regelungen über die Auftragnehmerhaftung (siehe personal recht vom Mai 2008) mit 1. September 2009 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt stehen die technischen Mittel zur Vollziehung des Gesetzes zur Verfügung.
(BGBl II 2009/216, ausgegeben am 8. 7. 2009)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/bgbl

Rechtsprechung

Anrechnung einer Überzahlung auf Urlaubs-, Kranken-und Feiertagsentgelt und Sonderzahlungen

Ist der Arbeitnehmer krank oder auf Urlaub, muss der Arbeitgeber jenes Entgelt weiter bezahlen, das der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Dies umfasst auch die Abgeltung regelmäßig geleisteter Überstunden und sonstiger regelmäßiger Mehrleistungen.

Im konkreten Fall, den der Verwaltungsgerichtshof jüngst zu entscheiden hatte (VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226), vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ein Teil der laufenden Überzahlung, die der Arbeitgeber gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestlohn gewährte, zur Abgeltung des Überstundenentgelts für Nichtleistungszeiten (wie Urlaub, Krankenstand und Feiertage) herangezogen wird. Der Arbeitgeber begründete diese Vorgehensweise mit der einfacheren administrativen Abwicklung.

Im Zuge einer Beitragsprüfung bestritt die Gebietskrankenkasse die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung und verrechnete Beiträge nach.

Der Verwaltungsgerichtshof gab der Gebietskrankenkasse recht: Zwar ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die von einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung abweicht, zulässig, sofern die arbeitsvertragliche Regelung für den einzelnen Arbeitnehmer objektiv günstiger ist und kein sozialpolitischer Ordnungsgedanke einer Einzelvereinbarung entgegensteht. So erklärte der Verwaltungsgerichtshof eine laufende Abgeltung von kollektivvertraglichen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) ausdrücklich für zulässig.

Im Falle von Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit oder Feiertag, kommt es mit der vereinbarten Vorgangsweise aber im Krankheits- und Urlaubsfall sowie sonstigen Entgeltfortzahlungsfällen zu einem Einkommensabfall, der Arbeitnehmer dazu verleiten könnte, Urlaub nicht in Anspruch zu nehmen und Krankheiten nicht ausreichend auszuheilen. Dieser mit einer solchen Vereinbarung verbundene negative Anreiz ist vom Gesetzgeber sozialpolitisch nicht gewollt. Eine Vereinbarung, wonach eine laufende Überzahlung regelmäßig geleistete Überstunden während Nichtleistungszeiten abgelten soll, ist daher unwirksam, ohne dass ein Günstigkeitsvergleich angestellt werden muss. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf eine entsprechende Entgeltfortzahlung und der Arbeitgeber muss die darauf entfallenden Beiträge nachzahlen.

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh

Verwaltungspraxis

Zeitgerecht vor Inkrafttreten der Auftraggeberhaftung mit 1. September 2009 veröffentlichte der Hauptverband der Sozialversicherungen aktualisierte Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftragnehmerhaftung.

Die Richtlinien gelten für die Beurteilung, ob ein Unternehmen nach einer Änderung oder Umgestaltung die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen erfüllt.
(Verlautbarung Nr.: 54, Jahr: 2009; freigegeben zur Abfrage am 25. Juni 2009)

Webtipp
www.sv-beratung.at/news/detail/5230

Quelle: personal manager