Alexandra Knell

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Foto von Alesia Kazantceva

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Gesetzliche Neuerungen

Regierung will Steuerzahler entlasten

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht eine Entlastung der Steuerzahler vor. Geplant ist eine Steuerreform mit folgenden Eckpunkten:

1.  Die Grenze, ab der Einkommensteuer bezahlt werden muss, steigt von derzeit 10.000 Euro auf 11.000 Euro pro Kalenderjahr.

2.  Die Einkommensteuersätze sinken, während die Tarifstufen steigen. Die neuen Tarifstufen im Überblick:

Landeshöchstzahlen
Burgenland 3.100
Kärnten 7.000
Niederösterreich 27.600
Oberösterreich 28.500
Salzburg 15.000
Steiermark 11.600
Tirol 16.000
Vorarlberg 10.500
Wien 66.000

Etwas verwirrend mag auf den ersten Blick erscheinen, dass der durchschnittliche Steuersatz für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu 60.000 Euro steigt. Zur Erklärung: Der in Klammern  esetzte Durchschnittssteuersatz (bisher 33,5 Prozent) bezieht sich auf Einkommen an der bisherigen Einkommensgrenze von 51.000 Euro (für höhere Einkommen zahlte man einen Grenzsteuersatz von 50 Prozent). Nach der Steuerreform wirkt der Spitzen(grenz)steuersatz erst ab einem Einkommen von 60.000 Euro. Vergleicht man den Durchschnittssteuersatz bei einem Einkommen von 60.000 Euro vor der Steuerreform  (35,98 Prozent) mit jenem danach (33,73 Prozent), so sieht man, dass die Steuerreform für diese Einkommensgruppe eine Entlastung von 2,25 Prozentpunkten ergibt.

Die Beschlussfassung zur Steuerreform erfolgt im März 2009, sie gilt dann jedoch rückwirkend ab 1.Jänner 2009. (Regierungsprogramm vom 2.12.2008 für die XIV. Gesetzgebungsperiode)

Webtipp
www.austria.gv.at

Entscheidungen


Pendlerpauschale I: Fahrten mit Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln

Mit dem Pendlerpauschale beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Der Arbeitnehmer war in einem Krankenhaus im Wechseldienst beschäftigt. Er beantragte das große Pendlerpauschale, da es ihm aufgrund seiner Dienstzeiten nicht zumutbar sei, seinen Arbeitsweg von rund 33 Kilometern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Das Finanzamt stellte bei einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) fest, dass der Arbeitnehmer das große Pendlerpauschale zu Unrecht und in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen hatte, und forderte Lohnsteuer nach. Es wäre dem Mitarbeiter zumutbar, mit dem Auto zur nächsten Haltestelle (9 Kilometer von seiner Wohnung entfernt) zu fahren und für die restliche Wegstrecke öffentliche Verkehrsmittels zu benutzen. Der Verwaltungsgerichtshof gab in diesem Fall dem Finanzamt Recht: Er fand vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts keinen Grund, die von der Behörde vorgenommene
Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu beanstanden. Denn nach dem Einkommensteuergesetz gebührt das große Pendlerpauschale nur, wenn „dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist” (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG).
Da er für eine Teilstrecke ein privates Verkehrsmittel nutzte, standen dem Arbeitnehmer anschließend mehrere Fahrtmöglichkeiten mit der Bahn und den nachfolgenden Busstrecken zur Verfügung, sodass er pünktlich zum Schichtbeginn im Krankenhaus sein konnte. Der Arbeitnehmer hat daher nur Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale.

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh

Pendlerpauschale II: Notschlafstelle ist keine Wohnmöglichkeit

Mehr Erfolg hatte der Kommandant einer Gendarmerieeinheit in einem Rechtsstreit zum Thema Pendlerpauschale. Das Finanzamt wollte ihm das große Pendlerpauschale nicht gewähren, weil es am Gendarmerieposten eine Schlafstelle gibt, die als Wohnung anzusehen sei. Tägliche Fahrten zum circa 160 Kilometer entfernten Wohn-itz seien (beruflich) nicht notwendig, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt, so die Behörde.

Ob diese Schlafstelle die Kriterien einer „Wohnung“ erfüllte oder nicht, war nach Meinung des Finanzamtes nicht wesentlich. Es ginge einzig und allein darum, von welchem Ort aus der Mitarbeiter den Weg zur Arbeit überwiegend antritt beziehungsweise wohin er überwiegend zurückkehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof gab jedoch dem Arbeitnehmer Recht. Bereits in früheren Erkenntnissen hat er ausgeführt, was als Wohnung im Sinne der Abgabenvorschriften zu verstehen ist. Demnach muss eine Wohnung nicht allen Anforderungen des Arbeitnehmers genügen, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen an eine Wohnung stellt, in der sich der Mittelpunkt seines familiären und geselligen Lebens befindet. Aber auch angesichts dieser geringen Anforderungen kann eine bloße Schlafstelle
in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, nicht als Wohnung gelten. Die Fahrten zwischen dem 160 Kilometer entfernten Wohnsitz und der Arbeitsstätte sind also – mangels Wohnung am Dienstort – beruflich veranlasste Fahrten, für die dem Arbeitnehmer das große Pendlerpauschale zusteht.

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh

Verwaltungspraxis

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Erlass die Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2008 veröffentlicht (BMF-010222/0241-VI/7/2008 vom 19.11.2008).

Darin finden sich insbesondere Erläuterungen und praktische Beispiele zu folgenden Themen:

1) Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG
•  Begünstigte Auslandstätigkeit
•  Benutzen von arbeitgebereigenen Anlagen und Einrichtungen
•  Ermitteln des Börsenkurses zur Bewertung des Gewinnes bei der Ausübung von Stock Options

2) Werbungskosten (§ 16 EStG)
•  Berufskleidung
•  Pendlerpauschale
•  Auslegung des Begriffes „Expatriates“ hinsichtlich der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich
•  Berücksichtigung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern, deren
   Arbeitsverhältnisse weniger als elf Fahrten im Kalendermonat bedingen
•  Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten bei Wegverlegung des
   Familienwohnsitzes vom Arbeitsort

3) Keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 26 EStG 1988)
•  Familienheimfahrten/Kilometergelder ab 2008
•  Fahrtkosten bei nicht ortsfesten Baustellen

4) Steuerliche Behandlung bestimmter Zulagen und Zuschläge (§ 68 EStG 1988)
•  SEG-Zulagen für Rauchfangkehrer

5) Einbehalten der Lohnsteuer (§ 78 EStG 1988)
•  Berichtigung der Lohnsteuer während des Jahres

6) Abführen der Lohnsteuer (§ 79 Abs. 1 EStG 1988)
•  Abfuhr der Lohnsteuer – richtige Bezeichnung des Lohnzahlungszeitraumes bei Gehaltszahlung im Voraus

Webtipp

http://findok.bmf.gv.at

Quelle: personal manager