(BAG, Urteil v. 29.1.2008 – 3 AZR 42/06)

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Kläger war in der Versorgungsordnung eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse mit Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt worden; da sein Arbeitsvertrag aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorsah, hatte sich der Arbeitgeber in der Versorgungsordnung zur Zahlung eines Übergangsgeldes – für die Jahre zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres – verpflichtet. Durch die gesetzliche Einführung der Möglichkeit eines abschlagsfreien vorzeitigen Ruhestandes ab dem 63. Lebensjahr kam es zu einer unvorhergesehenen Überversorgung (da die Arbeitnehmer für die Jahre zwischen der Vollendung des 63. und des 65. Lebensjahres nun sowohl Übergangsgeld als auch die abschlagsfreie gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen konnten). Zur Vermeidung dieser Überversorgung hatte der beklagte Arbeitgeber einzelvertragliche Änderungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern abgeschlossen, in welchen das Übergangsgeld für die Jahre zwischen der Vollendung des 63. und des 65. Lebensjahres reduziert wurde. Als der Gesetzgeber dann die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nur noch gegen einen Abschlag zuließ, führte die Änderungsvereinbarung dazu, dass die Gesamtversorgung der Arbeitnehmer (aus Übergangsgeld und um Abschläge reduzierter gesetzlicher Rente) für die Jahre zwischen der Vollendung des 63. und des 65. Lebensjahres nun geringer war als das ursprünglich durch die Versorgungsordnung versprochene Übergangsgeld. Der klagende Arbeitnehmer verlangte daher nun die Anwendung der ursprünglichen, Versorgungsordnung, also die Leistung des Übergangsgeldes in der dort zugesagten Höhe.

Das BAG hat – unter Bestätigung und Fortführung seiner Rechtsprechung zur Störung der Geschäftgrundlage einer Versorgungsordnung – das Begehren des Klägers zurückgewiesen. Nach Ansicht des BAG liegt hier eine Störung der Geschäftsgrundlage der Änderungsvereinbarung vor; denn deren Sinn und Zweck, der Abbau der Überversorgung, konnte angesichts der Einführung der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nicht mehr eintreten. Das BAG bestätigte, dass dem Arbeitgeber in einer solchen Situation ein einseitiges Anpassungsrecht zukommt, welches allerdings im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt werden muss. Der Arbeitgeber hatte im konkreten Fall wohl von seinem Anpassungsrecht Gebrauch gemacht, welches aber nicht zur Herstellung des ursprünglichen Versorgungsniveaus geführt hatte. Da mit der Klage nicht eine Überprüfung dieser Anpassung erreicht werden sollte, hat das BAG Ausführungen zur konkret erfolgten Anpassung unterlassen. Der Arbeitgeber kann dabei grundsätzlich typisierend und pauschalierend sowie unter Berücksichtigung von Generalisierungen vorgehen. Dies bedeutete im vorliegenden Fall: Der Kläger – der mit seiner Zustimmung zur Änderungsvereinbarung unwiderruflich die Anwendung der alten Versorgungsordnung für sich ausgeschlossen hatte – konnte nicht die Anwendung der Versorgungsordnung in ihrer ursprünglichen Form (vor der Änderungsvereinbarung) verlangen. Hat der Arbeitgeber selbst keine Anpassung vorgenommen, so kann das Gericht eine entsprechende Anpassung vornehmen.

FAZIT

Die Umgestaltung einer Versorgungszusage kann später selbst änderungsbedürftig werden. Dabei lebt bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der Änderungsvereinbarung die ursprüngliche Versorgungsordnung nicht einfach wieder auf. Der Arbeitgeber kann vielmehr die Zusage nach billigem Ermessen den erneut geänderten Umständen anpassen.

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