In unserer heutigen Folge der HRM-Hacks dürfen wir Markus Stier zu dem Thema „Geldleistungen versus Sachbezüge“ als Gast begrüßen. Im Gespräch mit Alexander Petsch, dem Gründer des HRM Instituts, wird er uns erklären, wie der schmale Grat der Abgrenzung von Sach- und Geldleistungen bewältigt werden kann und welche Form von Gutscheinen in den Augen der Steuerbehörden weiterhin als Sachleistung gelten.

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Photo by Towfiqu barbhuiya

Seinen beruflichen Werdegang startete Markus Stier in einer Steuerkanzlei, bevor er als Leiter der Entgeltabrechnung in einem mittelständischen Unternehmen tätig war. Nach diversen Fort- und Weiterbildungen im Bereich Lohn- und Finanzbuchführung machte er sich als Coach, Berater und Dozent selbstständig. Darüber hinaus leitet Markus Stier das alga-Competence-Centre und ist Chefredakteur der Fachzeitschrift Lohn und Gehalt.

Die meisten Arbeitnehmer haben vermutlich von einem Gesetz mit dem abschreckenden Namen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, kurz ZAG, noch nie etwas gehört. Was an und für sich kein Wunder sei, sagt der Payroll-Experte Markus Stier, “denn damit beschäftigen sich im Allgemeinen Banken und Versicherungen”. Das ZAG regele aber auch, in welchen Fällen ein harmlos erscheinender Gutschein von einer Sachleistung zu einer Geldleistung mutiere. Und schon sollten Unternehmer aufhorchen. “Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird”, beruhigt Markus Stier uns Zuhörende. “Aber es bedarf bei diesem Thema schon genauerer Betrachtung.”

Sachbezüge seien traditionell ein gern gesehenes Mittel, um mehr Netto vom Brutto zu bekommen, sagte Markus Stier. Der Gesetzgeber habe aber im April “die Zügel etwas enger genommen.” Nun gelte es noch genauer hinzuschauen, wo die schmale Trennlinie zwischen Geldleistung und Sachbezug liege. Ein Gutschein könne beides sein, sagt der Entgeltexperte. Eine Sachleistung, wenn er “bei dem eingelöst werden kann, der ihn ausgestellt hat und zudem nur für ein sehr begrenztes Warenkontingent eingesetzt werden kann”. Aber er könne vom Gesetzgeber auch als Geldleistung verstanden werden, und somit steuerpflichtig sein. “Einen Amazon-Gutschein kann sehr breit und weltweit eingesetzt werden”, sagt Martin Stier, “am Ende wissen wir oft gar nicht, wo wir etwas kaufen.” In den Augen der Steuerbehörden sei dies daher eine Geldleistung.

Besser Sachbezüge als Zuschüsse in Form von Geld

Auch bei Geschenken, etwa zum Geburtstag, sollten Arbeitnehmer Vorsicht walten lassen. “Wenn ich als Chef einem Mitarbeiter 40 Euro in die Hand drücke und sage, das ist für ein Sachbuch, dann ist das eine zweckgebundene Geldleistung”, sagt Markus Stier. Und damit steuerpflichtig. Das gelte auch für nachträgliche Geschenke. Etwa, wenn sich der Mitarbeiter das besagte Fachbuch bereits gekauft hat. “Wenn ich ihn mit 40 Euro nachträglich unterstütze, ist das eine nachträgliche Kostenerstattung.” Und damit auch steuerpflichtig. Wie also dem Zugriff des Finanzamts entgehen? Ganz einfach, “dem Mitarbeiter das Buch direkt schenken”, rät Markus Stier.

Bei außergewöhnlichen Zuwendungen verhalte es sich ähnlich, so der Experte. “Ich gebe dem Vorgesetzten eines Teams als Honorierung für herausragende Arbeit 1000 Euro und empfehle ihm, damit schön essen zu gehen”, nennt Markus Stier ein Beispiel. Die Mitarbeiter des Teams seien dabei fein raus, “sie erhalten tatsächlich eine Sachleistung, nämlich Speis und Trank.” Den Vorgesetzten aber wird das Finanzamt zur Kasse bitten, denn dieser “hat eine zweckgebunden Geldleistung erhalten”, sagt Markus Stier. “Und den Vorgesetzten möchte ich sehen, der in dieser Ausgangslage mit seinen Mitarbeitern schön essen geht.” Der Grat zwischen Geld- und Sachleistung sei oftmals extrem schmal.

Keine Änderungen bei der klassischen Essensmarke

Aber es gebe auch eine gute Nachricht, sagt Markus Stier. “Beim Thema Verpflegung ändert sich nichts, die klassische Essensmarke ist weiterhin steuerlich begünstigt.” Selbst ein Gutschein für ein Restaurant gelte als Sachleistung, vorausgesetzt, “das Restaurant rechnet anschließend direkt mit dem Arbeitgeber ab”, sagt Markus Stier. Dieses Prinzip lasse sich auch auf andere Gutscheine übertragen, etwa für Tankstellen. “DieTankstelle muss aber dann direkt mit dem Arbeitgeber abrechnen.”

Arbeitgeber sollten sich trotz nicht immer nachvollziehbarer Gesetzeslage vom Einsatz von Sachleistungen nicht abhalten lassen, sagt Markus Stier. “Es ist eine attraktive Art der Entlohnung. Ich stelle mich als Arbeitnehmer attraktiv dar und grenze mich ab.”  Fachleute in Unternehmen sollten aber frühzeitig mit eingebunden werden, um die Aufwendungen auf gesetzliche Regelungen hin zu prüfen. “Wir haben viele Möglichkeiten, aber wir müssen immer wieder schauen, ob sie noch den gesetzlichen Gegebenheiten entsprechen”, sagt Markus Stier.

Zur Person:

Markus Stier absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und Personalfachkaufmann. In einem mittelständischen Unternehmen zeichnete er später als Leiter Entgeltabrechnung verantwortlich. Nach Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen Lohn- und Bilanzbuchführung, Arbeitsrecht und Human Resources machte er sich als Berater, Coach und Dozent selbstständig. Er ist Leiter des alga-Competence-Centers und Chefredakteur der Fachzeitschrift Lohn + Gehalt. 

Viele weitere Hacks als Checkliste oder das gesamte Interview als Podcast oder Text findet Ihr Geldleistung vs. Sachbezüge mit Markus Stier (Episode #31) – HRM.de

Kontakt zu unserem heutigen Podcast-Gast Markus Stier: markus-stier – HRM.de

Tape Art Cover Bild by Max Zorn : http://www.maxzorn.com / https://youtu.be/iGqo7e-FN0s

Music by “Monsters of Rec: die HR & Recruiter Branchenband” https://www.hrm.de/unternehmen/monsters-of-rec/

Podcast Produktion: York Lemb – Employee Podcast https://www.hrm.de/unternehmen/employee-podcast/

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Viel Spaß mit dieser Podcast Folge.