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Kein Gemeinschaftsbetrieb

In dem beklagten Konzern verleiht die Tochtergesellschaft ausschließlich die bei ihr angestellten Busfahrer an die Muttergesellschaft, ohne damit eigene Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen. Die Gesellschaft ist zwar Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dennoch klagte einer ihrer Busfahrer gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses bei der Tochter und verlangte einen unbefristeten Vertrag bei der Muttergesellschaft aus diesem Grund: Mangels eines eigenen Busbetriebes und eigener Betriebsmittel handele es sich um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung. Aus Sicht des Busfahrers hatte sich das Busunternehmen diese Erlaubnis nicht eingeholt, da Tochter und Mutter einen Gemeinschaftsbetrieb bilden würden.

Dennoch gab das Arbeitsgericht Osnabrück dem Busfahrer Recht. Die Beteiligung des Tochterunternehmens an dem angeblichen Gemeinschaftsbetrieb habe sich lediglich auf das Zur-Verfügungstellen von Busfahrern beschränkt. Darüber hinaus habe keine Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen bestanden. Damit handelte es sich nach Ansicht der Osnabrücker Arbeitsrichter um eine Arbeitnehmerüberlassung, für die allerdings keine Erlaubnis vorlag (Az.: 1 Ca 174/14).

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Quelle: LOHNPRAXIS | Ausgabe Mai 2015 | www.lohn-praxis.net