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Foto von Christian Mackie

Grundsätzlich gilt das so genannte Territorialprinzip. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer stets in jenem Land versichert sind, in dem sie auch arbeiten. Welche Sozialversicherung im Ausland wann gilt, ist abhängig davon ab, ob man

  • von seinem Arbeitgeber dorthin entsandt wurde oder
  • sich dauerhaft dort aufhält


Ist etwa der Arbeitseinsatz im Rahmen einer Entsendung auf maximal zwei Jahre befristet, können Arbeitnehmer aus Deutschland und allen Staaten der EU in der Sozialversicherung ihres Heimatlandes verbleiben – mit einer Ausnahmevereinbarung sogar bis zu sechs Jahre. Diese Zwei-Jahres-Regelung gilt seit dem 1. April 2012 auch für einen Aufenthalt in der Schweiz, seit dem 1. Juni 2012 zudem in den EWR-Staaten.

Verlängert der Arbeitgeber die Entsendung nicht, gilt für betroffene Arbeitnehmer anschließend das Sozialrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten.

Wer während seines Berufslebens in der gesetzlichen Rentenversicherung von mehreren EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz versichert war, erhält im Alter aus diesen Staaten jeweils anteilig seine Rente.

Darüber hinaus hat Deutschland mit einer Reihe von Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese regeln den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten und sollen eine Doppelversicherung vermeiden. Die Sozialversicherungsabkommen begünstigen in erster Linie die Angehörigen der Abkommensstaaten. Sie können aber – je nach Abkommen – auch für andere Personen gelten.

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Fotocredit: © Thorben Wengert | www.pixelio.de
Quelle: BDAE-Onlineausgabe „Leben und Arbeiten im Ausland | April 2014 | www.bdae.com