two women sitting in front of woman wearing gray blazer
Foto von Jonathan Borba

Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH musste das Bundesarbeitsgericht seine Position überdenken, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte. In diesem Zusammenhang haben die Richter einem Beschäftigten Recht gegeben, der zum 15.7.2010 in Teilzeit gewechselt war und nur noch an vier Wochentagen arbeitete. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Mann im Streitjahr noch keinen Urlaub genommen. Sein Arbeitgeber kürzte dem Mitarbeiter den Urlaub: Angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftageswoche stünden dem Kläger nach seinem Wechsel in die Teilzeit nur noch 24 Urlaubstage zu (80% von 30 Tagen). Dem schoben die Richter angesichts des  EuGH-Urteils einen Riegel vor. Der Arbeitgeber müsse dem Beschäftigten 27 Urlaubstage gewähren, da er im ersten Halbjahr 2010 noch in Vollzeit tätig war. Zwar regle der entsprechende Tarifvertrag, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert. Die Tarifnorm sei jedoch wegen des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche mindert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F)

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Fotocredit: Lupo | www.pixelio.de
Quelle: LohnPraxis | Ausgabe März 2015 | www.lohnpraxis.de