beige wooden conference table
Foto von Dane Deaner

Ein wichtiger Aspekt im Verbraucherschutz ist beispielsweise der Widerspruch gegen unberechtigte Rechnungen von Reiseportalen beziehungsweise Reiseveranstaltern. Immer wieder kommt es vor, dass ein Online-Reiseportal seine Kunden zu schnell in die Vertragsfalle führt. Dem Kunden wird dann eine Reisebuchung untergeschoben, obwohl dieser die Buchung noch gar nicht rechtsverbindlich auslösen wollte. Dennoch behauptet das Internetportal, dass angeblich bereits alle Schritte durchgeführt wurden, um die Reise online verbindlich zu buchen. In rechtlicher Hinsicht ist das nicht korrekt, da noch kein wirksamer Reisevertrag abgeschlossen wurde, so die Anwälte der Kanzlei Hollweck. Hierzu müsste der Kunde bewusst eine Buchung auslösen, und er sollte deutlich darauf hingewiesen werden, mit welchem Schritt er die Buchung endgültig bestätigt. Ist das nicht geschehen, so liegt kein gültiger Reisevertrag vor. Die angebliche Reisebuchung oder Flugbuchung muss vom Kunden nicht hingenommen werden, er kann gegen die dann ergehende Rechnung oder Mahnung Widerspruch einlegen.


Weitere Infos dazu unter:
www.kanzleihollweck.de/ratgeber/reisebuchung/

Fotocredit: © Uwe Steinbrich / www.pixelio.de