Problempunkt

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Foto von Nastuh Abootalebi

Der Kläger arbeitete seit 1993 mit 38,5 Stunden pro Woche als Leiter eines Jugendtreffs bei der Beklagten. Neben seiner Erzieherstelle gab es noch drei weitere. Am 6.11.2005 wurde er Vater von Zwillingen. Die Beklagte übertrug am 30.5.2006 ihr Jugendaufbauwerk im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die J-GmbH. Davon betroffen waren auch zwei der Erzieherstellen. Da die Mitarbeiter auf diesen Positionen dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprachen und zudem unkündbar waren, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm nach Durchführung einer Sozialauswahl betriebsbedingt kündigen müsse. Sie bot ihm eine andere Stelle auf einer niedrigeren Vergütungsstufe und für 27,5 Stunden die Woche an. Das lehnte der Kläger ab und beantragte für die Zeit vom 5.9.2006 bis 4.9.2008 sowohl Elternzeit als auch die Zustimmung zur Teilzeitarbeit. Die Beklagte lehnte den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen mangels Beschäftigungsmöglichkeit ab. Der Kläger machte klageweise die beantragte Teilzeittätigkeit geltend. Das Arbeitsgericht gab ihm Recht, das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte das LAG: Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Die gemäß § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz (heute mit gleichem Regelungsinhalt § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) für eine Ablehnung erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe lagen vor.

Das Gericht folgte nicht der Ansicht des Klägers, wenn er sogar eine Verringerung der Arbeitszeit auf Null verlangen könne, er erst recht eine auf lediglich 30 Stunden fordern dürfe. Schließlich habe er den Antrag auf Elternzeit und den auf Teilzeit während der Elternzeit gleichzeitig gestellt. Das BAG differenzierte vielmehr deutlich zwischen Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit. Es stellte klar, dass beide keinen einheitlichen Anspruch bilden. Der Teilzeitwunsch in Elternzeit reduziert gerade nicht die bestehende Vollzeitbeschäftigung. Auch wenn der Mitarbeiter beide Anträge gleichzeitig stellt, gelten die Grundsätze wie bei einem zeitlich nachfolgenden Teilzeitantrag: Der Antrag auf Elternzeit führt ohne Zutun des Arbeitgebers automatisch dazu, dass das Arbeitsverhältnis ruht. Die Elternteilzeit lässt die Beschäftigungspflicht dann wieder neu aufleben und erhöht die Arbeitszeit – und genau dieser gewünschten Erhöhung können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Nach dem Betriebsübergang standen bei der Beklagten nur noch zwei Erzieherstellen zur Verfügung. Richtigerweise besetzte sie diese mit den beiden Erziehern, die dem Betriebsübergang widersprochen hatten. Sie brauchte keine Sozialauswahl mit dem Kläger wegen der Besetzung der beiden Stellen vornehmen. Die Arbeitgeberin musste vorrangig ihre gegenüber den beiden Mitarbeitern bestehende Beschäftigungspflicht erfüllen. Eine solche traf sie gegenüber dem Kläger gerade nicht, da diese aufgrund der Elternzeit ruhte.

Da die Beklagte nicht verpflichtet war, eine zusätzliche Stelle zu schaffen, durfte sie den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zurückweisen. Es gab auch keine Anhaltspunkte, dass andere Mitarbeiter einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit freiwillig zustimmen würden. Daher musste die Arbeitgeberin sie nicht danach fragen. Der Ablehnung steht nicht entgegen, dass der Kläger die Elternzeit nur wollte, wenn er auch in Teilzeit arbeiten kann. Ihm stand die Möglichkeit offen, seinen Elternzeitantrag unter die Bedingung zu stellen, dass ihm Teilzeit gewährt wird. Dies hatte er nicht getan.

Konsequenzen

Eine begrüßenswerte Entscheidung für Arbeitgeber, da sie Klarheit bringt über die Möglichkeit, einen Teilzeitwunsch in Elternzeit abzulehnen und die Anforderungen herabsetzt. Zum einen zieht das BAG Grenzen: Das Unternehmen muss keine neuen Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen. Besteht kein Bedarf, muss es den Arbeitnehmer in Elternzeit auch nicht einsetzen. Das gilt auch, wenn er den Teilzeitantrag direkt mit der Beantragung der Elternzeit stellt.

Zum anderen stellt das BAG erfreulicherweise klar, dass seine vorherige Rechtsprechung nicht so zu verstehen ist, dass im Falle eines Teilzeitantrags während der Elternzeit ein Arbeitgeber jeden vergleichbaren Mitarbeiter fragen muss, ob er einer Reduzierung seiner Arbeitszeit zustimmt. Dies war in der Praxis ab einer gewissen Unternehmensgröße auch kaum umsetzbar. Diese Frage muss er vielmehr nur stellen, wenn es bereits Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Arbeitnehmer hierzu bereit ist, z. B. aufgrund eines vorher einmal geäußerten Wunschs nach einer Teilzeittätigkeit.Will ein Mitarbeiter Elternzeit nur in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber ihm Teilzeit gewährt, kann und muss er diese Bedingung deutlich zum Ausdruck bringen und beide Anträge ausdrücklich miteinander verknüpfen.

Praxistipp

Der Arbeitgeber muss zunächst prüfen, ob der Arbeitnehmer Elternzeit und Teilzeitwunsch durch eine Bedingung miteinander verbunden hat. Besteht keine Möglichkeit, ihn in Teilzeit weiterzubeschäftigen, ist auch der Antrag auf Elternzeit hinfällig.

In jedem Fall hat das Unternehmen bei einem Teilzeitantrag zu kontrollieren, ob ein Beschäftigungsbedarf besteht oder nicht. Eine Ablehnung ist nur bei „dringenden betrieblichen Gründen“ möglich. Dabei muss es nicht alle vergleichbaren Mitarbeiter fragen, ob sie freiwillig ihre Arbeitszeit reduzieren, bevor es den Teilzeitantrag wirksam ablehnen kann. Weiß der Arbeitgeber aber, dass ein anderer Arbeitnehmer hierzu bereit ist und dadurch eine Teilzeitbeschäftigung des Beschäftigten in Elternzeit zu ermöglichen wäre, muss er zumindest versuchen, dies einvernehmlich umzusetzen.

Zudem sollte man immer einen Blick auf die Formalien des Teilzeitantrags werfen: Nur wenn dieser so bestimmt ist, dass der Arbeitgeber ihn mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann, ist er ordnungsgemäß. Außerdem muss ihn der Betreffende mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit bzw. der Teilzeittätigkeit stellen.

RAin Astrid Kermer

Schulte Riesenkampff

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – Personal-Profi · 4/09