Am 01.10.2011 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Schulpsychologe beim beklagten Land auf. Dieses gruppierte ihn unter teilweiser Anrechnung seiner vorherigen Berufserfahrungszeiten in die Entgeltgruppe 13  Stufe 3 ein. Wären ihm seine Zeiten vollumfänglich angerechnet worden, so hätte er der Stufe 5 zugeordnet werden müssen. Sein Verdienst wäre damit brutto um nahezu 700 Euro mehr ausgefallen.

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Der Psychologe zog vor Gericht, machte seine Einstufung in die Stufe 5 geltend und bezog sich dazu in seiner Klage auf ein Urteil des EuGH. Dieses hatte in einem Rechtsstreit nach österreichischem Recht entschieden, dass es gegen die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union nach Art. 45 AEUV verstoße, wenn der (öffentliche) Arbeitgeber die bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten in vollem Umfang, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtige. Das vom Psychologen beklagte Land lehnte dessen Forderung ab. In der Folge wirkte der Kläger darauf hin, dass ihm die Differenzbeträge zur Stufe 5 gezahlt würden.

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart befand schlussendlich, dass die hiesige Tarifnorm mit der Regelung des österreichischen Rechts nicht vergleichbar ist. Die deutsche Tarifnorm bevorzuge ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer, die abgesehen von einer Unterbrechungszeit von maximal sechs Monaten durchgehend beim demselben Arbeitgeber ihre Berufserfahrung erworben haben. Die Norm will damit die Arbeitnehmer begünstigen, die sich arbeitgebertreu verhalten. Diese Zwecksetzung stelle einen anerkennenswerten Grund für die vorgenommene Differenzierung dar, so das Landesarbeitsgericht.