Mitbestimmungsrecht bei Aufstellung
von Verfahrensgrundsätzen für das BEM

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Foto von Tim Gouw

Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu. Dieses umfasst nicht die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und ihre Ausgestaltung.

BAG 22.03.2016 – 1 ABR 14/14

Rechtzeitige Klageerhebung erfüllt 
tarifliche Ausschlussfrist nicht

Sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer (tariflichen) Ausschlussfrist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, wenn diese Ansprüche innerhalb der Frist lediglich gerichtlich geltend gemacht werden und die Klage der anderen Vertragspartei erst nach Fristablauf zugeht. Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. Eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO findet nicht statt.

BAG 16.03.2016 – 4 AZR 421/15

Gewerkschaftsaustritt darf nicht honoriert werden

Sagt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Prämie für den Fall zu, dass diese aus der Gewerkschaft austreten, verstößt er hiermit gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit. Daneben steht der Gewerkschaft auch ein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter offensiv nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit befragt oder Vordrucke für die Kündigung der Gewerkschaftsmitgliedschaft auslegt.

ArbG Gelsenkirchen 09.03.2016 – 3 Ga 3/16

Für Equal-Pay zählen Bedingungen beim Entleiher

Bei der Ermittlung der Höhe des einem Leiharbeitnehmer zu zahlenden Vergleichsentgelts kommt es bei einem Equal-Pay-Anspruch auf die bei dem Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen an. Für die Höhe des Vergleichsentgelts unerheblich sind die zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Konditionen. Das Vergleichsentgelt im Sinne des § 10 Abs. 4 AÜG ist tätigkeitsbezogen zu ermitteln. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, welches der Leiharbeitnehmer erhalten würde, wenn er direkt von dem Entleiher für dieselbe Tätigkeit eingestellt worden wäre. Ausnahmsweise können auch andere Kriterien einbezogen werden, wenn diese für Stammarbeiter vergütungsrelevant sind.

BAG 21.10.2015 – 5 AZR 604/14