Nicht von Bedeutung ist dabei offenbar die Art der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Erfolglos geklagt haben bislang unter anderem ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater, ein Lehrer, ein Kulturkritiker und eine gewerblich tätige Personengesellschaft. Die Gerichte gestanden jedem dieser Kläger zu, dass der Bezug einer Tageszeitung für ihre berufliche Tätigkeit förderlich beziehungsweise sogar Pflicht sei.

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Das grundlegende Problem bestehe aber darin, dass eine Tageszeitung Informationen über Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur und Sport enthalte und damit über das jeweilige berufliche Interesse hinaus immer auch in nicht unerheblichem Maße private Interessen zu befriedigen geeignet sei. Dabei könne das Finanzamt nicht nach objektiven Kriterien bestimmen, in welchem Umfang der Steuerpflichtige die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen nutzt. Folglich erkennt die Finanzrechtsprechung auch einen teilweisen Abzug der Aufwendungen nicht an. Sie rechnet Aufwendungen für eine Tageszeitung insgesamt den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zu (beispielsweise BFH, Beschluss vom 7. April 2005, VI B 168/04).

Das gilt sogar dann, wenn der Steuerpflichtige für seine private Lektüre noch eine weitere, beispielsweise eine örtliche Tageszeitung abonniert hat. Auch wenn jemand mehrere Tageszeitungen bezieht, geht der BFH nicht davon aus, dass der Steuerpflichtige zumindest eine von diesen Zeitungen ganz überwiegend aus beruflicher Veranlassung bezieht. Nach Auffassung des FG Hessen vermag auch der Umstand, dass zur Befriedigung der privaten Informationsbedürfnisse andere Medien als die Presse nahe liegen, der Steuerpflichtige beispielsweise kostenlos das Internet nutzen kann, die private Mitveranlassung für den Bezug einer Tageszeitung nicht auszuschließen.

Zwei Ausnahmen macht die Rechtsprechung dann aber doch:

  1. Wenn ein Unternehmer dieselbe Zeitung zweifach – nämlich einmal für seine Wohnung und zum anderen für seinen Betrieb (etwa zum Lesen für die Kunden oder seine Arbeitnehmer) bezieht, liegt die ganz überwiegende betriebliche Veranlassung für den Bezug des im Betrieb verwendeten Exemplars sogar für den BFH auf der Hand.
  2. Nach Auffassung des BFH stellen für einen auf dem Gebiet der Steuer- und Wirtschaftsberatung beschäftigten Diplom-Kaufmann die Aufwendungen für den Bezug des “Handelsblatt” – im Gegensatz zu denen einer typischen Tageszeitung – Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, da der objektive Charakter der Zeitung für eine beruflich veranlasste Nutzung im wirtschaftlichen Bereich spreche (Urteil vom 12. November 1982, VI R 193/79).

Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch Diplom-Kaufleute die Wahl der Tageszeitung nicht (allein) von deren steuerlicher Abzugsfähigkeit abhängig machen.


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