Auf der Rückfahrt zu seinem Hotel im Kreis Ammerland wurde sein Pkw von einer Windbö erfasst und prallte gegen einen Alleebaum. Dabei zog sich der Beschäftigte einen Trümmerbruch des Beckens und eine Verrenkung der Hüfte zu. Laut Gericht war der Unfall als Arbeitsunfall einzustufen. Die Rückfahrt zum Übernachtungshotel habe in Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit gestanden, da der Mann an den nächsten Tagen weitere Geschäftstermine in der Umgebung wahrnehmen wollte. Dem wenige Stunden dauernden Treffen mit der Freundin sei im Verhältnis zu der gesamten Geschäftsreise nur eine geringe Bedeutung zugekommen, so dass der Versicherungsschutz für die Rückreise ins Hotel wieder gegeben gewesen sei.

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Foto von Clayton Cardinalli

Demnach ist es bei mehrtägigen Geschäftsreisen üblich, sich nach Abschluss des Arbeitstages nicht sofort ins Übernachtungshotel zurückzuziehen, sondern den Abend gesellig oder mit Freizeitaktivitäten zu verbringen – beispielsweise Restaurantbesuche, Kino oder Theater. Nach Ansicht der Richter würde es den Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt wie die Rückkehr ins Hotel nach einem Geschäftstermin wegen einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre. Das Gericht betonte, dass bei der Gewichtung zwischen der betrieblichen und der privaten Tätigkeit sowohl auf das zeitliche Verhältnis als auch auf die Dauer der gesamten Geschäftsreise und der privaten Unterbrechung abzustellen ist. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen könne eine private Unterbrechung von einigen Stunden oder sogar von mehr als einem Tag unschädlich sein. Allerdings bestehe auch bei Geschäftsreisen kein lückenloser Unfallversicherungsschutz (Az.: L 3 U 28/12).

Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Oliver Stilz / 8. Januar 2013

Fotocredit: Rainer Sturm / www.pixelio.de